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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Vorsteuerabzug

MWST Belege und Archivierung - neue Infos der ESTV zum elektronischen Geschäftsverkehr

13.12.2017
Die ESTV hat auf Ihrer Webseite die Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr präzisiert. Insbesondere geht es um die Informationen zur Archivierung. Gemäss ESTV wird nicht unterschieden, ob es sich bei der archivierten Rechnung um eine Papierrechnung, eine gescannte Papierrechnung oder um eine elektronische Rechnung handelt. Einscheidend sei in Übereinstimmung mit Art. 958 OR einzig, dass die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen wie auch die Lesbarmachung gewährleistet werden können.

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MWST - Materielle Änderungen vom 20.12.2016

20.12.2016
Heute wurden auf der Webseite der EStV materielle Anpassungen betreffend die folgenden Publikationen zum Mehrwertsteuergesetz veröffentlicht:
  • MWST-Info 02 Steuerpflicht (Thema unternehmerische Tätigkeit)
  • MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen (Thema unternehmerische Tätigkeit)

Hier alle am 20.12.2016 geänderten Ziffern in den MWST-Broschüren

PublikationstitelZiffertitel
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen11.5 Vorsteuerkorrektur mittels eigener Berechnungen – Aufwandschlüssel
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.4 Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.3 Hoheitlicher Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.2 Unselbstständiger Bereich bei Einzelunternehmen
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.1 Privater Bereich bei Einzelunternehmen
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2 Nicht-unternehmerischer Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4 97kj6zj.1 Unternehmerischer Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4 Unterscheidung zwischen unternehmerischem und nicht-unternehmerischem Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.2 Grafik zur Abklärung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
02 Steuerpflicht7 Sonderfall: Fehlende Ausrichtung auf Erzielung von Einnahmen aus Leistungen
02 Steuerpflicht4.2 In sachlicher Hinsicht
02 Steuerpflicht2.1.2 Für die obligatorische Steuerpflicht nicht massgebende Umsätze
02 Steuerpflicht1.1 Betreiben eines Unternehmens

MWST Branchen-Info 15 - Vorsteuerpauschale für Banken

03.08.2012
Die ESTV hat diese Woche die Branchen-Info 15 - Vorsteuerpauschale für Banken veröffentlicht. Die neue MWST-Broschüre enthält Vorgaben und Anleitungen zur Bestimmung und Berechnung der Vorsteuerpauschale für Banken.

Darum geht es bei der MWST-Vorsteuerpauschale für Banken

Die ESTV ermöglicht Banken, die die Erfolgsrechnung gemäss Artikel 25a BankV zu gliedern haben, eine vereinfachte Steuerabrechnung mittels Verwendung einer Pauschalen zur Berechnung des zulässigen Vorsteuerabzugs (sogenannte „Vorsteuerpauschale für Banken“ oder auch „Bankenpauschale“ oder nur „Vorsteuerpauschale“). Indem die an die MWST anrechenbare Vorsteuer auf dem Umsatz nicht genau zu ermitteln ist, werden Buchführung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht. Im Gegensatz dazu ist der Umsatz (Entgelte im Sinne des MWSTG) in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Finanzbereich stets genau dem steuerbaren beziehungsweise dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen.

Wer darf die MWST-Vorsteuerpauschale nutzen? Wer darf sich unterstellen?

Die in der Branchen-Info 15 beschriebene Bankenpauschale darf nur von Banken angewendet werden, die der ESTV einen Antrag auf Unterstellung unter die Bankenpauschale eingereicht und von ihr eine schriftliche Bewilligung erhalten haben. Banken, die sich weder der Bankenpauschale noch der [intlink id="mwst-info-12-%e2%80%93-saldosteuersatze-und-mwst-info-13-%e2%80%93-pauschalsteuersatze" type="post"]Saldosteuersatzmethode[/intlink] unterstellen wollen, können die Korrektur des Vorsteuerabzugs anhand des effektiven Verwendungszwecks oder gestützt auf eigene Berechnungen (Art. 65 MWSTV) ermitteln.Eigenen Berechnungen zugrunde gelegte Sachverhalte sind umfassend zu belegen und einer Plausibilitätsprüfung (Art. 67 MWSTV) zu unterziehen. Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt (Art. 68 MWSTV).Effektenhändler und andere Finanzintermediäre sind nicht berechtigt, sich der Vorsteuerpauschale für Banken zu unterstellen.

Mehr Informationen zur neuen MWST-Broschüre

MWST-Info 09 – Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

05.01.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Veröffentlichungsmarathons rechtzeitig vor dem Jahreswechsel auf 2011 die MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen veröffentlicht.Als steuerpflichtiges Unternehmen können Sie die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit angefallene MWST grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen, sofern sie nachweisen können, dass Sie die entsprechende Vorsteuer bezahlt haben. Dies deswegen, weil das System der MWST in der Schweiz nicht eine Belastung der Unternehmerischen Tätigkeit vorsieht, sondern des Endverbrauches.Dieser Grundsatz hat nun aber gewisse Einschränkungen:
  • Aufwendungen zur Erzielung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, berechtigen logischerweise nicht zum Vorsteuerabzug;
  • im Falle einer gemischten Verwendung (d.h. sofern bezogene Leistungen nicht bloss zu steuerbarer oder von der Steuer ausgenommenen Tätigkeiten verwendet werden) muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden;
  • ebenfalls muss der Vorsteuerabzug im Falle von Eigenverbrauch und Einlageentsteuerung (d.h. spätere Verwendung für einen anderen Zweck) korrigiert werden;
  • ebenfalls zu korrigieren, d.h. verhältnismässig zu kürzen, ist der Vorsteuerabzug bei Vereinnahmung von Geldern gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a - c MWSTG.
Wo immer möglich erfolgt die Korrektur des Vorsteuerabzugs nach dem effektiven Verwendungszweck. Daneben bietet Artikel 65 MWSTV Vorsteuerkorrekturen mittels Pauschalen oder gemäss eigenen Berechnungen an.Direkt zur MWST-Info 09 – Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

MWST-Info 18 - Vergütungsverfahren

09.08.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 18 – Vergütungsverfahren publiziert. Die MWST-Info erläutert, wie Leistungsempfänger mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, welche in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten verzeichnen, die bezahlte Vorsteuer rückvergütet bekommen. Die Möglichkeit der Rückvergütung besteht unter gewissen Voraussetzungen auch für die entrichtete Einfuhrsteuer.

Inhalt der MWST-Info 18 Vergütungsverfahren im Überblick

Die MWST-Info 18 – Vergütungsverfahren enthält insbesondere Informationen zu:
  • Voraussetzungen materieller Art
  • Umfang und Einschränkung der Steuervergütung
  • Vergütungsperiode, Fristen sowie Vorauszahlungen und Akontozahlungen
  • Formelle Voraussetzungen und Verfahren der Vergütung
  • Vergütungszins
Darüber hinaus enthält die MWST-Info ein praktisches Schema zur Prüfung des Rückforderungsanspruches.

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