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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ESTV - neue Gebührenverordnung

26.05.2014

Die ESTV passt die Gebühren für erbrachte Dienstleistungen an. Die revidierte Verordnung tritt per 1. Juli 2014 in Kraft.Die Dienstleistungen, für welche die ESTV Gebühren erhebt, werden in der neuen Verordnung nicht abschliessend aufgezählt:

  • Zu den gebührenpflichtigen Dienstleistungen der ESTV gehören insbesondere Gutachten und schriftliche Auskünfte, wobei allgemeine telefonische oder mündliche Rechtsauskünfte nach wie vor nicht gebührenpflichtig sein sollen (Bst. a).
  • Zudem soll neu auch explizit die Schulungstätigkeit (Bst. b) aufgenommen werden, da dies einem gewachsenen Bedürfnis entspricht. Schulungen (Kurse oder Seminare), die durch die ESTV durchgeführt werden, gehören nicht zum Kerngeschäft der ESTV. Mit dem Hinweis auf die Gebührenpflicht von Schulungen wird dies nach aussen transparent gemacht. Nimmt die Schulungstätigkeit den Umfang einer Nebenbeschäftigung an, gelangen die bundespersonalrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
  • Hat die ESTV umfangreiche und komplexe Stellungnahmen auf Anfrage zu erarbeiten, die durch die anfragende Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können (z.B. als Grundlage für einen Artikel in einer Fachzeitschrift oder für Unterrichtsunterlagen an einem Bildungsinstitut), so unterliegen solche Stellungnahmen der Gebührenpflicht (Bst. c).
  • Dies gilt ebenso für die Erarbeitung von umfangreichen oder komplexen Statistiken, welche die ESTV auf Anfrage speziell erstellt (Bst. d).
  • Buchstabe e gibt der ESTV sodann die Grundlage, bei Gesuchen um Akteneinsicht Gebühren für die Reproduktion von Dokumenten und Daten auf die Gesuchstellenden überwälzen zu können (die Höhe dieser Kosten werden im Anhang geregelt). Auch bei Akteneinsichtsgesuchen im Verfahren nach Artikel 190 ff. DBG (Besondere Untersuchungsmassnahmen der ESTV) soll diese Regelung gelten.

Im Bereich der Mehrwertsteuer bleiben Verfügungs- und Einspracheverfahren wie bis anhin kostenlos. Für Verfügungen kann eine Gebühr erhoben werden, wenn zu deren Erlass aufwendige, von der steuerpflichtigen Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt werden müssen. Entsprechend ihrer langjährigen Praxis erhebt die ESTV auch keine Gebühren für Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt, ausser wenn eine Anfrage der ESTV einen Verwaltungsaufwand verursacht, der das übliche Mass übersteigt.

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