Tessin – Ticino – TI
Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Tessin.
Abzug Säule 3a 2022
Die ESTV hat über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2022 informiert. Die Höchstabzüge bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
La Divisione delle contribuzioni comunica che è scaricabile il programma eTax PG 2020 per l’allestimento della richiesta di proroga e per la compilazione della dichiarazione d’imposta 2020 delle persone giuridiche.
Imposte persone giuridiche
Dichiarazione elettronica eTax PG
Un moderno programma per computer rende la compilazione dei moduli della dichiarazione d'imposta considerevolmente più agevole.
Abzug Säule 3a 2021
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-185-D-2020-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2021 informiert.
Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2021 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.
Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2020 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr
Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2020
Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2020 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2020
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter- N1/2007 für Selbstständigerwerbende,
- N2/2007 für Arbeitnehmende und
- NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft.
Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2020
Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2019 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.9 Punkte. Da dieser um 1.0 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2020.Quelle: Rundschreiben 2-173-D-2019-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 07.08.2019.
Steuerbelastung in der Schweiz 2018
Die ESTV hat die Steuerbelastung für die natürlichen und juristischen Personen in den Kantonshauptorten in der Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte – Kantonsziffern 2018» veröffentlicht.
Abzug dritte Säule 2019
Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2019
Der Abzug Säule 3a 2019 ist:- Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: CHF 6'826.-
- Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: CHF 34'128.-
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Vergütungszins / Verzugszins 2019
Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben unverändert bei:- für Vorauszahlungen: 0%
- für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Kreisschreiben Nr. 42 - Aus- und Weiterbildungskosten
Wichtigste Eckpunkte der Neuregelung mit dem Bundesgesetz
Gestützt auf das geänderte Gesetz sind nunmehr alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II abzugsfähig (ohne diesen Abschluss alle Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20sten Lebensjahr, sofern diese nicht den ersten Abschluss auf Sekundarstufe II betreffen).Im Bereich der direkten Bundessteuer ist der Abzug auf CHF 12'000 pro Steuerperiode und Person beschränkt (Art. 33 Abs.1 lit. j DBG).Nicht abzugsfähig sind (weiterhin) Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby).Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 42
Das neue Kreisschreiben KS 42 legt nun die gesetzliche Regelung und die Begriffe detaillierter dar und regelt gewisse Einzelfragen, die ggf. unklar sein könnten. Ausserdem ersetzt es gleichzeitig die Ziff. 3 des Kreisschreiben Nr. 26 betreffend den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit.Weitere Informationen zum Thema
Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 30.11.2017, Einleitung des KS 42