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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Kapitaleinlageprinzip der UStR II

27.09.2010

Ab dem 1. Januar 2011 sind Ausschüttungen aus Kapitaleinlagen von der Einkommens- und Verrechnungssteuer befreit. Für die Steuerbefreiung qualifizieren sämtliche Kapitaleinlagen, also Zuschüsse von Anteilseignern, welche nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden. Bezüglich eines korrekten Ausweises der Kapitaleinlagen besteht schon heute Handlungsbedarf. Zudem kann eine vorausschauende Planung das zukünftig steuerfrei ausschüttbare Substrat maximieren und damit die Steuerlast minimieren. Zum heutigen Zeitpunkt liegt erst der Entwurf des Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Kapitaleinlageprinzip vor. Die Publikation der definitiven Fassung ist auf Ende Oktober 2010 angekündigt.

Gesetzliche Grundlage

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wird am 1. Januar 2011 der Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip vollzogen. Bis Ende 2010 gilt noch das Nennwertprinzip,  wonach einzig die Rückzahlung von Nominalkapital steuerfrei ist. Sämtliche Kapitaleinlagen, welche die Beteiligten als Zuschüsse in die Gesellschaft einbringen, unterliegen bei ihrer  Rückerstattung zurzeit noch der Einkommens- und Verrechnungssteuer.


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Ab dem 1. Januar 2011 sind mit dem Wechsel zum Kapitaleinlageprinzip nur noch jene Ausschüttungen einer Gesellschaft an ihre Aktionäre steuerbar, die nicht eine Rückzahlung von Kapitaleinlagen darstellen. Somit werden Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen bzw. Reserven aus Kapitaleinlagen, die von früheren oder heutigen Aktionären nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich wie Rückzahlung von Grund- und Stammkapital behandelt.Diese Ausschüttungen unterliegen auf Stufe des Aktionärs neu weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer.

Umsetzung

Ob es sich bei der Ausschüttung um eine Rückzahlung aus Kapitaleinlagen oder aber um eine Ausschüttung aus übrigen Reserven (insbesondere aus Gewinnvorträgen) handelt, bestimmt sich nach dem entsprechenden Dividendenbeschluss und der Verbuchung in der Handelsbilanz.Jede Veränderung der Reserven aus Kapitaleinlagen wie auch die daraus vorgenommenen  Ausschüttungen müssen der ESTV innert 30 Tagen gemeldet werden.Im Entwurf des Kreisschreibens ist vorgesehen, dass sämtliche Kapitaleinlagen, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, der ESTV bis zum 30. Juni 2011 nachgemeldet werden müssen. Nicht gemeldete Reserven aus Kapitaleinlagen können bei einer späteren Ausschüttung nicht vom Steuerprivileg profitieren. Zudem müssen sie spätestens in der Eingangsbilanz des Geschäftsjahres 2010/2011 bzw. 2011 separat ausgewiesen werden. Aus diesem Grund ist die Aufarbeitung des Bestandes der Reserven aus Kapitaleinlagen bereits im Hinblick auf den Jahresabschluss 2010 zwingend notwendig. Während der letzten 14 Jahre erfolgte Umstrukturierungen erschweren die lückenlose Feststellung der Kapitaleinlagen erheblich und erfordern den Beizug von Spezialisten.

Empfehlungen

Bis zum 31. Dezember 2010 sollten keine Ausschüttungen aus Kapitaleinlagen mehr vorgenommen werden, da das Steuerprivileg noch nicht in Kraft ist. Per 31. Dezember 2010 muss die  handelsrechtliche Bilanzierung der steuerlich privilegierten Reserven aus Kapitaleinlage in einem separaten Konto erfolgen. Die Deklaration gegenüber der ESTV wird voraussichtlich bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen sein müssen. Sofern ein Unternehmen sich in einer Verlustsituation befindet, in eine Umstrukturierung eingebunden ist, eine Dividendenausschüttung oder eine andere eigenkapitalbeeinflussende Transaktion plant, müssen die Wirkungen des  Kapitaleinlageprinzips mit einem Steuerberater vorher eingehend geprüft werden.

Weitere Informationen zum Kapitaleinlageprinzip der UStR II


Quelle: GHR TaxPage September 2010. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch