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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Verlustverrechnung

Verlustverrechnung für Unternehmen soll auf 10 Jahre ausgedehnt werden

27.06.2023

Nach dem Willen des Schweizerischen Parlaments (Motion 21.3001) soll die Verlustverrechnungsperiode für Unternehmen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Damit sollen sich namentlich auch von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen besser erholen können. Der Bundesrat hat hierfür die gesetzlichen Anpassungen ausgearbeitet und an seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 die Vernehmlassung eröffnet.

ZH: Stille Reserven und Verlustverrechnung bei Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder Gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung

22.09.2016
Das kantonale Steueramt des Kantons Zürich hat eine neue Mitteilung zum Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder Gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (sog. Statuswechsel) veröffentlicht. Es geht insbesondere um die Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste.

Hier die Information zu den §§73 und 74 des Steuergesetzes im Volltext

Stille Reserven inklusive Mehrwert aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus können bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus grundsätzlich im Umfang der bisherigen Freistellung gewinnsteuerunwirksam, durch Bildung einer als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserve, aufgedeckt und nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung steuerwirksam abgeschrieben werden.Gemäss § 73 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven und Passiven ausmachen.Gemäss § 70 Abs. 1 StG können vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.Erfüllt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG besteuert wurde, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 StG nicht mehr und wird deshalb neu ordentlich gemäss § 71 StG besteuert, kann sie die stillen Reserven, welche entstanden sind, während sie nach § 73 StG besteuert wurde, im Zeitpunkt des Übergangs zur ordentlichen Besteuerung ohne Gewinnsteuerfolgen in der Steuerbilanz offen legen.Verluste, die während der Besteuerung als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG entstanden sind, können nach dem Statuswechsel (Übergang zur ordentlichen Besteuerung nach § 71 StG) nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden.Diese Praxisfestlegung gemäss Mitteilung vom 19. Juli 2012 entspricht den Grundsätzen, die sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts 2C_645/2011 vom 12. März 2012 ergeben.Diese für Holdinggesellschaften festgelegte Praxis kann sinngemäss auch auf den Übergang von der Besteuerung als Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung angewendet werden. Daraus ergeben sich für die Behandlung der stillen Reserven und die Verrechnung von Vorjahresverlusten folgende Grundsätze:

1. Aufdeckung der stillen Reserven

Stille Reserven inklusive Mehrwert aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus können bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus grundsätzlich im Umfang der bisherigen Freistellung gewinnsteuerunwirksam, durch Bildung einer als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserve, aufgedeckt und nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung steuerwirksam abgeschrieben werden.Die aufgedeckten stillen Reserven unterliegen der Kapitalsteuer, soweit sie nicht in Vorjahren gewinnsteuerwirksam abgeschrieben worden sind.Die Aufdeckung der stillen Reserven ist bis und mit der letzten Steuerperiode vor Inkraftsetzung der StHG-Bestimmungen zur Unternehmenssteuerreform III möglich.

2. Umfang der aufzudeckenden stillen Reserven

Im Allgemeinen:Aus steuersystematischen Gründen können grundsätzlich nur jene stillen Reserven ganz oder teilweise steuerunwirksam aufgedeckt werden, welche in der Zeit zwischen Eintritt in den kantonalen Steuerstatus und dessen Verlust steuerfrei entstanden sind.Bei Unternehmen, welche aus dem Ausland in die Schweiz zugezogen und seit dem Zuzug mit einem kantonalen Steuerstatus besteuert worden sind, können die gesamten auslandsbezogenen stillen Reserven im Umfang der Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert steuerunwirksam aufgedeckt werden, also auch jene, die vor dem Zuzug in die Schweiz gebildet worden oder entstanden sind.Im Einzelnen:Beim Wegfall des Holdingstatus können die stillen Reserven auf Immobilien nicht und jene auf den übrigen Aktiven vollständig gewinnsteuerunwirksam aufgedeckt werden.Beim Wegfall des Status als Domizil- oder gemischte Gesellschaft können die stillen Reserven auf Immobilien und inlandsbezogenen Aktiven nicht, jene auf den auslandsbezogenen Aktiven im Umfang der bisherigen Freistellungsquote gewinnsteuerunwirksam offengelegt werden.Mit Bezug auf Beteiligungen gemäss § 72 StG ist bei Wegfall des Status als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft nur die Differenz zwischen Gestehungskosten und dem tieferen Gewinnsteuerwert vom Statuswechsel betroffen, da diese entweder bei einer Veräusserung, bei einer buchmässigen Aufwertung oder gestützt auf § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG bei einer Werterholung als Gewinn steuerbar wäre. Die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten dagegen bleibt über den Beteiligungsabzug auch nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung – wenn auch indirekt – gewinnsteuerfrei.Andererseits muss sichergestellt werden, dass Abschreibungen auf Beteiligungen, welche sich während der Zeit der Statusbesteuerung nicht gewinnsteuerwirksam ausgewirkt haben, bei deren „Wiedereinbringung“ im Zusammenhang mit einer echten, buchmässigen oder steuersystematischen Realisation nicht zur Besteuerung gelangen. Daraus ergibt sich für Gewinnsteuerwert und Gestehungskosten:Verkehrswert der Beteiligung liegt über den Gestehungskosten:
  • Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann gewinnsteuerwirksam bis auf die Gestehungskosten erhöht werden;
  • Die Gestehungskosten bleiben unverändert.
Verkehrswert der Beteiligung liegt unter den Gestehungskosten:
  • Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann gewinnsteuerunwirksam bis auf den Verkehrswert erhöht werden;
  • Die Gestehungskosten werden auf den Verkehrswert der Beteiligung reduziert.

3. Steuerlich nicht verrechnete Vorjahresverluste

Nicht verrechnete Vorjahresverluste aus der Zeit der Besteuerung als Holdinggesellschaft können nicht, jene während der Dauer der Besteuerung als Domizil- oder gemischte Gesellschaft nur im Umfang der steuerbaren Quote mit künftigen Gewinnen unter der ordentlichen Besteuerung verrechnet werden.

4. Abschreibung der steuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven

Die aufgedeckten stillen Reserven sind innert höchstens 10 Jahren abzuschreiben. Diese Abschreibungen unterliegen ab der Inkraftsetzung von Art. 78g Abs. 3 StHG der Gesamtentlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b StHG.
Quelle: Medienmitteilung des kantonalen Steueramtes vom 22.09.2016

Zürich - Grundstückgewinnsteuer: Auch ZH-Unternehmen sollen Geschäftsverluste verrechnen können

08.05.2013
Auch Unternehmen mit Sitz im Kanton, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer zur Verrechnung bringen können. Bis anhin besteht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine solche Möglichkeit nur für Unternehmen, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Kanton haben. Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion ermächtigt, zu einer entsprechenden Änderung des Steuergesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Verlustverrechnung bisher nur für ausserkantonale Unternehmen

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnbesteuerung das monistische System. Danach unterliegen auch Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, die im Kanton Zürich von den Gemeinden erhoben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer zur Verrechnung bringen. Gemäss dem geltenden kantonalen Steuergesetz ist zürcherischen Unternehmen eine solche Verrechnung hingegen verwehrt.Auch wenn gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts solche unterschiedlichen Lösungen für ausser- und innerkantonale Unternehmen zulässig sind, kann dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtsgleichheit kaum mehr überzeugen. Die heutige Regelung stellt für den Kanton Zürich auch einen Standortnachteil dar. Daher soll, unter Beibehaltung des monistischen Systems, das Steuergesetz so geändert werden, dass die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer für alle Unternehmen ermöglicht wird.

Monistisches System soll beibehalten werden

Der Regierungsrat hat daher die Finanzdirektion ermächtigt, bei ausgewählten kantonalen Wirtschaftsverbänden, kantonalen Verbänden der Gemeindebehörden sowie den Städten Zürich und Winterthur zu einer entsprechenden Änderung des Steuergesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Alternative eines Übergangs zum dualistischen System bei der Grundstückgewinnbesteuerung lehnt der Regierungsrat ab. Danach würden Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen, wie das übrige Geschäftseinkommen mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst. Eine solche Lösung hätte jedoch für die Gemeinden zu hohe Steuerausfälle zur Folge.

ZH - Praxis zu § 65 StG - Abzug von freiwilligen Zuwendungen; Berechnung des maximalen Abzugs, falls vom Gewinn des laufenden Geschäftsjahres Vorjahresverluste abgezogen werden

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 65 StG ZH im Überblick

Als Reingewinn im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. c StG gilt der Reingewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste.

Der neue Hinweis zu § 65 StG ZH im Volltext

Gemäss § 65 Abs. 1 lit. c StG gehören die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.Als Reingewinn im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. c StG gilt der Reingewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste (Ziffer 7 des Steuererklärungsformulars für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten, StA Form. 500). 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012