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Artikel mit Schlagwort Lex USA

Joint Statement mit den USA zur Bereinigung des Steuerstreites unter Dach und Fach

30.08.2013
Die Schweiz und die USA haben gestern in Washington eine Vereinbarung (Joint Statement) unterzeichnet, um den jahrelangen Steuerstreit der Banken mit den USA beizulegen. Die Lösung, deren Eckpunkte wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst haben, definiert den Rahmen für die Kooperation der Banken mit den amerikanischen Behörden und respektiert gemäss Einschätzung des Bundesrates die Souveränität und die Rechtsordnung der Schweiz.

Drei Elemente der Bereinigung des Steuerstreites der Banken mit den USA

Die gefundene Lösung setzt sich aus drei Elementen zusammen:
  • Dem Joint Statement zwischen den Regierungen beider Länder,
  • dem unilateralen amerikanischen Programm, an dem die Schweizer Banken auf freiwilliger Basis teilnehmen können (das amerikanische Programm, dessen Wortlaut ebenfalls publiziert wurde, tritt mit der Unterzeichnung des Joint Statement, also per sofort, in Kraft), sowie
  • den Bewilligungen für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden (der Bundesrat hat dazu eine Musterverfügung veröffentlicht).
Die Lösung soll es den Banken erlauben, die Vergangenheit innerhalb eines klar definierten Rahmens zu bereinigen, und dies unter Respektierung der Schweizer Gesetzeslage, ohne rückwirkende Normen oder Notrecht.

Banken brauchen Bewilligung für Teilnahme am Programm der USA

Die Banken, welche sich am Programm beteiligen wollen, müssen beim Bundesrat eine Bewilligung im Sinne von StGB 271 beantragen.Kundendaten sind von der Bewilligung nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1996 und - sobald es in Kraft tritt - dem Protokoll vom 23. September 2009 übermittelt werden.Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden müssen die Banken das geltende Schweizer Recht, insbesondere Datenschutz und arbeitsrechtliche Bestimmungen, beachten. Diese sind in der Musterverfügung des Bundesrates ausdrücklich vorgesehen.

Betroffene Banken

Das amerikanische Programm steht grundsätzlich allen Schweizer Banken offen, jedoch bestehen Sonderregelungen:
  • Eine Ausnahme bilden diejenigen Banken, gegen die das Justizdepartement strafrechtliche Ermittlungen eröffnet hat (Kategorie 1). Sie können am Programm nicht teilnehmen.
  • Die Banken der Kategorie 2, die davon ausgehen müssen, dass sie amerikanisches Recht verletzt haben, können bis spätestens 31. Dezember 2013 bei den US-Behörden ein «Non-Prosecution Agreement» beantragen. Sie werden den US-Behörden Informationen über ihre grenzüberschreitenden Beziehungen liefern müssen, insbesondere die «Leaver-Listen», jedoch keine Kundennamen.
  • Die Banken, die der Ansicht sind, kein amerikanisches Steuerrecht verletzt zu haben (Kategorie 3) sowie solche die ausschliesslich lokal tätig sind (Kategorie 4) können zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Oktober 2014 bei den amerikanischen Behörden eine «Non-Target Letter» beantragen.

Hohe Bussen drohen

Die Institute der Kategorie 2 (also Banken, die mutmassliche amerikanisches Recht verletzt haben) werden ausserdem eine Busse zahlen müssen, deren Höhe auf Basis des Gesamtwerts der nicht versteuerten amerikanischen  Vermögenswerte sowie dem Eröffnungsdatum der Konten festgelegt wird, und zwar wie folgt:
  • Für Konten, die am 1. August 2008 schon existierten, beträgt die Busse 20% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte.
  • Für Konten, die vom 1. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 eröffnet wurden, sind es 30% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte und
  • falls eine Bank noch nach dem 28. Februar 2009 Konten mit unversteuerten Geldern von US-Kunden eröffnet hat, sind es für diesen Teil 50% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte.

Weitere Informationen zum Thema

US-Steuerstreit – Bundesrat lässt Vereinbarung definitiv ausarbeiten

28.08.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung den Lösungsvorschlag zur Regelung der Vergangenheit im US-Steuerstreit  erörtert und sein grundsätzliches Einverständnis für die Finalisierung eines Joint Statements gegeben. Er hat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die entsprechenden Arbeiten abzuschliessen.

Regelung im Rahmen des geltenden Rechts

Mit der Unterzeichnung des Joint Statements soll den Schweizer Banken ermöglicht werden, den Steuerstreit mit den USA, der die Beziehungen der beiden Länder in der Vergangenheit belastet hat, im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung beizulegen, dies, nachdem die so genannte «Lex USA» im Parlament gescheitert war.

Wortlaut noch nicht bekannt

Der Wortlaut der Vereinbarung ist momentan noch nicht bekannt, soll aber bekannt gegeben werden, sobald das Joint Statement mit den USA unterzeichnet ist.

Lex USA gescheitert

19.06.2013
Die Lex USA ist, nachdem der Nationalrat heute mit 123 zu 63 Stimmen bei vier Enthaltungen Nichteintreten beschlossen hat, definitiv gescheitert. Alles Lobbyieren der interessierten Kreise und die Beschwörungen des Bundesrates haben nicht gefruchtet.Damit ist das landläufig als Lex USA bezeichnete Gesetz definitiv gescheitert. Die Folgen dieses Entscheides, also der Ablehnung der Lex USA, können momentan überhaupt nicht abgeschätzt werden (wie auch die Folgen, die eine Zustimmung zum Gesetz gehabt hätte, sehr umstritten waren). Ob tatsächlich die Horrorszenarien, wie sie von Bundesrat und diversen Banken aufgezeichnet worden sind, eintreffen könnten, darf jedoch bezweifelt werden.

Lex USA - Weitere Informationen

Zu den Eckpunkten der nun gescheiterten Lex USA beachten Sie bitte auch den Beitrag «Bundesrat will Banken zur Zusammenarbeit mit US-Behörden ermächtigen»

Bundesrat will Banken zur Zusammenarbeit mit US-Behörden ermächtigen

29.05.2013
Der Bundesrat will mit einem dringlichen Bundesgesetz die Grundlage zur Bereinigung des Steuerstreits mit den USA schaffen. Er hat an seiner heutigen Sitzung eine entsprechende Vorlage zuhanden des Parlaments verabschiedet, die es den Banken ermöglichen soll, zusammen mit dem US-Justizminsterium einen Schlussstrich unter die Vergangenheit zu vereinbaren.
Die Botschaft zu einem «Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten», die der Bundesrat heute verabschiedet hat, soll in der kommenden Sommersession im Sonderverfahren in beiden Räten behandelt werden und anschliessend in Kraft treten. Die gesetzliche Regelung soll auf ein Jahr befristet werden.Hintergrund der dringlichen Regelung ist, dass gemäss Bundesrat ansonsten die Eröffnung weiterer Strafuntersuchungen oder Anklagen gegen Schweizer Bankinstitute nicht ausgeschlossen werden könne.

Ermächtigung zur Herausgabe bestimmter Daten an US-Behörden

Gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage sollen sämtliche Banken, die ihr Verhältnis mit den US-Behörden bereinigen wollen, mit dem Department of Justice (DoJ) gestützt auf einen vom DoJ vorgegebenen Rahmen zusammenarbeiten und damit einen Schlussstrich unter ihre Vergangenheit ziehen können.Der vom Bundesrat verabschiedete Gesetzesentwurf ermächtigt die Banken, mit den US-Behörden zusammenzuarbeiten und die nötigen Informationen zur Wahrung ihrer Interessen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Informationen über Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu US-Personen sowie Angaben über Personen, die ins US-Geschäft der jeweiligen Banken involviert waren. Nicht erfasst von der Ermächtigung sind Kundendaten einschliesslich Kontoinformationen. Deren Herausgabe erfolgt ausschliesslich im Rahmen von Amtshilfeverfahren gestützt auf ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen.

Bankmitarbeitende sollen möglichst geschützt werden

Die Banken, die mit dem DoJ kooperieren, werden mit dem Gesetz verpflichtet, für einen höchstmöglichen Schutz ihrer Mitarbeitenden zu sorgen. Dieser Schutz umfasst die vorgängige Informationspflicht, die Wahrung der Auskunftsrechte der Mitarbeitenden, die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht sowie den Schutz vor Diskriminierung und Entlassung. Die Banken bzw. ihre Interessenvertretungen werden gesetzlich verpflichtet, mit den betroffenen Arbeitnehmerverbänden eine Vereinbarung abzuschliessen, die diesen minimalen Erfordernissen zu genügen hat.

Weitere Informationen zum Thema