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MWST - ESTV präzisiert Praxis zu elektronischen Rechnungen

03.10.2016

Das Vorliegen einer digitalen Signatur ist - wie die ESTV in ihrer Mitteilung schreibt - bei elektronischen Belegen nicht Voraussetzung für den Nachweis der Unverändertheit und des Ursprunges. Vielmehr kann der Nachweis auch durch Einhalten der ordnungsmässigen Buchführung nach OR 957a erbracht werden. Die ESTV passt ihre Praxis damit der gelebten Wirklichkeit an, in der die (weiterhin empfohlene) digitale Signatur nach wie vor keine grosse Rolle spielt.

Die Mitteilung der ESTV im Originaltext

Keine Pflicht zur digitalen Signatur

Bei übermittelten und aufbewahrten Daten, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, muss unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegen, der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit erbracht werden. Bei elektronischen Daten ist dieser Nachweis insbesondere dann erbracht, wenn die elektronischen Daten digital signiert sind. Eine digitale Signatur bietet den besten Schutz vor nicht feststellbaren Veränderungen. Aufgrund des Grundsatzes der Beweismittelfreiheit kann der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit aber auch dann als erbracht angenommen werden, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957a OR eingehalten sind. Die Papierrechnung und die elektronische Rechnung sind gleichgestellt, denn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten für alle Arten von Buchungsbelegen.

Anmerkung zu den Begriffen

Wer elektronische Signaturen einsetzt, muss nicht notwendigerweise die Bedeutung aller in diesem Bereich verwendeten Begriffe kennen. Sie kommen im alltäglichen Sprachgebrauch wenig vor.Von besonderer Bedeutung für Unternehmungen sind die gesetzlich festgelegten Unterschiede zwischen einer fortgeschrittenen und einer qualifizierten Signatur. Die wichtigsten Merkmale dieser beiden Signaturen sind:

Fortgeschrittene vs. qualifizierte Signatur

Fortgeschrittene SignaturQualifizierte SignaturInhaberin kann eine natürliche oder juristische Person sein.Inhaberin kann nur eine natürliche Person sein.Der eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgestellt.Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, sofern die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 2bis im Obligationenrecht erfüllt sind.Allgemeine Haftungsregeln nach Artikel 41 ff  im Obligationenrecht.Haftung nach den Bestimmungen von Artikel 59a im Obligationenrecht.
Mit beiden Signaturen kann der Ursprung (Authentizität, Nichtabstreitbarkeit) und die Unverändertheit (Integrität) der Daten nachgewiesen werden.Unter dem Motto: "Auf Nummer sicher im elektronischen Geschäftsverkehr" finden Sie weitere Erläuterungen auf der Webseite der SuisseID.