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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Immobilienbesteuerung

Eigenmietwert und Steuern

27.03.2015
Das Team Dokumentation und Steuerinformation der ESTV hat den Artikel zu Eigenmietwert und Steuern aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert und auf den Gesetzesstand vom 1.1.2015 gebracht. Sie können den Beitrag unter dem folgenden Link herunterladen:Der Artikel «Die Besteuerung der Eigenmietwerte» erklärt die Behandlung des Eigenmietwerts als steuerbares Einkommen sowie die Berechnung der Eigenmietwerte und er zeigt die möglichen Abzüge. Ausserdem skizziert der Artikel Vor- und Nachteile eines Systemwechsels und er gibt einen Überblick der Regelungen im Ausland.

ZH - Grundstückgewinnsteuer: Unternehmen sollen Verluste verrechnen können

08.01.2015
Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer – wie dies bei Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons bereits möglich ist – verrechnen können. Diese Benachteiligung der Zürcher Unternehmen soll beseitigt werden. Dies beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat.

Ungleichbehandlung aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnbesteuerung das monistische System. Demnach unterliegen Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, gleich wie für natürliche Personen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer hingegen zur Verrechnung bringen – im Gegensatz zu Zürcher Firmen. Diese Regelung überzeugt mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht und stellt für den Kanton Zürich einen Standortnachteil dar.Daher will der Regierungsrat das Steuergesetz so ändern, dass die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer für alle Unternehmen ermöglicht wird.

Ausfälle jährlich 4 bis 5 Mio. Franken

Aufgrund von Erhebungen des Kantonalen Steueramtes dürften die dadurch entstehenden Ausfälle bei der Grundstückgewinnsteuer, die allein die Gemeinden vereinnahmen, nicht allzu sehr ins Gewicht fallen: Hochrechnungen, ausgehend von den 2009 veranlagten Grundstückgewinnsteuern in einer repräsentativen Anzahl von Gemeinden (inklusive der Städte Winterthur und Zürich), haben jährliche Ausfälle für sämtliche Gemeinden von 4 bis 5 Millionen Franken ergeben. Das ist nach Ansicht des Regierungsrates im Interesse der Gleichbehandlung und der Fairness verkraftbar.

Monistisches System soll beibehalten werden

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Änderung zu beschliessen. Die neue Regelung entspricht jener, welche die meisten Kantone kennen, die das monistische System anwenden. Bei der Alternative des dualistischen Systems, bei dem die Gewinne von Unternehmen aus Grundstücksverkäufen über die Gewinnsteuer besteuert werden, wären die Verluste für die Gemeinden gemäss Regierungsrat erheblich höher.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 8.1.2015

Liegenschaftssteuer - aktuelle Informationen

07.01.2015
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Liegenschaftssteuer veröffentlicht. Das Dossier befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2015.Die Steuer wird wie folgt erhoben:

Liegenschaftssteuer für Liegenschaften natürlicher Personen

Die Steuer auf Liegenschaften natürlicher Personen, welche in den Gemeinden des Kantons gelegen sind, wird erhoben als eine
  • Kantonssteuer: TG und GE.
  • Obligatorische Gemeindesteuer: SG, TI, VS und JU.
  • Fakultative Gemeindesteuer: BE, FR, GR und VD; im Weiteren AI, wo die Liegenschaftssteuer auch von den Bezirken erhoben werden kann.
Anmerkung: Der Ausdruck «fakultative» Gemeindesteuer bedeutet, dass die Gemeinden von Gesetzes wegen befugt, aber nicht verpflichtet sind, eine solche Steuer zu erheben. Es kommt jedoch selten vor, dass die Gemeinden von ihrem Recht keinen Gebrauch machen.

Liegenschaftssteuer für Liegenschaften juristischer Personen

Die Steuer auf Liegenschaften juristischer Personen, welche in den Gemeinden des Kantons gelegen sind, wird erhoben als eine:
  • Kantonssteuer: TG, TI, VS und GE; im Weiteren NE, aber nur auf Liegenschaften, die der Kapitalanlage dienen sowie auf Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise von der Steuer befreit sind.
  • Obligatorische Gemeindesteuer: SG, TI, VS und JU.
  • Fakultative Gemeindesteuer: BE, FR, GR und VD; im Weiteren
    • AI: wo die Liegenschaftssteuer auch von den Bezirken erhoben werden kann
    • NE: aber nur auf Liegenschaften, die der Kapitalanlage dienen sowie auf Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise von der Steuer befreit sind.
  • Zusätzlich vom Kanton und fakultativ von den Gemeinden erhobene Liegenschaftssteuer nebst der ordentlichen Liegenschaftssteuer auf Liegenschaften juristischer Personen, die nicht dem Geschäftsbetrieb dienen (z.B. als Kapitalanlage an Dritte vermietet): VD.

Weitere Informationen zur Liegenschaftssteuer

GR - Neue Software für Grundstückgewinnsteuer verfügbar

17.06.2014
Ab sofort stellt Ihnen die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Deklarationssoftware SofTax GR 2014 GGSt für die Erstellung von Steuererklärungen der erzielten Grundstückgewinne in der Steuerperiode 2014 zur Verfügung.Herunterladen können Sie die Software auf der folgenden Seite:
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Graubünden vom 17.06.2014

ZH - Rundschreiben zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung des Eigenheims

28.05.2014
Das Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG) wurde an die neuere Rechtsprechung angepasst.Das angepasste Rundschreiben der Finanzdirektion (ZStB Nr. 37/461) berücksichtigt die aktuelle kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ersatzbeschaffung. So steht gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2012 bei ausserkantonalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des im Wegzugskanton aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich dem Zuzugskanton zu. Ausgenommen sind Fälle von reinvestitionsnahen Veräusserungen des Ersatzobjekts. Weiter hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2011 entschieden, dass der infolge Ersatzbeschaffung aufgeschobene Grundstückgewinn durch die Steuerbehörde verbindlich festzulegen ist. Schliesslich berücksichtigt das Rundschreiben auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2012 zum Steueraufschub bei so genannten Kaskadenersatzbeschaffungen.Weiter wurde der Teil zur Handänderungssteuer, welche auf den 1. Januar 2005 abgeschafft wurde, aus dem Rundschreiben entfernt.Das angepasste Rundschreiben ersetzt das bisherige Rundschreiben vom 19. November 2001 mit sofortiger Wirkung.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Zürich vom 28.05.2014.

BL - Änderung des Steuergesetzes geht in die Vernehmlassung

28.05.2014
Der Baselbieter Regierungsrat hat eine Änderung des Steuergesetzes zur Anpassung der Eigenmietwerte und der pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten, zur Einführung eines neuen Abzugs für berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sowie zur Umsetzung von diversen Vereinfachungsmassnahmen in die Vernehmlassung geschickt. Die Inkraftsetzung ist per 1. Januar 2016 vorgesehen.Mit einer Änderung des Steuergesetzes soll einerseits das Resultat einer generellen Überprüfung der Eigenmietwerte von selbstgenutztem Wohneigentum umgesetzt werden. Andererseits wird der vom Bundesrecht vorgesehene neue Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt. Und als dritter Punkt werden verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung vorgeschlagen, indem die Unterschiede zur direkten Bundessteuer soweit als möglich auf ein Minimum reduziert werden. Diese drei Schwerpunkte der vorgeschlagenen Revision sehen im Einzelnen wie folgt aus:
  1. Die Eigenmietwerte müssen alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die erstmalige Überprüfung, welche mit Hilfe des Immobilienspezialisten Wüest & Partner durchgeführt wurde, fand im Verlauf des Jahres 2013 statt. Dabei wurde das Verhältnis von Eigenmietwert zu Marktmietwert geprüft, welches gemäss Steuergesetz bei 60 Prozent liegen muss. Das aktuelle System zur Berechnung der Eigenmietwerte liefert hier zwar gute Resultate, allerdings werden die Einfamilienhäuser aktuell leicht über- und die Wohnungen im Stockwerkeigentum leicht unterbewertet. Durch eine Änderung sowohl des Korrekturfaktors für Stockwerkeigentum als auch bei den Umrechnungssätzen kann das aktuelle System so angepasst werden, dass der Zielwert von 60 Prozent wieder generell erreicht werden kann. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, die kritisch hohen Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt an die Ansätze der direkten Bundessteuer anzugleichen: Neu sollen daher die Pauschalabzüge nur noch 10 Prozent (für bis zu zehnjährige Gebäude) bzw. 20 Prozent (für über zehnjährige Gebäude) des Eigenmietwerts betragen.
  2. Im Herbst 2013 hat das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beschlossen. Darin wird bestimmt, dass nicht nur wie bisher berufsbedingte Weiterbildungskosten, sondern neu unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Daher werden künftig auch Ausbildungskosten geltend gemacht werden können, die nach Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) bzw. nach dem 20. Lebensjahr anfallen. Das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung sieht diesen neuen Abzug verbindlich auch für die Kantone vor, weshalb er im Baselbiet mit der gleichen Begrenzung von CHF 12'000 pro Person und Jahr wie bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden soll.
  3. Aufgrund des seit 2011 in der Kantonsverfassung festgehaltenen Vereinfachungsauftrags war das Steuergesetz auf vorhandenes Vereinfachungspotenzial zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung waren aber in Bezug auf Steuerausfälle enge finanzielle Grenzen gesetzt. Zudem wird durch das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes ein strenger Rahmen vorgegeben, der die Möglichkeit von Vereinfachungen stark einschränkt. Eine radikale Vereinfachung des Steuersystems lässt sich deshalb so lange nicht auf kantonaler Ebene realisieren, als dies nicht zuerst auf Bundesebene ermöglicht wird. Bei der gegenwärtigen Umsetzung von Vereinfachungsmassnahmen auf kantonaler Ebene wird deshalb vorgeschlagen, in erster Linie eine vertikale Harmonisierung mit der direkten Bundessteuer anzustreben.
Die Schätzungen der finanziellen Auswirkungen der Revision ergeben rund CHF 2 Mio. zusätzlichen Steuerertrag bei der Staatssteuer und rund CHF 1 Mio. mehr Steuerertrag bei den Gemeindesteuern. Der Regierungsrat hat an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, den Entwurf dieser Vorlage an den Landrat in die Vernehmlassung zu schicken.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Baselland vom 28.05.2014.

BE - Handänderungssteuer wird teilweise abgeschafft

19.05.2014
Das Stimmvolk des Kantons Bern hat sich gestern an der Urne für eine teilweise Abschaffung der Handänderungssteuer im Kanton Bern ausgesprochen, dies mit einem Mehr von knapp 58%.

Entlastung nur bei Eigenheimen

Ab dem Jahr 2015 müssen Käufer von Wohneigentum auf den ersten 800'000 CHF keine Handänderungssteuer (in der Regel beträgt die Handänderungssteuer im Kanton Bern 1.8% des Kaufpreises) mehr bezahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Erwerberin oder der Erwerber dieses während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich als Hauptwohnsitz nutzt.

Verfahren

Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, muss bei der Grundbuchanmeldung ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. Ist dieses nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der entsprechenden Höhe. Zudem nimmt es den Eintrag im Hauptbuch vor. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen prüft es, ob alle Bedingungen für die nachträgliche Steuerbefreiung erfüllt sind. Ist dies der Fall, heisst es das Gesuch gut. Wird das Grundstück jedoch vorzeitig verkauft oder nicht ununterbrochen als Hauptwohnsitz genutzt, muss die Handänderungssteuer nachträglich beglichen werden. 

GR - Neuerungen

19.02.2014
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat diverse Neuerungen im Steuerbuch veröffentlicht. Über die folgenden Links gelangen Sie direkt zur jeweiligen Neuerung:

GR - Grundstückgewinnsteuer berechnen

19.02.2014
Für den Kanton Graubünden steht neu ein Grundstückgewinnsteuer-Rechner bereit, mit dem sich in einfacheren Fällen die Grundstückgewinnsteuer berechnet werden kann.Der neue Steuerrechner unterstützt die Berechnung von Gewinn und Steuern
  • für eine veräussernde Person aus der Veräusserung eines Objektes oder
  • mehrerer zum gleichen Zeitpunkt erworbener Objekte im Rahmen des gleichen Veräusserungsgeschäftes.
Bei Beteiligung mehrerer veräussernder Personen an einem Veräusserungsgeschäft (z.B. Miteigentum am Veräusserungsobjekt), sind separate Berechnungen pro Person erforderlich (jeweils basierend auf den entsprechenden Anteilen an Erlösen und Kosten).Die Berücksichtigung der Geldentwertung und der Eigentumsdauer erfolgt für die Gewinn- und Steuerberechnung automatisch auf Basis der erfassten Daten.

Weitere Informationen zum Thema

Handänderungssteuer - neue Broschüre

24.12.2013
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Broschüre zur Handänderungssteuer aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Der Artikel befindet sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.1.2014.

Handänderungssteuer – Aus der Einleitung der Broschüre

Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, deren Steuerobjekt der Übergang eines dinglichen Rechtes an Grundstücken von einer Person auf eine andere ist.  Es handelt sich also um eine Abgabe, die auf dem Grundstückgeschäft als solchem erhoben wird.Handänderungssteuern werden in der Schweiz – ausser im Kanton SZ, welcher keine solche Steuer erhebt – von den Kantonen und/oder ihren Gemeinden, nicht aber vom Bund erhoben. Die Terminologie der kantonalen Steuergesetze ist indessen nicht einheitlich. So wird die Handänderungssteuer als «Abgabe», «Steuer» oder als «Gebühr» bezeichnet.Eigentlichen Gebührencharakter (Grundbuchgebühr) weisen die Handänderungsabgaben jedoch nur in den Kantonen ZH, GL, ZG und SH auf.  In den übrigen Kantonen wird die Handänderungsabgabe entweder als eigentliche Steuer oder als Gemengsteuer, d.h. in Verbindung mit einer Kausalabgabe erhoben.Bemerkung:  Verbindet sich eine Steuer mit einer Kausalabgabe, so spricht man von einer Gemengsteuer. Gerade bei Handänderungsabgaben kommt es vor, dass Steuer- und Gebührenelemente ineinander verschmolzen sind. So kann die Grundbuchgebühr mit einer eigentlichen Handänderungssteuer kombiniert werden. Die Abgabe charakterisiert sich dann einerseits als Entgelt für besondere öffentliche Dienste oder Vorteile (Kausalabgabe), und anderseits – da vom Pflichtigen ein höherer Betrag eingefordert wird als zur blossen Kostendeckung notwendig wäre – dient sie zugleich als Einnahmequelle für das Gemeinwesen und hat somit Steuercharakter. Im Kanton UR hat die Justizdirektion die Frage offen gelassen, ob es sich bei dieser Abgabe um eine reine Verwaltungsgebühr oder um eine Gemengsteuer handelt.

Weitere Informationen zur Handänderungssteuer