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Artikel mit Schlagwort MWST 2018

Teilrevidiertes MwstG tritt am 1.1.2018 in Kraft

03.07.2017
Aktualisiert: 03.07.2017
Es ist so weit. Das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (revMWSTG) tritt am 1.1.2018 in Kraft. Änderungen ergeben sich insbesondere für solche ausländische Unternehmen, die bisher nicht in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig waren, oder für Schweizer Unternehmen, welche bisher nicht steuerpflichtig waren, weil sie den Hauptumsatz im Ausland erwirtschaften und mit den in der Schweiz erzielten Umsätzen die Schwelle zur Steuerpflicht nicht überschritten haben. Sie müssen neu prüfen, ob sie allenfalls unter dem neuen MWSTG pflichtig werden, sieht dieses doch Änderungen hinsichtlich des Erreichens der Schwelle zur MWST-Pflicht in der Schweiz vor.Auch für Schweizer Unternehmen ergeben sich Änderungen, die jedoch nicht zu wesentlichen administrativen Mehraufwänden führen dürften.

Hier eine Liste der wesentlichen Änderungen

Änderungen hinsichtlich der Steuerpflicht ausländischer Unternehmen oder Unternehmen, die hauptsächlich im Ausland Umsätze tätigen

  • Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
  • Ab 1. Januar 2019 (nicht 2018) wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 Franken) vom Ausland in die Schweiz sendet.

Änderungen, die alle Unternehmen betreffen (kein Anspruch auf Vollständigkeit)

  • Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig.
  • Auch für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz (bisher Normalsatz).
  • Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
  • Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen unterliegen neu der Margenbesteuerung. Daher ist der fiktive Vorsteuerabzug auf diesen Gegenständen nicht mehr möglich.
  • Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet.
  • Für die Steuerpflicht der Gemeinwesen ist neu nur noch die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken massgeblich.
  • Sämtliche Leistungen zwischen Gemeinwesen und den ausschliesslich von ihnen gehalten oder gegründeten Organisationen sind neu von der Steuer ausgenommen.
  • Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, gelten als eng verbundene Personen und es kommt der Drittpreisvergleich zur Anwendung. Vorsorgeeinrichtungen gelten nicht als eng verbundene Personen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung will gemäss Ihrer Medienmitteilung auch über die wichtigsten Praxisänderungen informieren. Da der Zeitraum zwischen der Verabschiedung der Mehrwertsteuerverordnung und der Inkraftsetzung der Teilrevision sehr kurz ist, werden die vollständigen überarbeiteten Publikationen erst im Laufe des Jahres 2018 zur Verfügung stehen. Bei konkreten Anfragen steht die Verwaltung aber natürlich jederzeit zur Verfügung.

Weitere Informationen zur MWST-Teilrevision 2017/18


Quelle: Medienmitteilungen der EstV vom 02.06.2017 sowie vom 03.07.2018