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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Praxis zu § 26 StG - Berufsauslagen, Umzugskosten

25.07.2012

Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Überblick

Von abzugsfähigen Berufsauslagen kann ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Volltext

Aufgrund von § 26 Abs. 1 lit. c StG können als Berufskosten die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen werden.Berufskosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmenden allgemein für die Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit erwachsen und auch ohne konkreten Auftrag anfallen. Es handelt sich demnach um Aufwendungen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der Arbeitstätigkeit anfallen bzw. allgemein während der Arbeitstätigkeit benötigt werden. Abzugsfähig sind jedoch nur die notwendigen Kosten. Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Verlangt wird dabei ein qualifiziert enger Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Na-tur der beruflichen Tätigkeit anderseits, wobei es genügt, wenn die entsprechende Auslage nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist.Umzugskosten hängen in der Regel nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammen und sind daher grundsätzlich den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zuzuordnen.Von einem qualifiziert engen Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit von abzugsfähigen Berufsauslagen kann hingegen ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt. Diesfalls hat der Arbeitnehmende seinen Wohnsitz verlegt, um seine Arbeitsstelle zu behalten und demzufolge seine Einkommensquelle zu sichern und nicht weil er (freiwillig) eine neue Arbeitsstelle angetreten hat.Abzugsfähig sind dabei jedoch nur die eigentlichen Umzugskosten, d.h. die Kosten für die Möbeltransportfirma, nicht hingegen übrige Kosten wie beispielsweise Kosten für die Anpassung oder den Kauf von Möbeln, Teppichen, Vorhängen oder Elektrogeräten etc. 


Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012