Einlagen in Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum
Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsbesteuerung
Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton St. Gallen.
Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsbesteuerung
Den steuerpflichtigen natürlichen Personen des Kantons St.Gallen steht ab 2026 eine neue und moderne elektronische Steuererklärung für die Steuerperiode 2025 zur Verfügung. Das kantonale Steueramt ersetzt die aktuelle Download-Deklarationslösung durch eine webbasierte Anwendung. Für das Login nutzt die neue Online-Steuererklärung AGOV, das erprobte Behördenlogin der Bundesverwaltung.
Die Arbeitsgruppe Spesenreglement der SSK kommt zum Schluss, dass ein Unternehmen auch ohne erneute Genehmigung des Spesenreglements die Kilometerentschädigung von bisher 70 Rp. auf neu 75 Rp. pro Kilometer anheben darf. Sie können beim Vorhandensein eines genehmigten Spesenreglements somit die Kilometerentschädigung im besagten Umfang erhöhen und dies wird ohne Überarbeitung des genehmigten Spesenreglements vom Kantonales Steueramt St. Gallen akzeptiert.
Das Kantonale Steueramt lässt bisher Einzahlungen in die Säule 3a von steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) steuerlich zum Abzug zu (Steuerbuch-Weisung 45 Nr. 9 Ziff. 4).
Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wurde für das Steuerjahr 2025 angepasst. Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten.
Die ESTV hat über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2024 informiert.
Ab sofort kann man die Steuererklärung auch im Kanton St.Gallen vollständig elektronisch und damit medienbruchfrei einreichen. Natürliche Personen können ihre Dokumente digital hochladen und müssen die Steuererklärung auch nicht mehr unterzeichnen.
Die ESTV hat über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2022 informiert. Die Höchstabzüge bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.