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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

BL - Änderung des Steuergesetzes geht in die Vernehmlassung

28.05.2014

Der Baselbieter Regierungsrat hat eine Änderung des Steuergesetzes zur Anpassung der Eigenmietwerte und der pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten, zur Einführung eines neuen Abzugs für berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sowie zur Umsetzung von diversen Vereinfachungsmassnahmen in die Vernehmlassung geschickt. Die Inkraftsetzung ist per 1. Januar 2016 vorgesehen.Mit einer Änderung des Steuergesetzes soll einerseits das Resultat einer generellen Überprüfung der Eigenmietwerte von selbstgenutztem Wohneigentum umgesetzt werden. Andererseits wird der vom Bundesrecht vorgesehene neue Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt. Und als dritter Punkt werden verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung vorgeschlagen, indem die Unterschiede zur direkten Bundessteuer soweit als möglich auf ein Minimum reduziert werden. Diese drei Schwerpunkte der vorgeschlagenen Revision sehen im Einzelnen wie folgt aus:

  1. Die Eigenmietwerte müssen alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die erstmalige Überprüfung, welche mit Hilfe des Immobilienspezialisten Wüest & Partner durchgeführt wurde, fand im Verlauf des Jahres 2013 statt. Dabei wurde das Verhältnis von Eigenmietwert zu Marktmietwert geprüft, welches gemäss Steuergesetz bei 60 Prozent liegen muss. Das aktuelle System zur Berechnung der Eigenmietwerte liefert hier zwar gute Resultate, allerdings werden die Einfamilienhäuser aktuell leicht über- und die Wohnungen im Stockwerkeigentum leicht unterbewertet. Durch eine Änderung sowohl des Korrekturfaktors für Stockwerkeigentum als auch bei den Umrechnungssätzen kann das aktuelle System so angepasst werden, dass der Zielwert von 60 Prozent wieder generell erreicht werden kann. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, die kritisch hohen Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt an die Ansätze der direkten Bundessteuer anzugleichen: Neu sollen daher die Pauschalabzüge nur noch 10 Prozent (für bis zu zehnjährige Gebäude) bzw. 20 Prozent (für über zehnjährige Gebäude) des Eigenmietwerts betragen.
  2. Im Herbst 2013 hat das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beschlossen. Darin wird bestimmt, dass nicht nur wie bisher berufsbedingte Weiterbildungskosten, sondern neu unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Daher werden künftig auch Ausbildungskosten geltend gemacht werden können, die nach Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) bzw. nach dem 20. Lebensjahr anfallen. Das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung sieht diesen neuen Abzug verbindlich auch für die Kantone vor, weshalb er im Baselbiet mit der gleichen Begrenzung von CHF 12'000 pro Person und Jahr wie bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden soll.
  3. Aufgrund des seit 2011 in der Kantonsverfassung festgehaltenen Vereinfachungsauftrags war das Steuergesetz auf vorhandenes Vereinfachungspotenzial zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung waren aber in Bezug auf Steuerausfälle enge finanzielle Grenzen gesetzt. Zudem wird durch das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes ein strenger Rahmen vorgegeben, der die Möglichkeit von Vereinfachungen stark einschränkt. Eine radikale Vereinfachung des Steuersystems lässt sich deshalb so lange nicht auf kantonaler Ebene realisieren, als dies nicht zuerst auf Bundesebene ermöglicht wird. Bei der gegenwärtigen Umsetzung von Vereinfachungsmassnahmen auf kantonaler Ebene wird deshalb vorgeschlagen, in erster Linie eine vertikale Harmonisierung mit der direkten Bundessteuer anzustreben.

Die Schätzungen der finanziellen Auswirkungen der Revision ergeben rund CHF 2 Mio. zusätzlichen Steuerertrag bei der Staatssteuer und rund CHF 1 Mio. mehr Steuerertrag bei den Gemeindesteuern. Der Regierungsrat hat an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, den Entwurf dieser Vorlage an den Landrat in die Vernehmlassung zu schicken.


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Baselland vom 28.05.2014.