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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Dualistisches System

TG – Dualistisches System bei der Grundstückgewinnsteuer: Botschaft veröffentlicht

21.01.2013
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat seine Botschaft für den vorgeschlagenen Wechsel zum dualistischen System vorgelegt.Ergänzend zum (in unserer [intlink id="tg-regierungsrat-will-zum-dualistischen-system-wechseln" type="post"]Newsmeldung vom 4.10.2012[/intlink] bereits ausführlich besprochenen) Wechsel des Systems bei der Grundstückgewinnsteuer sowie zur Steuerbefreiung der Lotteriegewinne bis CHF 1000 (vgl. ebenfalls die zitierte Newsmeldung) sieht die Botschaft des Regierungsrates zudem zwei weitere untergeordnete Revisionspunkte vor.
  • Auf Anregung des Departements für Justiz und Sicherheit wird vorgeschlagen, die Befreiung von der Handänderungssteuer auf alle Nachkommen auszudehnen. Bisher war lediglich die Übertragung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft von den Eltern auf die Kinder steuerbefreit. Die Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die Nachkommen soll zu keinen Steuerausfällen führen, sondern primär der Senkung des administrativen Aufwandes dienen.
  • Die ergänzende Vermögenssteuer abgeschafft werden. Der Schritt steht im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrwertabgabe auf Bauland sowie der verschärften bundesgerichtlichen Rechtssprechung in diesem Bereich. Die zu erwartenden Steuerausfälle belaufen sich auf rund 1,6 Mio Franken. Davon entfallen rund 0,7 Mio auf den Kanton sowie 0,9 Mio auf die Gemeinden.

Weitere Informationen zum Thema

TG - Regierungsrat will zum dualistischen System wechseln

04.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will bei der Grundstückgewinnsteuer vom monistischen zum dualistischen System wechseln. Ausserdem sollen – dies als "Nachvollzug" der Bundesregelung von eher untergeordneter Bedeutung – Lotteriegewinne unter 1'000 Franken von der Steuer befreit werden. Es wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

Kurzer Überblick zu den Besteuerungssystemen im Bereich Grundstückgewinnsteuer

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in der Schweiz mit zwei unterschiedlichen Systemen besteuert:
  • Dualistisches System:Kantone, welche das dualistische System kennen, erfassen
    • Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und
    • Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer.
  • Monistisches System: Kantone mit dem monistischen System besteuern sämtliche Grundstückgewinne (Geschäfts- und Privatvermögen) mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besteuert (dualistisches System).
Der Kanton Thurgau hat heute ein monistisches System, d.h. im Kanton Thurgau werden Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen (Einzelunternehmungen, Personengesellschaften) mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; Grundstückgewinne betreffend juristische Personen hingegen mit der Gewinnsteuer.Das dualistische System wird bereits heute von der Mehrheit der Kantone angewendet.

Problematik des monistischen Systems

Zu stossenden Ergebnissen kann das monistische System dann führen, wenn eine Geschäftsliegenschaft wegen wirtschaftlicher Probleme verkauft werden muss und im Einkommenssteuerrecht erhebliche verrechenbare Verluste vorhanden sind. Durch die Trennung von der Objekt- zur Einkommenssteuer ist nach heutigem System keine Verlustverrechnung möglich. Trotz der vom Unternehmer dringend benötigten Liquidität muss die Grundstückgewinnsteuer entrichtet werden.Zur Vermeidung dieses Nachteils sowie zur Wahrung des Wettbewerbs gegenüber juristischen Personen drängt sich, so der Regierungsrat, ein Wechsel vom monistischen zum dualistischen System geradezu auf. Dadurch wird eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt.

Weitere vorgesehene Änderung des StG – Steuerbefreiung von kleinen Lottogewinnen

Im Weiteren sollen mit der Gesetzesänderung Gewinne aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen bis 1 000 Franken steuerfrei werden. Diese geplante Neuerung steht im Zusammenhang mit Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen im Bundesrecht und muss in den Kantonen zwingend umgesetzt werden.

Vernehmlassungsfrist

Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Dezember 2012.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Thurgau vom 4.10.2012