Appenzell Innerrhoden – AI
Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Appenzell Innerrhoden.
Abzug Säule 3a 2022
Die ESTV hat über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2022 informiert. Die Höchstabzüge bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.
AI: Neue Ausgabe «Steuern steuern»
Die neue Ausgabe der Steuerbroschüre «Steuern steuern» ist ab sofort erhältlich. Die Publikation «Steuern steuern», welche in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wirtschaft und der kantonalen Steuerverwaltung entstanden ist, wird alle vier Jahre überarbeitet. Die neue Ausgabe 2021 informiert über die Innerrhoder Steuerlandschaft und zieht schweizweite Vergleiche.
Steuerpraxis während der Corona-Pandemie
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem Ausbau von Homeoffice ergeben sich diverse steuerrechtliche Fragen, welche von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell I.Rh. beantwortet werden. Die Ausführungen im Merkblatt Gewinnungskosten während der Covid 19-Pandemie haben Gültigkeit für die Steuerperioden 2020 sowie 2021.
Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Abzug Säule 3a 2021
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-185-D-2020-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2021 informiert.
Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2021 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.
Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2020 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr
Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2020
Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2020 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2020
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter- N1/2007 für Selbstständigerwerbende,
- N2/2007 für Arbeitnehmende und
- NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft.
Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2020
Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2019 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.9 Punkte. Da dieser um 1.0 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2020.Quelle: Rundschreiben 2-173-D-2019-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 07.08.2019.
Steuerbelastung in der Schweiz 2018
Die ESTV hat die Steuerbelastung für die natürlichen und juristischen Personen in den Kantonshauptorten in der Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte – Kantonsziffern 2018» veröffentlicht.
Abzug dritte Säule 2019
Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2019
Der Abzug Säule 3a 2019 ist:- Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: CHF 6'826.-
- Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: CHF 34'128.-
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Vergütungszins / Verzugszins 2019
Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben unverändert bei:- für Vorauszahlungen: 0%
- für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%