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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Home Office

Schweiz und Italien unterzeichnen dauerhafte Steuerregeln für das Homeoffice

05.06.2024

Bundesrätin Karin Keller-Sutter und der italienische Wirtschafts- und Finanzminister Giancarlo Giorgetti haben ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Grenzgängerabkommen unterzeichnet. Das Protokoll regelt die Frage der Besteuerung von Homeoffice für Grenzgängerinnen und Grenzgänger dauerhaft. 

Schweiz und Italien vereinbaren dauerhafte Steuerregeln für das Homeoffice

09.11.2023

Ab dem 1. Januar 2024 haben gemäss einer Erklärung der Schweiz und Italiensg alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des im Dezember 2020 unterzeichneten Grenzgängerabkommens die Möglichkeit, bis zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice zu leisten. Diese bleibt ohne Auswirkungen auf den Staat, der die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit besteuern darf und auf den Status als Grenzgänger.

Besteuerung von Homeoffice im Ausland: Vernehmlassung eröffnet

08.06.2023

Erwerbseinkommen aus dem Homeoffice im Ausland soll in der Schweiz besteuert werden können, sofern das Besteuerungsrecht staatsvertraglich der Schweiz zufällt. Mit dieser Vorlage werden Steuereinnahmen in der Schweiz gesichert. Ein Abkommen mit Frankreich soll eine gesetzliche Grundlage erhalten. Der Bundesrat hat die Revision des nationalen Steuerrechts an seiner Sitzung vom 9. Juni 2023 in die Vernehmlassung geschickt.

COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer - Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen in der  Steuererklärung 2020

25.01.2021
  1. Wie ist die COVID-bedingte Kurzarbeitsentschädigung zu deklarieren?
    Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten und muss deshalb nicht separat deklariert werden.
     
  2. Müssen Corona-Erwerbsausfallentschädigungen versteuert werden?
    Ja, Taggelder sind als steuerbare Einkünfte zu qualifizieren. Entweder sind sie bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat in der Steuererklärung unter Ziffer 3.3 deklariert werden. Die COVID-Erwerbsausfallentschädigungen, die wegen Erwerbsunterbruch für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren direkt von der Ausgleichskasse an die steuerpflichtige Person ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte in der Steuererklärung unter Ziffer 3.5 zu deklarieren.
     
  3. Welche steuerlichen Abzüge sind für das COVID-bedingte Homeoffice möglich?
    Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (wesentlicher Teil der Tätigkeit und eingerichtetes Arbeitszimmer für Homeoffice). Die tatsächlichen Kosten des Homeoffice sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug tatsächlichen Kosten ist unzulässig.
     
  4. Kann der Abzug des Arbeitszimmers auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das COVID-bedingte Homeoffice nicht mehr vom Arbeitgeber verordnet wird?
    Nein. Ausser es steht kein Arbeitsplatz mehr beim Arbeitgeber zur Verfügung. Freiwilliges Homeoffice berechtigt generell nicht zum Abzug eines Arbeitszimmers und zum Abzug von Auslagen der dafür notwendigen Infrastruktur zu Hause.
     
  5. Wird der Fahr- und Verpflegungskostenabzug wegen den Homeoffice-Tagen während dem Lockdown (März/April 2020) gekürzt?
    Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten des eigenen Fahrzeuges erfüllt, so können die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt werden. Üblicherweise entfallen durch die Tätigkeit im Homeoffice die Fahrten an den Arbeitsort. Mit dem Verpflegungskostenabzug sollen die durch die auswärtige Verpflegung entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden. Die Homeoffice-Tage während dem Lockdown (März/April 2020) führen aufgrund der ausserordentlichen Lage zu keinen Kürzungen des Fahrkosten- und Verpflegungsabzugs. Kosten für Jahresabonnements des öffentlichen Verkehrs sind vollumfänglich abzugsfähig. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten aus.
     
  6. Sind Fremdbetreuungskosten auch während Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice abzugsfähig?
    Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten auch während der COVID-Phase abzugsfähig.
     
  7. Hat Kurzarbeit oder Homeoffice Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung von Spesen?
    Kurzfristige und vorübergehende Schwankungen des Beschäftigungsgrades oder die vorübergehende Anordnung von Homeoffice haben keinen Einfluss auf die Beurteilung von Spesen (insbesondere Pauschalspesen) als Auslagenersatz. Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten auch während der COVID-Phase ihre Gültigkeit.
AR