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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Zinssätze 2010 für die Berechnung der geldwerten Leistungen

26.01.2010

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) spontan anzumelden. Für die Bemessung derselben stellt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, seit 1. Januar 2010 auf folgende Zinssätze ab:

  1. Für Vorschüsse an Beteiligte (in Schweizer Franken)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 2 ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 2 ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten (in Schweizer Franken)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ¼ %
        • Rest: 3%*
      • Bei Industrie und Gewerbe:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek,d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ¾ %
        • Rest: 3 ½ %*
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 4 ½ % *
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 4 % *

* Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten. Es ist das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 zu beachten, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.


Quelle: Rundschreiben Nr. 2-072-DV-2010-d der ESTV