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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Baselland – BL

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Baselland.

BL: Vermögenssteuerreform I an Landrat überwiesen

23.03.2022

Die letzte Reform der Steuern von natürlichen Personen im Kanton Baselland liegt lange zurück. In letzter Zeit – so der Regierungsrat – sei das Baselbiet bei der Vermögenssteuer im nationalen Vergleich unattraktiv geworden. Diesen Zustand will der Regierungsrat nun ändern und präsentiert im Rahmen seiner Steuerstrategie eine gemäss eigenen Angaben massvolle Reform der Vermögenssteuer. Diese hat er zuhanden des Landrats verabschiedet. Ziel sei es, den Anschluss an die Nachbarkantone wiederherzustellen.

BL

Wichtige Änderung: Pauschaler Privatanteil an den Autokosten steigt auf neu 0.9% des Kaufpreises

23.03.2022
Am 1. Januar 2022 ist Artikel 5a in der Berufskostenverordnung des Bundes in Kraft getreten. Absatz 2 hält fest, dass bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung 0.9% des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung gilt. Bisher lag der Privatanteil bei 0.8%

Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

16.03.2021

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

BL - Neue Praxis bei der Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum

18.12.2020

Die Besteuerung der Grundstückgewinnsteuer wird bekanntlich aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb der Schweiz verwendet wird (§ 73 lit. k Steuergesetz). Gleiches gilt bei der Handänderungssteuer. Auf deren Erhebung wird unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet (§ 82 Abs. 3 Steuergesetz). Gemäss aktueller Praxis der Steuerverwaltung genügt nebst der effektiven Ersatzbeschaffung auch die Geltendmachung einer beabsichtigten Ersatzbeschaffung für einen Steueraufschub resp. eine -befreiung.

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