Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Grundstückgewinnsteuer

AR: Ausgleichszinsen für Steuerzahlungen werden vereinheitlicht

09.11.2021

Der Ausgleichszins bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, den Steuern auf Kapitalleistungen sowie den Gewinn- und Kapitalsteuern wurde zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie per 1. Juli 2020 auf 0 Prozent gesenkt. Mit Blick auf die Pandemieentwicklung und auf die Höhe der Ausgleichszinsen in den umliegenden Kantonen wird der Ausgleichszins per 1. Januar 2022 auf 0.2% angehoben.

AR

Steuer+Praxis: Wirtschaftliche Handänderungen

06.05.2021

In den meisten Fällen sind es die zivilrechtlichen Handänderungen, die bei der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer eine Steuerpflicht begründen. Steuerbegründend können aber auch die sog. wirtschaftlichen Handänderungen sein, bei denen es zu keiner Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und zu keinem Grundbucheintrag kommt. Eine kurze Darstellung der Praxis finden Sie hier.

LU

BL - Neue Praxis bei der Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum

18.12.2020

Die Besteuerung der Grundstückgewinnsteuer wird bekanntlich aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb der Schweiz verwendet wird (§ 73 lit. k Steuergesetz). Gleiches gilt bei der Handänderungssteuer. Auf deren Erhebung wird unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet (§ 82 Abs. 3 Steuergesetz). Gemäss aktueller Praxis der Steuerverwaltung genügt nebst der effektiven Ersatzbeschaffung auch die Geltendmachung einer beabsichtigten Ersatzbeschaffung für einen Steueraufschub resp. eine -befreiung.

ZH - Anpassung der Weisung über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und Grundstückgewinnsteuer

02.04.2019

Die Weisung der Finanzdirektion über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuereinschätzungen und Grundsteuereinschätzungen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen wurde an die neuere Rechtsprechung und an den neuen § 224a des Steuergesetzes angepasst.

Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer - Referendum zustandegekommen

02.03.2018
Das von SP und AL ergriffene Referendum gegen den Beschluss des Kantonsrates betreffend Steuergesetz (Änderung vom 23. Oktober 2017; Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer) ist zustande gekommen, wie die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich. Die für das Volksreferendum erforderliche Anzahl Unterschriften von mindestens 3000 Stimmberechtigten wurde innert Frist eingereicht.Die - wohl nicht ganz von der Hand zu weisenden - Kritikpunkte der Referenten sind insbesondere:
  • Die Revision vermenge in unzulässiger Weise Objektsteuern (Grundstückgewinnsteuer) und Subjektsteuern (Einkommens- und Unternehmenssteuer).
  • Der vorgesehene Abzug sei unfair. Profitieren würden einseitig Immobilienfirmen, Banken und Versicherungen.
  • Der Abzug eröffne potenziell Steuerschlupflöcher.
  • Auf Immobilienverkäufen müssen die Grundeigentümer heute bereits keine Mehrwertsteuer entrichten und auch die Handänderungssteuer sei im Kanton Zürich bereits abgeschafft worden. Für Steuergeschenke an die Immobilienbranche bestehe darum kein Anlass.
  • Leidtragende wären die Gemeinden. Allein die Stadt Zürich hätte mit der neuen Regelung 2012 44 Millionen Franken eingebüsst, wenn die UBS bei ihren Liegenschaftsverkäufen ihre Geschäftsverluste hätte anrechnen können.
Wann die entsprechende Abstimmung stattfinden wird, ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht klar.
Medienmitteilung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 2.3.2018; Medienmitteilungen von AL und SP des Kantons Zürich

StHG: Steuerort von Maklerprovisionen soll vereinheitlicht werden

17.06.2016
Der Steuerort für Maklerprovisionen soll vereinheitlicht werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft an das Parlament veröffentlicht. Künftig sollen Steuern auf Gewinnen aus Grundstücksverkäufen immer am Wohnort des Maklers bzw. am Sitz der Maklerfirma erhoben werden, sofern sich dieser in der Schweiz befindet.Das geltende Recht sieht unterschiedliche Regelungen für juristische und natürliche Personen vor. Mit der nun vorliegenden Gesetzesänderung sollen neu sowohl für juristische wie natürliche Personen die gleichen Regeln gelten.Mit seiner Botschaft, die in der Vernehmlassung gemäss Bundesrat auf sehr grossen Zuspruch stiess, erfüllt der Bundesrat alle Forderungen einer vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3728).

Steuerort für ausländische Makler / Maklerfirmen unverändert

Für ausländische Makler und Maklerfirmen bleibt auch nach der vorgesehenen Neuregelung übrigens alles beim Alten. So werden die Steuern auf Maklerprovisionen, sobald ein solcher Auslandbezug besteht, auch weiterhin am Ort der gelegenen Sache (d.h. am Ort der Liegenschaft) erhoben.

Weitere Informationen zum Thema