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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

BL: Vermögenssteuerreform I an Landrat überwiesen

23.03.2022

Die letzte Reform der Steuern von natürlichen Personen im Kanton Baselland liegt lange zurück. In letzter Zeit – so der Regierungsrat – sei das Baselbiet bei der Vermögenssteuer im nationalen Vergleich unattraktiv geworden. Diesen Zustand will der Regierungsrat nun ändern und präsentiert im Rahmen seiner Steuerstrategie eine gemäss eigenen Angaben massvolle Reform der Vermögenssteuer. Diese hat er zuhanden des Landrats verabschiedet. Ziel sei es, den Anschluss an die Nachbarkantone wiederherzustellen.

Aus der Medienmitteilung des Regierungsrates

Es ist Tatsache, dass der Kanton Basel-Landschaft im nationalen und internationalen Vergleich bei der Besteuerung mittlerer und hoher Einkommen und Vermögen unattraktiv geworden ist. Verglichen mit den Nachbarkantonen ist die Steuerbelastung zu hoch. Vor allem bei vermögenden natürlichen Personen ist der Kanton Basel-Landschaft nicht mehr konkurrenzfähig. 70 Prozent aller steuerpflichtigen Personen bezahlen keine Vermögenssteuer. Diejenigen, die Vermögenssteuern bezahlen, werden im Kanton Basel-Landschaft im schweizweiten Vergleich aber tarifmässig sehr hoch belastet: Bis zu einem Reinvermögen von 150'000 Franken bezahlen Verheiratete aufgrund des Freibetrags zwar noch keine Vermögenssteuern. Bei einem Reinvermögen von 300'000 Franken hingegen belegt der Kanton Basel-Landschaft (mit Hauptort Liestal) im interkantonalen Vergleich bereits den 14. Rang. Bei hohem Vermögen ist der Kanton Basel-Landschaft dann auf den hintersten Rängen zu finden und weist bei 1 Mio. Franken Reinvermögen den 24. Rang, bei 5 Mio. Franken Reinvermögen sogar den zweitletzten Rang auf.

Kompensationslösung für die Gemeinden

Die Reform der Vermögenssteuer I soll per 1. Januar 2023 in Kraft treten. Sie bewirkt für den Kanton ab diesem Zeitpunkt jährliche Steuermindererträge von rund 27 Mio. Franken. Für die Gemeinden betragen die Steuermindererträge rund 15 Mio. Franken. Als grosszügige Kompensation werden die Gemeinden über den Finanzausgleich vom Kanton 9,5 Mio. Franken pro Jahr erhalten. Damit übernimmt der Kanton sozusagen fast zwei Drittel des Steuerausfalls, welcher auf die Gemeinden zukommen kann.

Wenn vermögende Steuerzahlerinnen und -zahler zuziehen oder allenfalls nicht wegziehen, hat die Wohnsitzgemeinde einen direkten Nutzen in Form von verbleibenden oder neuen Steuererträgen. Somit ist es gerechtfertigt, dass sich die Gemeinden finanziell bei der Stärkung der Standortattraktivität von Kanton und Gemeinden beteiligen. Der Regierungsrat hat im Übrigen auch bei der Steuervorlage 2017 (SV17; steuerliche Entlastung von Unternehmen) die Steuermindereinnahmen der Gemeinden teilweise kompensiert. Diese partizipieren seit dem Jahr 2020 am Anteil der direkten Bundessteuer. In der damaligen Landratsvorlage (Nr. 2018/920) ist der Regierungsrat von einer Weiterleitung von rund 10 Mio. Franken ausgegangen. Effektiv erhielten die Gemeinden für das Jahr 2020 gesamthaft einen Betrag von 12 Mio. Franken und für 2021 13 Mio. Franken. 

Regierungsrat will stärker Sorge tragen zum Steuersubstrat

Mit seiner Vermögenssteuerreform I legt der Regierungsrat nun die Basis für eine modernere und gleichzeitig mildere Besteuerung des Vermögens von natürlichen Personen. Diese Reform enthält drei Schritte:

  • Schritt 1: Aufhebung der speziellen Steuerwerte
    Mit dem ersten Schritt werden die speziellen Baselbieter Steuerwerte für Wertschriften aufgehoben. Diese Steuerwerte stehen quer in der nationalen Steuerlandschaft und bedeuten einen erheblichen jährlichen Mehraufwand bei den steuerpflichtigen Personen, den bescheinigenden Banken sowie bei der kantonalen Steuerverwaltung und den kommunalen Veranlagungsbehörden. Die Aufhebung der Steuerwerte für Wertpapiere ist zudem ein politisch wiederholt angeregter Reformpunkt, welcher sich mit dem Verfassungsauftrag zur Vereinfachung der Steuerdeklaration und Steuerveranlagung deckt. Dieser Schritt führt jedoch zu einer Erhöhung der Bemessungsbasis und somit zu einer Neu- oder Mehrbelastung vermögender Personen.
  • Schritt 2: Tieferer Vermögenssteuertarif
    Diese Mehrbelastung soll mit dem zweiten Schritt ausgeglichen resp. kompensiert werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Basel-Landschaft sollen dabei nicht neu oder höhere Vermögenssteuern bezahlen müssen. Der Regierungsrat will dazu den Vermögenssteuertarif senken. Eine für den Kanton rein steuerertragsneutrale Kompensation über die gesamte Steuerkundschaft würde aber immer noch zu starken Verzerrungen mit individuellen Steuermehrbelastungen führen. Dies will der Regierungsrat auf jeden Fall vermeiden. Zugleich will er die Attraktivität des Kantons Basel-Landschaft für vermögende Personen erhöhen.
  • Schritt 3: Anschluss an die Nachbarkantone wiederherstellen
    Daher will der Regierungsrat mit dem dritten Schritt nicht nur die steuerliche Mehrbelastung ausgleichen, sondern den Kanton vor allem im regionalen Vergleich als attraktiven Wohnort stärken. Der Kanton Basel-Landschaft soll im Bereich der Vermögensbesteuerung wettbewerbsfähiger werden und sich im nationalen Ranking nach oben verbessern. Nicht bis zur nationalen Spitzengruppe, aber doch bis zu einer guten Position gegenüber den Nachbarkantonen (Rang 18). Durch einen milderen Vermögenssteuer-Tarif in Kombination mit einer Erhöhung der Freibeträge soll dieses Ziel erreicht werden.

Finanzpolitische Rahmenbedingungen stehen gut für eine solche Reform

Der Kanton Basel-Landschaft konnte in den Jahren 2017 bis 2019 erfreuliche Überschüsse in der Erfolgsrechnung verbuchen und dadurch die Nettoverschuldung reduzieren. Dank der positiven Vorjahre war auch das Corona-Jahr 2020 verkraftbar. Die Erwartung für das Jahr 2021 ist positiv. Und der Ausblick für die kommenden Jahre ist selbst auf der Basis des Negativszenarios von schwarzen Zahlen geprägt. Daher ist für den Regierungsrat aus finanzpolitischer Sicht der Zeitpunkt gekommen, die Reform nun anzugehen. Der Regierungsrat will auf jeden Fall vermeiden, dass sich ein zusätzlicher Reformstau zum Nachteil der Standortattraktivität des  Kantons Basel-Landschaft ergibt.

Vermögenssteuerreform II und Reform der Einkommenssteuer als zweiter Teil der Strategie

Mit einer zeitlich später folgenden zweiten Vermögenssteuerreform (Vermögenssteuerreform II) sollen dann die Liegenschaftswerte aktualisiert und marktgerecht geschätzt werden. Unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Staatshaushalts und in Erwartung einer stabilen Konjunkturlage soll diese zweite Reform jedoch erst später angegangen werden. Zudem werden für deren Umsetzung grössere und zeitaufwändige Anpassungen an der technischen Steuerapplikation der kantonalen Steuerverwaltung notwendig sein. In diese Reform können auch die Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Eigenmietwerte im Verlauf des Jahres 2024 einfliessen. Allfällige Anpassungen könnten dann auch bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Mit der Vermögenssteuerreform II soll dann nochmals der Vermögenssteuertarif angepasst werden. Aufgrund der technischen sowie finanziellen Herausforderungen kann eine Inkraftsetzung dieser zweiten Reform nicht vor dem Jahr 2027 realisiert werden.

Etappenweises Vorgehen bei den Steuervorlagen

Der Regierungsrat schlägt unter Berücksichtigung des finanzpolitischen Handlungsspielraums für den Kanton und die Gemeinden ein etappenweises Vorgehen bei den Steuervorlagen gemäss seiner Strategie vor. Die Vorteile dieses Vorgehens liegen einerseits darin, dass die steuerlichen Reformpunkte je nach ihrer zeitlichen Dringlichkeit und Komplexität in verschiedenen Schritten vorgenommen und an aktuelle Entwicklungen angepasst werden können. Andererseits zeigen die guten Erfahrungen mit der Etappierung bei der Unternehmenssteuerreform SV17, dass dadurch für den Kanton und die Gemeinden die finanziellen Auswirkungen besser aufgefangen werden können. 

Gut unterwegs bei den Steuern für Unternehmen

Für die juristischen Personen wurden mit den Unternehmenssteuerreformen I und II in den Jahren 2008 und 2010 sowie mit der erfolgreichen Umsetzung der Steuervorlage SV17 per 1. Januar 2020 ein steuerliches Umfeld geschaffen, welches für bestehende und ansiedlungswillige Unternehmen attraktiv ist. Die aktuellen Bestrebungen der internationalen Gemeinschaft, eine globale Steuerharmonisierung einzuführen, verschärfen den Wettbewerb der Standorte weiter. Aktuelle Forderungen der OECD und der G20-Staaten für einheitliche Firmensteuern, Mindeststeuersätze oder eine Verlagerung von Steuersubstrat in die Absatzmärkte erhöhen den Druck. In diesem Zusammenhang sind auch die Steuern natürlicher Personen von Bedeutung. Eine moderate Steuerbelastung für gutverdienende Fachkräfte und Kaderpersonen wird für die Attraktivität eines Standorts ein noch grösseres Gewicht erhalten, wenn die Unternehmenssteuern für grosse internationale Unternehmen überall gleich hoch sein werden.

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