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Artikel mit Schlagwort Fusionsgesetz

Steuerrechtliche Aspekte von Umstrukturierungen (Teil 1)

09.07.2014
Vor zehn Jahren trat das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) in Kraft. Mit dem FusG wurde Unternehmen zivilrechtlich die Möglichkeit eröffnet, sich flexibel weiterentwickeln und sich verändernden wirtschaftlichen Umständen anpassen zu können.Im Folgenden wird auf die «Umwandlung» von Einzelfirmen sowie die Vermögensübertragung näher eingegangen. Die Fusion, Spaltung sowie Umwandlung gemäss FusG werden Gegenstand eines separaten, zu einem späteren Zeitpunkt erscheinenden Artikels sein.

Einzelfirma

Unter Unternehmensgründern ist die Einzelfirma die beliebteste Rechtsform, da diese formlos und ohne fixe Kapitaleinzahlung gegründet werden kann.Ist die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, kann sie Aktiven und Passiven ganz oder teilweise steuerneutral auf andere Personengesellschaften übertragen. Verbleiben dem Unternehmer dabei einzelne Aktiven, welche keinem Geschäftszweck mehr dienen, werden diese als Privatvermögen qualifiziert. Als Konsequenz unterliegen die darauf haftenden stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung des Restvermögens der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben. Demgegenüber ist eine Vermögensübertragung auf eine GmbH oder AG nur dann steuerneutral möglich, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die Beteiligungsrechte an der GmbH oder AG nicht innerhalb von 5 Jahren seit der Übertragung gewinnbringend veräussert werden (sog. Sperrfrist).Wird eine Einzelfirma in eine GmbH oder AG „umgewandelt“, stellt dies keine Umwandlung im Sinne des FusG dar. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Sacheinlage des Geschäftsvermögens, bei welcher zwingende Formvorschriften (u.a. Publizität im Handelsregister) eingehalten werden müssen.

Vermögensübertragung

Die Vermögensübertragung gemäss FusG stellt eine Auffangnorm dar. Voraussetzung für die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen ist der Eintrag der übertragenden Gesellschaft im Handelsregister. Andernfalls sind die Bestimmungen über die Singularsukzession gemäss Art. 181 OR anzuwenden; d.h. jedes Aktivum wäre einzeln unter Beachtung der Formvorschriften, wie derjenigen der Zession bei Forderungen oder der öffentlichen Beurkundung bei Grundstücken, zu übertragen.Die Vermögensübertragung nach FusG erfolgt mittels Universalsukzession. Dabei gehen die im Übertragungsinventar aufgeführten Vermögenswerte in einem Akt auf den Erwerber über. Die Zustimmung von Drittparteien ist grundsätzlich nicht erforderlich. Zu beachten sind demgegenüber die Arbeitnehmerrechte gemäss Art. 333 OR.Zentral in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob die zu übertragenden Vermögenswerte stille Reserven enthalten. Diese Frage ist im Einzelfall abzuklären, wobei das Zivilrecht kein Indiz für die Steuerneutralität ist.Spezielle Regelungen gelten für die Vermögensübertragung zwischen Konzerngesellschaften: Wird ein (Teil-) Betrieb oder betriebliches Anlagevermögen auf eine inländische Tochtergesellschaft übertragen oder werden innerhalb eines Konzerns zwischen schweizerischen Gesellschaften Beteiligungen von mindestens 20%, Betriebe oder betriebliches Anlagevermögen zu Steuerwerten übertragen, und bleiben diese während der Sperrfrist unter der Steuerhoheit der Schweiz, erfolgt die Übertragung steuerneutral.

Steuernorm im FusG

Das FusG enthält eine einzige Steuernorm (Art. 103), gemäss welcher die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsangaben bei Umstrukturierungen ausgeschlossen ist, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz weiterbesteht und die Übertragung der Vermögenswerte zu den Buchwerten erfolgt.

Fazit

Das FusG bietet ideale Möglichkeiten der steuerneutralen Umstrukturierung Ihres Unternehmens. Nutzen Sie diese und lassen Sie sich fachkundig beraten.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch