AG – Grosser Rat billigt neues Verkehrssteuergesetz vom 12. Dezember 2023
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat dem neuen Verkehrssteuergesetz in erster Beratung am 12. Dezember 2023 mit 86 zu 44 Stimmen zugestimmt. Der zentrale Punkt ist die neue Regelung der Verkehrssteuer für Personenwagen. Anstelle der bisherigen Besteuerung auf der Grundlage der Steuer-PS (Hubraum) sollen für Personenwagen, Motorräder sowie Kleinbusse Gewicht und Leistung als neue und technologieneutrale Bemessungskriterien kombiniert werden.
Die weniger umweltbelastenden Antriebstechnologien wie Elektro- und Hybridfahrzeuge werden durch den Parameter Gewicht benachteiligt (höheres Gewicht durch Batterien, Brennstoffzellen). Elektrofahrzeuge weisen oft eine sehr hohe Spitzenleistung auf. Diese technisch bedingten Benachteiligungen sollen mit Korrekturfaktoren beseitigt werden. Die Besteuerung der Nutzfahrzeuge über 3'500 Kilogramm Gesamtgewicht sowie der Transportanhänger nach Nutzlast kann unverändert beibehalten werden. Auch bei der Besteuerung der übrigen Fahrzeugarten sind keine oder nur marginale Anpassungen vorgesehen.
Mit einem Prüfungsauftrag verlangte der Grosse Rat die Prüfung der Auswirkung der neuen Berechnung der Verkehrssteuer auf das Gewerbe. Im Ergebnis des Prüfungsauftrags schlägt der Regierungsrat eine Änderung gegenüber der ersten Beratung vor. Orientiert an der bisherigen und breit akzeptierten Regelung im Strassengesetz 1969 soll bei Nutzfahrzeugen bis 1'000 Kilogramm Nutzlast die bisherige Bemessung nach Steuer-PS durch die Besteuerung nach Gewicht und Leistung analog den Personenwagen abgelöst werden. Für Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und mit einer Nutzlast ab 1'001 Kilogramm soll der bisherige Tarif übernommen werden. Bei diesen Fahrzeugen dürfte aufgrund der höheren Nutzlasten die gewerbliche Nutzung im Vordergrund stehen. Einen weiteren Auftrag zu einer Flat Tax für Veteranenfahrzeuge hat der Regierungsrat geprüft, er hält aber in seiner nun verabschiedeten Botschaft für die zweite Beratung im Grossen Rat an seinem ursprünglichen Vorschlag fest. Zu einem dritten Auftrag schlägt der Regierungsrat vor, die Fälligkeit der Jahressteuer neu auf den 1. Januar festzulegen.
Mit der zweiten Beratung des neuen Verkehrssteuergesetzes sind das Strassengesetz von 1969 (bestehend noch aus § 8 Motorfahrzeugabgaben, Festsetzungskompetenz) sowie das Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr aufzuheben. Nach dem Beschluss des Grossen Rats ist die Referendumsfrist und eine allfällige Volksabstimmung abzuwarten. Aufgrund der gleichzeitigen Umstellung auf eine neue Softwareversion ist das Inkrafttreten des Verkehrssteuergesetzes auf den 1. Januar 2026 geplant.