Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Verfahren

FR: Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

15.03.2022

Der Staatsrat des Kantons Fribourg gibt den Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG) in die Vernehmlassung. Mit dieser Revision soll das kantonale Recht an die Änderungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, (StHG; SR 642.14), die die Revision des Aktienrechts betreffen, angepasst werden.

FR

Steuererlass bei der Direkten Bundessteuer - Verordnung revidiert

15.06.2015
Das EFD hat die totalrevidierte Departementsverordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer verabschiedet. Die Steuererlassverordnung präzisiert das Erlassverfahren, die Voraussetzungen für den Steuererlass und die Ablehnungsgründe. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz in Kraft.Mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) erhalten die Kantone ab Anfang 2016 die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), welche nach heutigem Recht Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25‘000 Franken pro Jahr beurteilt, wird aufgehoben.Im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zum Steuererlass wurde auch die Steuererlassverordnung des EFD grundlegend überarbeitet. Da mehr als die Hälfte der Bestimmungen der bisherigen Verordnung geändert werden, wird diese aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt. Diese umschreibt die in den neuen Gesetzesbestimmungen vorgegebenen Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung und das Erlassverfahren näher. Sie tritt gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Weitere Informationen zum Thema

Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung

29.07.2013
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation betreffend die Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuer auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die in den letzten Tagen in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2013 und gibt einen guten Überblick über die Rechtsmittel, wie sie in den Kantonen und im Bund gegen eine Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer zur Verfügung stehen.

Überblick über die Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung

rechtsmittel-gegen-steuerveranlagung

Weitere Informationen zum Thema

 

Steuerstrafrecht Revision - Bundesrat will Steuerhinterzieher besser greifbar machen

30.05.2013
Der Bundesrat hat heute seine Vorstellungen zur Revision des Steuerstrafrechts betreffend die direkten Steuern vorgestellt. Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im heutigen Sinne, wo verschiedene Verfahren für die jeweiligen Tatbestände vorgesehen sind, soll fallen. Neu sollen sich Untersuchungsmöglichkeiten sowie Verfahren bei Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und qualifiziertem Steuerbetrug nicht mehr unterscheiden.Der heutige Tatbestand des Steuerbetrugs soll im Übrigen dahingehend verschärft werden, dass nicht mehr zwingend eine Urkundenfälschung vorliegen muss. Arglistiges Verhalten soll neu für die Tatbestandsmässigkeit reichen. Der neu eingeführte qualifizierte Steuerbetrug (als Verbrechenstatbestand) soll schliesslich soll dort zur Anwendung kommen, wo ein Einkommen ab CHF 600'000 betroffen ist.

Bankauskunft bei Verdacht

Eine der wesentlichsten Änderungen, die der Bundesrat vorschlägt, ist, dass die Steuerverwaltungen in Zukunft auch bei Verdacht auf Steuerhinterhiehung (im heutigen Sinne) Bankdaten direkt bei den Banken einsehen können. Damit dies zulässig ist, sollen folgende Voraussetzungen nötig sein:
  • Hinreichender Tatverdacht (eine Vermutung, dass gewisse Vermögenswerte allenfalls undeklariert geblieben sind, soll nicht reichen)
  • Erlaubnis des Vorstehers der Steuerverwaltung (der Sachbearbeiter soll nicht von sich aus Informationen einholen dürfen)

Relativ zahnloser Schutz des Betroffenen

Der Betroffene einer Untersuchung soll über die Einholung der Bankdaten erst im Nachhinein informiert werden und sodann Beschwerde einlegen können (als Beschwerdegrund sind nach dem Gesagten wohl primär das Nichtvorliegen eines hinreichenden Tatverdachts oder Verfahrensmängel im Sinne einer fehlenden Ermächtigung des Amtsvorstehers denkbar). Eine erfolgreiche Beschwerde soll dazu führen, dass die Bankdaten im Verfahren nicht verwendet werden dürfen.

Weitere Informationen zum Thema

SG - IX. Nachtrag zum Steuergesetz unverändert verabschiedet

27.04.2012
Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen hat einen von der Regierung vorgeschlagenen IX. Nachtrag zum Steuergesetz ohne Änderung verabschiedet. Neben Änderungen aus harmonisierungsrechtlichen Gründen werden auch einige Änderungen aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgenommen. Weiter soll damit das StG etwas «entrümpelt» werden. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erwartet kein Referendum gegen den Nachtrag und sieht das Inkrafttreten auf den 1.1.2013 vor.

Kernpunkte des IX. Nachtrages

Änderungen aufgrund zwingenden Harmonisierungsrechts

  • Zuwendungen an politische Parteien
  • Mitarbeiterbeteiligungen
  • Feuerwehrsold
  • Kinderbetreuungskostenabzug
  • Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen

Änderungen aufgrund von Bundesgerichtsurteilen

  • Steuerausscheidung
  • Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen
  • Grundstückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern
  • Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer

Weitere Anpassungen

  • Steuerstrafverfahren (unentschuldigtes Fernbleiben im Verfahren vor Verwaltungsrekurskommission und Verwaltungsgericht)
  • Entrümpelung

Weitere Informationen zum Thema

SZ - Neue Steuerentscheide des Verwaltungsgerichts

22.12.2011
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat drei neue interessante Entscheide zu Steuerfragen (zwei zu Verfahrensfragen, einer zu einer materiellen Steuerfrage) gefällt und veröffentlicht. Im Folgenden geben wir gerne die wesentlichen Punkte der Entscheide wieder und führen - falls Sie sich weiter informieren möchten - die Direktlinks zu den Entscheidveröffentlichungen an.

Steuerverfahren - Vertretung der verbeiständeten Person

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2011Als gesetzlicher Vertreter ist der Beistand befugt, für die verbeiständete Person sowohl die Steuererklärung zu unterzeichnen und einzureichen wie auch die Veranlagungsverfügung entgegen zu nehmen. Eine Verpflichtung, die Veranlagungsverfügung zusätzlich auch der verbeiständeten Person zuzustellen, besteht für die Steuerbehörde nicht. Selbst wenn im konkreten Fall die Einreichung der Steuererklärung vom Umfang des Beistandsmandats nicht gedeckt gewesen wäre, hätte die Steuerbehörde die Veranlagungsverfügung mangels Erkennbarkeit einer solchen Einschränkung an den gesetzlichen Vertreter eröffnen müssen. VGE II 2011 66

Steuerverfahren - Beginn der Rechtsmittelfrist bei gescheiterter Zustellung eines Entscheides / Zustellungsfiktion

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2011Bei gescheiterter Zustellung von Entscheiden oder Verfügungen, welche die kantonalen Steuern betreffen, gilt was folgt:

Erste Zustellung:

Wird dem Adressaten eine Abholeinladung in sein Postfach oder (nach erfolglosem Zustellversuch) in seinen Briefkasten gelegt, beginnt am Folgetag (vgl. BGE 5A_2/2010 vom 17. März 2010, E. 3.1) eine Abholfrist von sieben Tagen bzw. bei Postlagersendungen von (längstens) einem Monat zu laufen. Wird die Sendung nicht innert Frist abgeholt, geht sie zurück an den Absender und die Zustellung wird wiederholt (§ 150 Abs. 1 JV).Hat der Adressat die Zustellung jedoch schuldhaft verhindert, gilt sie am letzten Tag der Abholfrist als erfolgt (§ 150 Abs. 2 JV).

Zweite Zustellung:

Wird die eingeschriebene Sendung erneut innerhalb von sieben Tagen nicht abgeholt, gilt sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Bei der zweiten Zustellung gilt die siebentägige Abholfrist auch für postlagernde Sendungen.Voraussetzung für diese sog. Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung hat rechnen müssen.VGE II 2011 41

Beteiligungsabzug (Art. 69 und 70 DBG bzw. § 74 StG): verdecktes Eigenkapital in Form eines zinslosen Darlehens der beherrschenden Gesellschaft

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011Gewährt eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen, so ist beim Verkauf der Gesellschaftsanteile mit Blick auf den Beteiligungsabzug die Höhe des Beteiligungserlöses um den in den Vorjahren ausgeübten Gewinnverzicht (Zinslosigkeit des Darlehens) auf dem Teil des Darlehens zu vermindern, der nicht als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist. Dass in den Vorjahren bei der Gewinnbesteuerung von der Steuerbehörde keine Zinsaufrechnungen vorgenommen wurden, ändert daran nichts.VGE II 2011 78

Strafbestimmungen bei den direkten Steuern

01.09.2011
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den Strafbestimmungen bei den direkten Steuern auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.8.2011. Sie thematisiert Steuerübertretungen (insbesondere die Steuerhinterziehung) wie Steuervergehen (Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern), aber auch Themen wie die Straflose Selbstanzeige, die Anstiftung oder die Erbenhaftung. Ausserdem finden Sie in der Publikation auch Informationen zum Nachsteuerverfahren, zu den Untersuchungshandlungen der Behörden sowie zur Verjährung und Verwirkung.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den Strafbestimmungen bei den direkten Steuern

DBG und StHG sollen aktualisiert werden

15.06.2011
In DBG und StHG sind verschiedene in letzter Zeit umgesetzter Revisionen anderer Gesetze noch nicht übernommen worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit schlägt das Finanzdepartement (EFD) nun vor, die beiden Gesetze auf den aktuellsten Stand zu bringen. Es hat darum eine Vorlage in die Anhörung geschickt.

Aktualisierung primär in Verfahren und Steuerstrafrecht

Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit noch heute das StGB zu Rate ziehen. Im DGB und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an den Art. 333 StGB angeglichen werden. Massgebend bei den Verjährungsfristen ist die Schwere des Steuerdelikts.Gleichzeitig sollen auch die Sanktionen der Tatbestände Steuerbetrug sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst werden.Schliesslich sollen auch Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden.Um beide Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, schlägt das EFD zudem weitere kleinere und rein formelle Bereinigungen vor.

BS - Teilrevision Steuerverordnung

28.03.2011
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat die Steuerverordnung geändert. Dies wurde einerseits nötig, weil im Steuergesetz im Laufe des letzten Jahres einige Änderungen vorgenommen worden sind, die auch die Anpassung der Verordnung erfordert haben. Darüber hinaus hat sich natürlich auch die Steuerpraxis weiter entwickelt, was zu weiteren Verordnungsänderungen Anlass gegeben hat.

Die wichtigsten Änderungen der Steuerverordnung Basel-Stadt im Überblick

  • Neufassung des §3 Abs. 2 - Trennung der Ehe
  • §§19 und 28 - Neufassung der Berufskosten bei unselbständiger Tätigkeit
  • §§112 und 114a - Quellensteuer-Abrechnung und Meldepflicht des Arbeitgebers
  • §§129 ff. - Änderung diverser Verfahrensbestimmungen

Weitere Informationen zur Teilrevision der Basler Steuerverordnung

Übersicht über die Änderungen der Steuerverordnung des Kantons Basel-Stadt (Geänderte Artikel)

ZH - Einfachere Einsprache gegen Steuerveranlagung dank einheitlichem Steuerbescheid

10.02.2011
Steuerpflichtige im Kanton Zürich erhalten den Veranlagungsentscheid für die direkte Bundessteuer künftig gleichzeitig mit der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern.Bisher war es so, dass man, wollte man eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung erheben, bezüglich Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer separat und zu unterschiedlichen Zeitpunkten reagieren musste. Diesen Zustand, der natürlich ganz und gar nicht bürgerfreundlich ist, hat der Regierungsrat nun auf einen Vorstoss aus dem Kantonsrat hin beseitigt.

Änderung bei der Rechtsmittelfrist - Keine Gerichtsferien mehr

Damit die Einsprachefristen in jedem Fall gleichzeitig enden, war eine weitere Änderung nötig. Denn im Gegensatz zur direkten Bundessteuer standen bisher auf kantonaler Ebene die Rechtsmittelfristen während der Gerichtsferien still. Daher hat der Regierungsrat nun auf Mitte Jahr mit einer Änderung der Verordnung zum Steuergesetz den Fristenstillstand bei kantonalen Rechtsmittelverfahren in Steuersachen abgeschafft. Diese Vereinheitlichung ist in einer Vernehmlassung bei den betroffenen Stellen und Verbänden auf Zustimmung gestossen.