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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Baselland

BL: Vermögenssteuerreform I an Landrat überwiesen

23.03.2022

Die letzte Reform der Steuern von natürlichen Personen im Kanton Baselland liegt lange zurück. In letzter Zeit – so der Regierungsrat – sei das Baselbiet bei der Vermögenssteuer im nationalen Vergleich unattraktiv geworden. Diesen Zustand will der Regierungsrat nun ändern und präsentiert im Rahmen seiner Steuerstrategie eine gemäss eigenen Angaben massvolle Reform der Vermögenssteuer. Diese hat er zuhanden des Landrats verabschiedet. Ziel sei es, den Anschluss an die Nachbarkantone wiederherzustellen.

BL

BL - Neue Praxis bei der Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum

18.12.2020

Die Besteuerung der Grundstückgewinnsteuer wird bekanntlich aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb der Schweiz verwendet wird (§ 73 lit. k Steuergesetz). Gleiches gilt bei der Handänderungssteuer. Auf deren Erhebung wird unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet (§ 82 Abs. 3 Steuergesetz). Gemäss aktueller Praxis der Steuerverwaltung genügt nebst der effektiven Ersatzbeschaffung auch die Geltendmachung einer beabsichtigten Ersatzbeschaffung für einen Steueraufschub resp. eine -befreiung.

Basel-Landschaft: Steuervorlage 17

26.11.2018
Am 6. November 2018 hat der Regierungsrat die definitive Vorlage zur SV17 auf kantonaler Ebene verabschiedet. Als zentralen Punkt dieser Reform will der Regierungsrat den Gewinnsteuersatz gestaffelt über einen Zeitraum von fünf Jahren senken. Ab dem Jahr 2025 soll der effektive Gewinnsteuersatz für Unternehmen 13,45 Prozent betragen. Die Kapitalsteuer wird für alle Unternehmen ab dem Jahr 2020 bei 1,6 Promille festgesetzt. Zudem werden Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie Konzerndarlehen in reduziertem Umfang in die Berechnung der Kapitalsteuer einfliessen.Die kantonalen Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften werden ab dem Jahr 2020 aufgehoben. Als Ersatzmassnahmen sollen eine Patentbox mit einer Entlastung von 90 Prozent sowie ein zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung von 20 Prozent eingeführt werden. Die gesamte steuerliche Entlastung ist auf 50 Prozent des steuerbaren Gewinns beschränkt. Diese Entlastungsbegrenzung führt zu einer Mindestbesteuerung von knapp 11 Prozent.Dividendeneinkünfte aus qualifizierten Beteiligungen will der Regierungsrat neu im Teilbemessungsverfahren zu 60 Prozent besteuern. Als kantonale sozialpolitische Massnahme schlägt der Regierungsrat zudem vor, die monatlichen Kinder- und Ausbildungszulagen um 30 Franken zu erhöhen. Neu werden die Kinderzulagen 230 Franken und die Ausbildungszulagen 280 Franken betragen.
Quelle: Baselbieter Steuerinfor Nr. 27 (November 2018).

BL - Steuergesetz soll revidiert werden

17.12.2014
Der Regierungsrat des kantons Baselland überweist dem Landrat eine Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes, die eine Anpassung der Eigenmietwerte und der pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten, die Einführung eines neuen Abzugs für berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sowie die Umsetzung von diversen Vereinfachungsmassnahmen umfasst.

Steuergesetz soll vereinfacht werden

Am 27. November 2011 hatte der Baselbieter Souverän einer Änderung von § 133a der Kantonsverfassung zugestimmt, wonach das Steuergesetz einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten ist. Diesem Vereinfachungsauftrag folgend unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat zwei Vorlagen, die sowohl im kantonalen Steuerrecht als auch bei der direkten Bundessteuer zu Vereinfachungen führen sollen.Mit der Änderung des kantonalen Steuergesetzes soll das Resultat einer generellen Überprüfung der Eigenmietwerte von selbstgenutztem Wohneigentum umgesetzt werden. Zudem wird der vom Bundesrecht vorgesehene neue Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt. Ferner werden verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung vorgeschlagen, indem Unterschiede zur direkten Bundessteuer minimiert werden.Die drei Schwerpunkte der Gesetzesrevision sehen somit wie folgt aus:
  • Die Eigenmietwerte müssen alle sechs Jahre überprüft und falls nötig angepasst werden. Bei der erstmaligen Überprüfung im Jahr 2013 wurde das Verhältnis von Eigenmietwert zu Marktmietwert geprüft. Dieses Verhältnis muss gemäss Steuergesetz bei 60 Prozent liegen. Das aktuelle System zur Berechnung der Eigenmietwerte liefert hier zwar gute Resultate, allerdings werden die Einfamilienhäuser aktuell leicht über- und die Wohnungen im Stockwerkeigentum leicht unterbewertet. Durch eine Änderung des Korrekturfaktors für Stockwerkeigentum und der Umrechnungssätze kann der Zielwert von 60 Prozent wieder generell erreicht werden. Zugleich werden die Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt etwas reduziert: Neu sollen die Pauschalabzüge für bis zu zehnjährige Gebäude 12 Prozent und für über zehnjährige Gebäude 24 Prozent des Eigenmietwerts betragen.
  • Bisher konnten im kantonalen Steuerrecht Abzüge für berufsbedingte Weiterbildungskosten gemacht werden. Neu sollen unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Deshalb können zukünftig auch Ausbildungskosten zum Abzug gebracht werden, die nach Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) bzw. nach dem 20. Lebensjahr anfallen. Das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung sieht diesen neuen Abzug verbindlich auch für die Kantone vor, weshalb er im Baselbiet mit derselben Begrenzung von 12'000 Franken pro Person und Jahr wie bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden soll.
  • Im Sinne eines dritten Schwerpunkts sollen bestehende Unterschiede zur direkten Bundessteuer im Sinne einer vertikalen Harmonisierung minimiert werden. Dies erfolgt insbesondere durch verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung.

Mehr Informationen zum Thema

Quelle: Medienmitteilung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.12.2014

BL Vergütungszins / Verzugszins 2015

28.11.2014
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute beschlossen, bei der Staatssteuer den Vergütungszins für das Jahr 2015 auf 0,2 Prozent zu senken sowie den Verzugszins auf neu 6 Prozent festzulegen. Mit Blick auf die weiterhin tief bleibenden Zinssätze bei den Finanzinstituten ist der Vergütungszins für die Steuerzahlerin und den Steuerzahler nach wie vor attraktiv. Die Höhe des Vergütungszinssatzes bestimmt, wie viel der Kanton für vorzeitig einbezahlte Steuern bezahlt. Vorzeitig bezahlte Steuern bedeuten, dass der Kanton zusätzliche Liquidität erhält. Diese Liquidität sollte nicht teurer sein, als die liquiden Mittel, welche der Kanton auf dem Geldmarkt, d.h. kurzfristig, aufnehmen kann. Ein Vergütungszinssatz, der höher als die Zinssätze am Geldmarkt ist, bedeutet für den Kanton zusätzliche Kosten, die verhindert werden sollen. Der Vergütungszinssatz soll immer noch einen Anreiz für die Steuerzahlenden bieten, die Steuern früher oder zumindest pünktlich zu zahlen. Auch der erhöhte Verzugszinssatz trägt dazu bei, dass die Steuern pünktlich bezahlt werden. Je höher der Verzugszins ist, desto teurer wird es für die Steuerzahlenden, die Steuerzahlung aufzuschieben.

BL - Änderung des Steuergesetzes geht in die Vernehmlassung

28.05.2014
Der Baselbieter Regierungsrat hat eine Änderung des Steuergesetzes zur Anpassung der Eigenmietwerte und der pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten, zur Einführung eines neuen Abzugs für berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sowie zur Umsetzung von diversen Vereinfachungsmassnahmen in die Vernehmlassung geschickt. Die Inkraftsetzung ist per 1. Januar 2016 vorgesehen.Mit einer Änderung des Steuergesetzes soll einerseits das Resultat einer generellen Überprüfung der Eigenmietwerte von selbstgenutztem Wohneigentum umgesetzt werden. Andererseits wird der vom Bundesrecht vorgesehene neue Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt. Und als dritter Punkt werden verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung vorgeschlagen, indem die Unterschiede zur direkten Bundessteuer soweit als möglich auf ein Minimum reduziert werden. Diese drei Schwerpunkte der vorgeschlagenen Revision sehen im Einzelnen wie folgt aus:
  1. Die Eigenmietwerte müssen alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die erstmalige Überprüfung, welche mit Hilfe des Immobilienspezialisten Wüest & Partner durchgeführt wurde, fand im Verlauf des Jahres 2013 statt. Dabei wurde das Verhältnis von Eigenmietwert zu Marktmietwert geprüft, welches gemäss Steuergesetz bei 60 Prozent liegen muss. Das aktuelle System zur Berechnung der Eigenmietwerte liefert hier zwar gute Resultate, allerdings werden die Einfamilienhäuser aktuell leicht über- und die Wohnungen im Stockwerkeigentum leicht unterbewertet. Durch eine Änderung sowohl des Korrekturfaktors für Stockwerkeigentum als auch bei den Umrechnungssätzen kann das aktuelle System so angepasst werden, dass der Zielwert von 60 Prozent wieder generell erreicht werden kann. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, die kritisch hohen Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt an die Ansätze der direkten Bundessteuer anzugleichen: Neu sollen daher die Pauschalabzüge nur noch 10 Prozent (für bis zu zehnjährige Gebäude) bzw. 20 Prozent (für über zehnjährige Gebäude) des Eigenmietwerts betragen.
  2. Im Herbst 2013 hat das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beschlossen. Darin wird bestimmt, dass nicht nur wie bisher berufsbedingte Weiterbildungskosten, sondern neu unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Daher werden künftig auch Ausbildungskosten geltend gemacht werden können, die nach Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) bzw. nach dem 20. Lebensjahr anfallen. Das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung sieht diesen neuen Abzug verbindlich auch für die Kantone vor, weshalb er im Baselbiet mit der gleichen Begrenzung von CHF 12'000 pro Person und Jahr wie bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden soll.
  3. Aufgrund des seit 2011 in der Kantonsverfassung festgehaltenen Vereinfachungsauftrags war das Steuergesetz auf vorhandenes Vereinfachungspotenzial zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung waren aber in Bezug auf Steuerausfälle enge finanzielle Grenzen gesetzt. Zudem wird durch das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes ein strenger Rahmen vorgegeben, der die Möglichkeit von Vereinfachungen stark einschränkt. Eine radikale Vereinfachung des Steuersystems lässt sich deshalb so lange nicht auf kantonaler Ebene realisieren, als dies nicht zuerst auf Bundesebene ermöglicht wird. Bei der gegenwärtigen Umsetzung von Vereinfachungsmassnahmen auf kantonaler Ebene wird deshalb vorgeschlagen, in erster Linie eine vertikale Harmonisierung mit der direkten Bundessteuer anzustreben.
Die Schätzungen der finanziellen Auswirkungen der Revision ergeben rund CHF 2 Mio. zusätzlichen Steuerertrag bei der Staatssteuer und rund CHF 1 Mio. mehr Steuerertrag bei den Gemeindesteuern. Der Regierungsrat hat an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, den Entwurf dieser Vorlage an den Landrat in die Vernehmlassung zu schicken.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Baselland vom 28.05.2014.

BL - Vergütungszins und Verzugszins bleiben unverändert

13.11.2013
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute beschlossen, bei der Staatssteuer den Vergütungszins für das Jahr 2014 bei 0.5 Prozent sowie den Verzugszins bei 5 Prozent analog dem Vorjahr zu belassen.Mit Blick auf die weiterhin tief bleibenden Zinssätze bei den Finanzinstituten sei der Vergütungszins für die Steuerzahlerin und den Steuerzahler immer noch attraktiv.Der Vergütungszinssatz, der unverändert bei 0.5 Prozent bleibt, soll, so die Ansicht des Regierungsrates, immer noch einen Anreiz für die Steuerzahlenden bieten, die Steuern früher oder zumindest pünktlich zu zahlen. Der Verzugszinssatz trage dazu bei, dass die Steuern pünktlich bezahlt werden. Je höher der Verzugszinssatz ist, desto teurer wird es für den Steuerzahler, die Steuerzahlung aufzuschieben.Der Verzugszins liegt seit dem Jahr 2005 unverändert bei 5 Prozent, was dem im Obligationenrecht festgeschriebenen kaufmännischen Zinssatz entspricht.