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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort 2013

Steuerrechner 2013

25.11.2013
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2013)Bern (2013)
Luzern (2013)Uri (2013)
Schwyz (2013)Obwalden (2013)
Nidwalden (2013)Glarus (2013)
Zug (2013)Freiburg (2013)
Solothurn (2013)Basel-Stadt (2013)
Basel-Land (2013)Schaffhausen (2013)
Appenzell A.Rh. (2013)Appenzell I.Rh. (2013)
St. Gallen (2013)Graubünden (2013)
Aargau (2013)Thurgau (2013)
Tessin (2013)Waadt (2013)
Wallis (2013)Neuenburg (2013)
Genf (2013)Jura (2013)
Direkte Bundessteuer (2013)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

ZH - Mitarbeiterbeteiligungen: Neues Merkblatt

30.10.2013
Das Steueramt des Kantons Zürich hat das «Merkblatt über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» überarbeitet. Das Merblatt enthält die im Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2013 angewendete Praxis zur Besteuerung von im Kanton Zürich wohnhaften Empfängern von Mitarbeiterbeteiligungen und zur Bescheinigung der Mitarbeiterbeteiligungen durch den Arbeitgeber.Grundlage für das Merkblatt bilden das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung und das Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der bisherigen Praxis lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Mitarbeiteroptionen, die frei und an einer Börse handelbar sind, werden im Zeitpunkt der Abgabe besteuert. Alle anderen Mitarbeiteroptionen werden ausnahmslos im Zeitpunkt ihrer Ausübung bzw. ihres Verkaufs besteuert.
  • Im internationalen Verhältnis werden Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich gleich behandelt.
  • Arbeitgeber unterliegen einer erweiterten Bescheinigungspflicht. So muss insbesondere jede Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen bescheinigt werden und zwar ungeachtet dessen, ob in diesem Zeitpunkt eine steuerbare Vorteilszuwendung vorliegt. Bei Mitarbeiterbeteiligungsinstrumenten, die nicht bereits bei der Abgabe besteuert werden, muss zusätzlich auch das später realisierte steuerbare Einkommen bescheinigt werden.

Weitere Informationen zum Thema

LU - Aktualisierungen im Luzerner Steuerbuch per 1.7.2013

29.07.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat die (sehr umfangreichen) Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.7.2013 veröffentlicht. In vielen Bereichen ergeben sich Präzisierungen aufgrund geänderten Bundesrechts oder richterlicher Entscheide.In der folgenden Tabelle finden Sie Hinweise zu den geänderten Themen sowie die entsprechende Fundstelle im Luzerner Steuerbuch.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer TextPublikation
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Stand 1.1.2013 Band 1 Steuerpflicht:
Weisungen StG § 10 / 110 Nr. 1 Ziff.7
01.07.2013
Haftung der Ehegatten: Totalüberarbeitung Band 1 Steuerpflicht:
Weisungen StG § 20 Nr. 1
01.07.2013
Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b: Stand 31.12.2012 Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 27 Nr. 1
01.07.2013
Mietwertansätze 2013: Fehlerkorrektur Gruppenzuteilung Schötz Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 28 Nr. 2
01.07.2013
Liste der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigten Vertragsmodelle der Säule 3a: Stand 31.12.2012 Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 29 Nr. 4 Ziff. 2
01.07.2013
Abzug für Gebäudeunterhalt - Allgemeines: Praxisänderung gemischt genutzte Liegenschaften Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 39 Nr. 2
01.07.2013
Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten: Pauschalabzüge Ergänzung Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG 1 40 Nr. 8 Ziff. 2.3
01.07.2013
Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke: Präzisierung und Ergänzung Liste Erhöhter Abzug Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 40 Nr. 9 Ziff. 1.1 und 1.2
01.07.2013
Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen: Anpassung Begriffe an Zivilrecht und Anpassung Praxis an KS EStV Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 42 Nr. 3 Ziff. 2 und 3
01.07.2013
Familientarif: Präzisierung Voraussetzungen Band 1 Steuerberechnung:
Weisungen StG § 57 Nr. 1
01.07.2013
Merkblätter Quellensteuer: Aktualisierung 2013 Merkblätter und neues Merkblatt über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen Band 2 Quellensteuer:
Weisungen StG 101 - 123 Anhänge
01.07.2013
Delegation Veranlagungskompetenz: Entfernt aufgrund LuTax
(Band 2 Verfahren: Weisungen StG § 125 Nr. 1)
  01.07.2013
Delegation an ein gemeinsames Steueramt für mehrere Gemeinden: Entfernt aufgrund LuTax
(Band 2 Verfahren: Weisungen StG § 125 Nr. 2)
  01.07.2013
Steuerauskünfte: Aktualisierung der Behördenliste Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 134 Nr. 1 Ziff. 3.3.2
01.07.2013
Amtshilfe: Anpassungen an neue Gerichtsorganisation und an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 137 Nr. 1 Ziff. 1 und 3
01.07.2013
Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten: Aktualisierung Publikationsdaten und Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 138 Nr. 1 Ziff. 3
01.07.2013
Frist zur Einreichung der Steuererklärung: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 145 Nr. 2
01.07.2013
Mahnungen: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 145 Nr. 3
01.07.2013
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Personen, die der Quellensteuer ("Sicherungssteuer") unterliegen: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 152 Nr. 2
01.07.2013
Eröffnung der Veranlagung: Anpassung Beispiel an LuTax Band 2 Verfahren.
Weisungen StG § 153 Nr. 1
01.07.2013
Einsprachefrist: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 3
01.07.2013
Formlose Korrektur von Veranlagungen: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1 Ziff. 4
01.07.2013
Eigenkapitalzins: Aktualisierung Band 2 Steuerausscheidung:
Weisungen StG § 179 Nr. 6 Ziff. 2
01.07.2013
Verwirkung: Streichung Hinweis auf Übergangsbestimmung Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 177 Nr. 1 Ziff. 1
01.07.2013
Strafzumessung: Hinweis auf Rechtsprechung Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 208 Nr. 1 Ziff. 4
01.07.2013
Selbstanzeige (strafbare): Hinweis auf Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 4.4
01.07.2013
Straflose Selbstanzeige: Hinweis auf strafbare Selbstanzeige und Anpassungen an LuTax Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 211 Nr. 2 Ziff. 2, 12 und 13
01.07.2013
Verjährungstabellen für die vollendete Steuerhinterziehung: Zusammenführung der Verjährungstabellen Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 223 Nr.1 Ziff. 2
01.07.2013
Übergangsrecht: Entfernt
(Band 2a Steuerstrafrecht: Weisungen StG § 258 Nr. 1)
  01.07.2013
Grundstücke des Bundes und der Post: Aktualisierung Grundstücke Post Band 2a Gemeindesteuern:
Weisungen StG § 241 - 246 Nr. 1 Ziff. 4
01.07.2013
Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge: Entfernt Übergangsregelung
(Band 2a Schlussbestimmungen: Weisungen StG § 253 Nr. 1)
  01.07.2013
Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke: Anpassungen an LuTax Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG § 1 N 18a
01.07.2013
Steuerbefreiung des Bundes und seiner Betriebe: Aktualisierung Grundstücke Post Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG § 5 N 3
01.07.2013
Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke Feststellung der Steuerart / Anfrage der Anlagekosten: Anpassungen an LuTax Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG Anhang 2a
01.07.2013
Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke Amtsbericht: Feststellung der Steuerart / Mitteilung der Anlagekosten Anpassungen an LuTax Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG Anhang 2b
01.07.2013
Steuerbefreiung des Bundes: Aktualisierung Grundstücke Post Band 3 Handänderungssteuer:
Weisungen HStG § 5 N 2a
01.07.2013
Weisungen zur nachträglichen Vermögenssteuer: Entfernung
Band 3 Nachträgliche Vermögenssteuer:
Weisungen nVSt
01.07.2013
Landwert: Aktualisierung Band 4 Schatzungsgesetz:
Weisungen SchG VI / 4
01.07.2013
Objektkartenzuschlag: Aktualisierung Band 4 Schatzungsgesetz:
Weisungen SchG VI / 5
01.07.2013
Band 5: Aufgehoben   01.07.2013

Quelle: Kantonale Steuerverwaltung Luzern

Kreisschreiben Nr. 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

29.07.2013
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen veröffentlicht.Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurden für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen verschiedene Neuerungen eingeführt. In ihrer Gesamtheit zielen die neuen Bestimmungen darauf ab, die Rechtssicherheit wiederherzustellen und zwar insbesondere in Bezug auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt und – in Anlehnung an den Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – die Steuerbemessung bei internationalen Sachverhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Artikel 15 des OECD-Musterabkommens 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend OECD-MA) zu berücksichtigen.Die in DBG 129 Abs. 1 lit. d vorgesehenen neuen Bescheinigungs- und Meldepflichten werden in der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung näher ausgeführt.Die Botschaft (vgl. Bundesblatt [BBl] 2005 575) zum neuen Bundesgesetz datiert bereits vom 17. November 2004. Damit vermag der neue Erlass den in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen nicht mehr in allen Punkten Rechnung zu tragen. Das vorliegende Kreisschreiben sowie die Anhänge I bis IV sollen einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der neuen Bestimmungen verschaffen.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Kreisschreiben 37

Anhänge

TG - Weniger Steuersenkungen im Kanton Thurgau

03.07.2013
Die Jahre, in denen die Politischen Gemeinden weitverbreitet ihre Steuerfüsse senkten, sind im Kanton Thurgau vorbei, wie das Amt für Statistik in seiner neuen Publikation «Staatssteuerertrag & Steuerfüsse» feststellt. 2013 setzten nur noch zehn der 80 Thurgauer Gemeinden niedrigere Steuerfüsse als im Vorjahr fest. Zwei Gemeinden erhöhten sie. Dabei war die Veränderung nach oben oder unten immer moderat und betrug höchstens fünf Prozentpunkte. Der durchschnittliche Gemeindesteuerfuss liegt 2013 nahezu unverändert bei 58,5 %, lediglich 0,1 Prozentpunkte niedriger als im Vorjahr.Karte_Steuerfuesse_2013Am stärksten sanken 2013 die Gemeindesteuerfüsse in Hohentannen (neu: 64 %) und Müllheim (55 %). Anhebungen gab es in Gottlieben und Aadorf, wobei der Satz mit 40 % und 55 % aber immer noch unter dem kantonalen Durchschnitt bleibt. Auch bei den Schulsteuern laufen die Senkungsrunden aus. Dennoch ist sie die Teilsteuer, die 2013 am häufigsten gerutscht ist, und zwar in 16 Schulgemeinden.

Anzahl Gemeinden mit

BS - Maximaler Gewinnsteuersatz ab Steuerperiode 2013 bei 20%

13.03.2013
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat mitgeteilt, dass die Bedingungen gemäss StG für die dritte und letzte Teilsenkung der Gewinnsteuer erfüllt hätten.Der maximale Gewinnsteuersatz für ordentlich steuerbare Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt damit ab Steuerperiode 2013 20 Prozent.

Weitere Informationen zum Thema Gewinnsteuer Basel-Stadt

  • [intlink id="bs-maximale-gewinnsteuer-soll-schrittweise-auf-20-prozent-gesenkt-werden" type="post"]BS - Maximale Gewinnsteuer soll schrittweise auf 20 Prozent gesenkt werden (Newsmeldung vom 18.5.2010)[/intlink]
  • [intlink id="bs-gewinnsteuer-sinkt-tatsachlich" type="post"]BS - Gewinnsteuer sinkt tatsächlich (Newsmeldung vom 28.9.2011)[/intlink]
  • [intlink id="mehrere-kantone-prufen-radikale-steuersenkungen-der-gewinnsteuer-fur-unternehmen" type="post"]Mehrere Kantone prüfen radikale Steuersenkungen der Gewinnsteuer für Unternehmen (Newsmeldung vom 26.10.2012)[/intlink]

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2013

06.03.2013
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2011

Steuerlich anerkannte Vorsorgeprodukte der Säule 3a

06.03.2013
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat mit einem Rundschreiben die neue Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Stand vom 1.1.2013 veröffentlicht.Auf dieser Liste sind sämtliche Anbieter aufgeführt, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung Produkte der Säule 3a zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) vorgelegt haben und deren Produkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) anerkannt wurden.Direkt zur Liste

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

27.02.2013
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2013 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2013 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-104-DV-2013-d der ESTV

Erbschaftssteuerreform – Initiative eingereicht

18.02.2013
Am 15.2.2013 ist die von EVP, SP, Gewerkschaften und Gründen lancierte Initiative zur Erbschaftssteuerreform (Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV) mit über 110'000 gültigen Unterschriften eingereicht worden.

Erbschaftssteuerreform - die Initiative im Grobüberblick

  • Die Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» will eine nationale Erbschaftssteuer auf Erbschaften von mehr als 2 Millionen Franken einführen. Mit dem hohen Freibetrag sollen kleine und mittlere Vermögen bewusst ausgeklammert werden.
  • Im Gegenzug sollen die kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuern aufgehoben werden.
  • Geschenke von 20‘000 Franken pro beschenkte Person und Jahr sollen nicht besteuert werden.
  • Für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe sind erhebliche Ermässigungen vorgesehen, damit ihre Weiterführung nicht gefährdet wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben.
  • Zuwendungen an den Ehepartner und an gemeinnützige Institutionen sollen steuerfrei bleiben.
  • Vorgesehen auf dem Teil des Nachlasses, der 2 Mio. übersteigt, ist ein Steuersatz von 20%.

Erbschaftssteuerreform – Mehr Informationen zum Thema

  • Initiativtext
  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-fragen-und-antworten" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten[/intlink]
  • [intlink id="eine-neue-nationale-erbschafts-und-schenkungssteuer" type="post"]Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?[/intlink]