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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Liegenschaftskosten

NW: Einspeisevergütungen für kleine private Solaranlagen sind steuerfrei

26.01.2023

Entschädigungen für die Lieferung von Energie (insbesondere Strom) aus Photovoltaikanlagen auf Grundstücken des Privatvermögens stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Neu sind Entschädigungen für die Lieferung von Energie aus solchen Anlagen im Kanton Nidwalden allerdings nur noch steuerbar, soweit sie die Produktion von 10’000 kWh pro Jahr übersteigen (Bagatellprinzip). Dies gilt ab Steuerperiode 2022.

NW

Ab 2020 gibt es neue Steuerabzüge für Hausbesitzer

09.03.2018
Der Bundesrat hat heute die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung verabschiedet. Sie konkretisiert die im Zuge der Energiestrategie 2050 beschlossenen neuen Abzüge für Hausbesitzer bei der direkten Bundessteuer. Die Bestimmungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.Die Liegenschaftskostenverordnung regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im Zuge eines Ersatzneubaus. Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Wird die steuerliche Förderung auch im kantonalen Recht verankert, so sind die bundesrechtlichen Vorgaben massgebend.Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat.Die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der EStV vom 9.3.2018.

ZH - Praxis zu § 30 StG - Abzug für den Rasenmäher im Rahmen der Unterhaltskosten von Liegenschaften

12.09.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Demnach sind die Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers – im Gegensatz zur Ersatzbeschaffung – im Rahmen des Liegenschaftenunterhalts nicht abziehbar.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Aufwendungen für das Rasenmähen werden im Kanton Zürich steuerlich berücksichtigt. Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers stellen jedoch sowohl gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch nach der Praxis des kantonalen Steueramts nicht Liegenschaftsunterhaltskosten dar, weil der Auslage ein Vermögenswert in der Form des Rasenmähers gegenübersteht. Abzugsfähig sind nur die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz eines Rasenmähers (BGr, 7.8.2012, 2C_390/2012).Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 ist insofern ungenau, als es im Abgrenzungskatalog, Ziffer 5.3, Bst. B, nur das Stichwort „Rasenmäher“ aufführt. Es kann deshalb in dem Sinn missverstanden werden, dass auch die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers abzugsfähig ist. Zwecks Klarstellung wird im Katalog deshalb neu ausdrücklich „Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers“ erwähnt. Damit gibt das Merkblatt die Praxis des kantonalen Steueramts unmissverständlich wieder und stimmt mit den Vorgaben des Bundesgerichts überein.Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Praxisänderung handelt, gilt diese Präzisierung für alle offenen Verfahren.
Hinweis: Hervorhebungen durch die RedaktionQuelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 12.09.2012

SZ - Neue Weisungen im Steuerbuch Schwyz

04.03.2011
Im Laufe des Februar ist im Kanton Schwyz eine neue Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten veröffentlicht worden. Die neue Weisung enthält im Anhang auch einen Ausscheidungskatalog, der im Detail aufzeigt, welche Liegenschaftskosten wie weit zum Abzug zugelassen werden.Diverse andere Weisungen wurden überarbeitet und stehen in geänderter Form seit Kurzem ebenfalls zum Download zur Verfügung.

Neue Weisungen Steuerbuch Schwyz - Direkt zu den Downloads