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Artikel mit Schlagwort BVG Kapitalbezug Steuern

ZH - Praxispräzisierung betreffend BVG-Einkäufe und anschliessende Kapitalauszahlung

05.02.2015
Das Steueramt des Kantons Zürich hat – gestützt auf eine Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz betreffend ein Urteil des Bundesgerichts vom 12.3.2010 – bekanntgegeben, wie es die Aufrechnungspraxis bei Pensionskassen-Einkäufen mit nachfolgendem Kapitalbezug handhaben will. Aus veranlagungsökonomischen Gründen will es in Zukunft bis zu einem Einkaufsbetrag von CHF 12'000 auf eine Aufrechnung verzichten, wobei dies kein Freibetrag ist, sondern bei Überschreiten der Schwelle der gesamte Einkaufsbetrag aufgerechnet wird.

Die Mitteilung des Steueramtes des Kantons Zürich im Volltext

Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt.Gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG ZH können die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Art. 79b Abs. 3 BVG regelt das Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug wie folgt: „Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.“ Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010 (2C_658/2009) erstmals zur steuerrechtlichen Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG Stellung genommen.Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt (abrufbar über www.steuerkonferenz.ch, vgl. insbesondere S. 9, F. Zusammenfassung).Dabei gilt die folgende Präzisierung:Aus veranlagungsökonomischen Gründen und damit die Möglichkeit von jährlichen periodischen Einkäufen steuerlich nicht eingeschränkt wird, wird bis zu einem Einkaufsbetrag von Fr. 12'000 pro Jahr auf eine Aufrechnung verzichtet. Es handelt sich dabei nicht um einen Freibetrag: Ist der Einkaufsbetrag in einem Jahr grösser als Fr. 12‘000 und wird innerhalb der nächsten drei Jahre eine Leistung in Kapitalform bezogen, wird der ganze Einkaufsbetrag aufgerechnet (soweit die Kapitalleistung den Einkaufsbetrag übersteigt) und die Kapitalleistung um den aufgerechneten Einkaufsbetrag reduziert besteuert.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 4.2.2015