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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr - Neuregelung ab 1. Mai 2011

02.11.2011
2.11.2011: Aktualisierung - Links zu weiteren Infos und Grundlagen (vgl. am Ende)

Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD hat heute die neue Verordnung über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr erlassen. Damit wird die Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr ab dem 1. Mail 2011 einfacher.

Worum geht es bei der neuen Verordnung?

Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder der Abnehmerin oder für Geschenkzwecke bestimmt.
  • Der Preis der Gegenstände beträgt pro Ausfuhrdokument und Abnehmer oder Abnehmerin mindestens CHF 300 (inkl. MWST).
  • Der Abnehmer oder die Abnehmerin hat nicht im Inland Wohnsitz.
  • Die Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht.

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Damit ein Gegenstand im grenzüberschreitenden Reiseverkehr von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, ist ein Nachweis nötig, dass der Gegenstand die Schweiz verlassen hat. Im Normalfall geht es in der Praxis um Uhren und Schmuckgegenstände.

Einfacherer Nachweis für das Verlassen der Schweiz

Die neue Verordnung des EFD regelt die Steuerbefreiung der Inlandlieferungen von Gegenständen, welche für den privaten Gebrauch ins Ausland ausgeführt werden.Der Nachweis der Ausfuhr kann in Zukunft auf verschiedene Arten erfolgen. Ein gestempeltes amtliches Formular ist hierfür nicht mehr zwingend erforderlich. Somit entfällt auch die nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrdokumente durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

Auch nachträglicher Nachweis möglich

Wer bei der Ausfuhr keine Ausfuhrbestätigung einholen konnte, kann nun durch die ausländische Zollbehörde oder durch die Schweizer Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat bestätigen lassen, dass sich ein Gegenstand im Ausland befindet.Die EZV wird Ausfuhrdokumente aber nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiterhin während einer angemessenen Übergangsfrist nachträglich stempeln.

Grosse Erleichterung für Reisegruppen - Bestätigung direkt im Ladenlokal

Die grösste Vereinfachung der neuen Verordnung liegt in der Bestimmung für Reisegruppen. Reiseveranstalter können künftig unter bestimmten Voraussetzungen selber die Ausfuhr der Gegenstände bestätigen und so die Steuerbefreiung direkt im Ladenlokal erwirken.

Weitere Informationen zum Thema

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Seite der ESTV.