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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

VStG - Meldeverfahren: Rückforderungen von Verzugszinsen

02.11.2016

Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession Bestimmungen im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) betreffend das Meldeverfahren angepasst. Die neuen Bestimmungen werden durch den Bundesrat in Kraft gesetzt, was frühestens auf Februar 2017 erfolgen wird.Die Änderung der bisherigen Praxis geht zurück auf die Vorlage 13.479 (Parlamentarische Initiative Gasche i.S. Meldeverfahren). Die eidgenössischen Räte haben am 30. September 2016 eine entsprechende Gesetzesänderung verabschiedet.Gemäss den neuen Bestimmungen verwirkt eine verspätet eingereichte Meldung einer verrechnungssteuerpflichtigen Leistung nicht mehr das Recht auf Durchführung eines Meldeverfahrens, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen entfällt damit. Auch werden entsprechende, seit 2011 verfügte und/oder bezahlte Verzugszinsen storniert beziehungsweise zurückerstattet. Die geänderten gesetzlichen Grundlagen geben zudem die Möglichkeit, die Verletzung der Einhaltung der gesetzlichen Frist mit einer Busse gemäss Artikel 64 VStG zu ahnden.Somit können die seit 2011 bezahlten Verzugszinsen im Zusammenhang mit konzerninternen Ausschüttungen zurückgefordert werden. Damit betroffene Gesellschaften ihren diesbezüglichen Anspruch geltend machen können, werden sie nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ein Gesuch einreichen müssen (Art. 70 Abs. 2 nVStG); es erfolgt keine Rückzahlung von Amtes wegen.Gemäss den neuen Bestimmungen ist auf diesen Rückzahlungen kein Vergütungszins geschuldet.Gemäss der Publikation im Bundesblatt Nr. 40 vom 11. Oktober 2016 läuft die Referendumsfrist der neuen gesetzlichen Bestimmungen am 19. Januar 2017 ab. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen.Die ESTV wird ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Rückzahlung vorsehen, welches rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen kommuniziert wird.