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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Appenzell Ausserrhoden – AR

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Appenzell Ausserrhoden.

Steuerkraft 2022 der Ausserrhoder Gemeinden

09.03.2023

Der Bericht zur Steuerkraft der Gemeinden 2022 des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist publiziert worden. Im Mittel aller Ausserrhoder Gemeinden beträgt die Steuerkraft 1'156 Franken. Sie hat gegenüber dem Vorjahr um 5,6 Prozent zugenommen. Diese Zunahme liegt in erster Linie an der sehr positiven Entwicklung bei den Steuererträgen der juristischen Personen.

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Wichtige Änderung: Pauschaler Privatanteil an den Autokosten steigt auf neu 0.9% des Kaufpreises

22.03.2022
Am 1. Januar 2022 ist Artikel 5a in der Berufskostenverordnung des Bundes in Kraft getreten. Absatz 2 hält fest, dass bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung 0.9% des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung gilt. Bisher lag der Privatanteil bei 0.8%

AR: Steuerkraft 2021 der Ausserrhoder Gemeinden

11.03.2022

Die Statistik der Steuerkraft 2021 des Kantons Appenzell Ausserrhoden liegt vor. Im Mittel aller Ausserrhoder Gemeinden beträgt die Steuerkraft 1'095 Franken. Sie hat gegenüber dem Vorjahr um 7 Prozent zugenommen. Diese Zunahme liegt in erster Linie an der trotz Corona-Pandemie sehr positiven Entwicklung der Steuererträge sowohl bei den natürlichen als auch den juristischen Personen.

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AR: Ausgleichszinsen für Steuerzahlungen werden vereinheitlicht

09.11.2021

Der Ausgleichszins bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, den Steuern auf Kapitalleistungen sowie den Gewinn- und Kapitalsteuern wurde zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie per 1. Juli 2020 auf 0 Prozent gesenkt. Mit Blick auf die Pandemieentwicklung und auf die Höhe der Ausgleichszinsen in den umliegenden Kantonen wird der Ausgleichszins per 1. Januar 2022 auf 0.2% angehoben.

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Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

16.03.2021

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer - Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen in der  Steuererklärung 2020

25.01.2021
  1. Wie ist die COVID-bedingte Kurzarbeitsentschädigung zu deklarieren?
    Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten und muss deshalb nicht separat deklariert werden.
     
  2. Müssen Corona-Erwerbsausfallentschädigungen versteuert werden?
    Ja, Taggelder sind als steuerbare Einkünfte zu qualifizieren. Entweder sind sie bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat in der Steuererklärung unter Ziffer 3.3 deklariert werden. Die COVID-Erwerbsausfallentschädigungen, die wegen Erwerbsunterbruch für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren direkt von der Ausgleichskasse an die steuerpflichtige Person ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte in der Steuererklärung unter Ziffer 3.5 zu deklarieren.
     
  3. Welche steuerlichen Abzüge sind für das COVID-bedingte Homeoffice möglich?
    Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (wesentlicher Teil der Tätigkeit und eingerichtetes Arbeitszimmer für Homeoffice). Die tatsächlichen Kosten des Homeoffice sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug tatsächlichen Kosten ist unzulässig.
     
  4. Kann der Abzug des Arbeitszimmers auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das COVID-bedingte Homeoffice nicht mehr vom Arbeitgeber verordnet wird?
    Nein. Ausser es steht kein Arbeitsplatz mehr beim Arbeitgeber zur Verfügung. Freiwilliges Homeoffice berechtigt generell nicht zum Abzug eines Arbeitszimmers und zum Abzug von Auslagen der dafür notwendigen Infrastruktur zu Hause.
     
  5. Wird der Fahr- und Verpflegungskostenabzug wegen den Homeoffice-Tagen während dem Lockdown (März/April 2020) gekürzt?
    Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten des eigenen Fahrzeuges erfüllt, so können die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt werden. Üblicherweise entfallen durch die Tätigkeit im Homeoffice die Fahrten an den Arbeitsort. Mit dem Verpflegungskostenabzug sollen die durch die auswärtige Verpflegung entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden. Die Homeoffice-Tage während dem Lockdown (März/April 2020) führen aufgrund der ausserordentlichen Lage zu keinen Kürzungen des Fahrkosten- und Verpflegungsabzugs. Kosten für Jahresabonnements des öffentlichen Verkehrs sind vollumfänglich abzugsfähig. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten aus.
     
  6. Sind Fremdbetreuungskosten auch während Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice abzugsfähig?
    Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten auch während der COVID-Phase abzugsfähig.
     
  7. Hat Kurzarbeit oder Homeoffice Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung von Spesen?
    Kurzfristige und vorübergehende Schwankungen des Beschäftigungsgrades oder die vorübergehende Anordnung von Homeoffice haben keinen Einfluss auf die Beurteilung von Spesen (insbesondere Pauschalspesen) als Auslagenersatz. Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten auch während der COVID-Phase ihre Gültigkeit.
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