Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

SH - Anpassung an UStR II via Verordnung

09.11.2010
Aktualisiert: 13.11.2010 (Ergänzung des Links zur Verordnung)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat auf den 1. Januar 2011 über eine rechtsändernde, direkt auf die Verfassung gestützte Verordnung eine kurzfristige Änderung des Steuergesetzes vorgenommen. Durch dieses Vorgehen, das an sich sehr unüblich ist, sollen die dem Bundesrecht widersprechenden Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes angepasst werden.Hintergrund dieser sich direkt auf die Verfassung stützenden Verordnung ist die Tatsache, dass die Kantone ihre Steuergesetze spätestens bis Anfang 2011 an die im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform II geänderten Bestimmungen des Bundesrechts anpassen müssen. Der Regierungsrat plant aber eine ordentliche Teilrevision des Steuergesetzes erst auf den 1.1.2012.

Wesentlicher Inhalt der Änderungen

Die Unternehmenssteuerreform II räumt den Kantonen unter anderem das Recht ein, die wirtschaftliche Doppelbelastung, d.h. die Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen bei der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einerseits und beim Anteilsinhaber andererseits, zu mildern.Der Kanton Schaffhausen kennt bereits seit dem Jahr 2004 eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, einerseits beim Einkommen und andererseits beim Vermögen.Aufgrund von neuen Bundesgerichtsurteilen verstossen einzelne Teile dieser Schaffhauser Regelung gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Nach dem Bundesgericht sind zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung sogenannte Teilsteuerverfahren in den Kantonen zulässig für Beteiligungen über 10 Prozent am Gesellschafts- bzw. Genossenschaftskapital, wobei das kantonale Recht auch eine höhere Mindestbeteiligung verlangen kann. Nicht zulässig ist die Beschränkung des Teilsteuerverfahrens auf Gesellschaften oder Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz und für Beteiligungen, welche weniger als 10 Prozent, aber beispielsweise über 2 Mio. Franken ausmachen.Unzulässig ist zudem die Entlastung bei der Vermögenssteuer. Mit der Verordnung werden die daraus resultierenden Anpassungen am Steuergesetz vorgenommen.Im Rahmen der vorgesehenen Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2012 sind diese kurzfristigen Anpassungen durch ordentliches Recht abzulösen.

Weitere Informationen

Direkt zur Verordnung 10-78 über die Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern

(Teilsteuerverfahren, vom 9. November 2010)