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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Spanien

DBA Spanien

28.07.2011
Die Schweiz und Spanien haben gestern ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält auch Bestimmungen über den Informationsaustausch entsprechend dem international geltenden Standard.

Wichtigste Änderungen im neuen DBA

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Spanien insbesondere Folgendes vereinbart:
  • Künftig wird keine Quellensteuer mehr erhoben auf Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft.
  • Ebenfalls wird keine Quellensteuer mehr erhoben auf Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen.
  • Die Haltefrist der Beteiligungen an der Kapital ausschüttenden Gesellschaft wird von bisher zwei Jahren auf ein Jahr reduziert.
  • Im DBA Spanien wurde neu eine umfassende Schiedsklausel aufgenommen.

Weitere Informationen zum Thema

Protocole entre la Confédération suisse et le Royaume d’Espagne modifiant la Convention en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune et le protocole y relatif, signés à Berne le 26 avril 1966, tels que modifiés par le Protocole signé à Madrid le 29 juin 2006

Revidierte Doppelbesteuerungsabkommen - Bundesrat verabschiedet erste Botschaften

29.11.2009
Der Bundesrat hat am Freitag fünf Botschaften über revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet. Er beantragt den eidgenössischen Räten diese zu genehmigen.Die revidierten DBA erfüllen die internationalen Standards bei der Amtshilfe in Steuersachen. Sie bringen zahlreiche Vorteile für die Schweizer Wirtschaft. Der Bundesrat beantragt, sie dem fakultativen Referendum zu unterstellen. In einer ersten Tranche hat der Bundesrat die Botschaften zu den revidierten DBA mit den USA, Dänemark, Frankreich, Mexiko und Grossbritannien verabschiedet. Die revidierten DBA enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens und setzen den Bundesratsbeschluss vom 13. März 2009 über die neue Abkommenspolitik konsequent um. In einer zweiten Tranche wird der Bundesrat dem Parlament bis Ende Januar 2010 fünf weitere Abkommen zur Genehmigung vorlegen.Zum DBA mit Spanien erübrigt sich eine Botschaft. Das DBA mit Spanien zählt zu den unterzeichneten Abkommen. Es enthält eine Meistbegünstigungsklausel, die dann zur Anwendung gelangt, sobald die Schweiz mit einem anderen EU-Land eine weitergehende Bestimmung über den Informationsaustausch vereinbart. Mit der Unterzeichnung des DBA mit Dänemark wurde diese Klausel aktiviert. Die Botschaft zum revidierten DBA mit Dänemark umfasst auch die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln. Deshalb gibt es zu den zwölf bisher unterzeichneten DBA mit dem OECD-Standard bei der Amtshilfe nur zehn Botschaften.

Wirtschaftliche Vorteile

<p>Doppelbesteuerungsabkommen erleichtern die Tätigkeit der Exportwirtschaft, fördern Investitionen in der Schweiz und tragen damit zum Wohlstand in der Schweiz und im Partnerland bei. Zu den ausgehandelten wirtschaftlichen Vorteilen der revidierten DBA gehören Quellensteuerreduktionen und Nullsätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sowie Schiedsgerichts-klauseln im Rahmen des Verständigungsverfahrens. Ausserdem werden Sanktionen und steuerliche Diskriminierungen verhindert. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben den Abschluss der bisher revidierten DBA begrüsst.

Fakultatives Referendum für alle DBA

Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass alle neuen DBA dem fakultativen Referendum unterstellt werden sollen. Er will damit staatspolitischen Bedenken Rechnung tragen. Nach den Vorstellungen des Bundesrates sollten die neu unterzeichneten Abkommen im Frühling 2010 im Erstrat behandelt werden können.

Etappen von der Botschaft bis zum Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung eines DBA verabschiedet der Bundesrat eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung (Ratifizierung) der DBA zuständig ist. DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Wie bis anhin obliegt der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament.Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Abkommen sind in der Regel ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres anwendbar. Massgebend ist der jeweilige Abkommenstext.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>