Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich zur Telearbeit
Die zwischen der Schweiz und Frankreich im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung zur Telearbeit bleibt mindestens bis zum 31.12.2022 unverändert anwendbar.
Die zwischen der Schweiz und Frankreich im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung zur Telearbeit bleibt mindestens bis zum 31.12.2022 unverändert anwendbar.
Im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung der Telearbeit unter dem Grenzgängerabkommen mit Italien bleibt vorerst anwendbar.
Die zwischen der Schweiz und Frankreich im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung zur Telearbeit bleibt mind. bis zum 31.10.2022 unverändert anwendbar.
Die seit dem ersten Abschluss vom 11.04.2020 mehrfach erneuerte Verständigungsvereinbarung über die Auswirkungen von Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf die Behandlung von Grenzgängern läuft auf Ende Juni aus.
Im Bereich des Gesundheitswesens – insbesondere betreffend Apotheker und Apothekerinnen – sind MWST-Publikationen geändert worden.
Die EStV hat wichtige materielle Änderungen ihrer Praxis publiziert. Es geht dabei einerseits um die Deklaration und um die mehrwertsteuerliche Behandlung von Covid-19-Beiträgen der öffentlichen Hand, andererseits um die Behandlung von Mahlzeiten, die durch den Arbeitgeber an die Angestellten abgegeben werden.
Die EStV hat die Praxis bekanntgegeben, wie mit Covid-19-Beiträgen der öffentlichen Hand umzugehen ist.
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem Ausbau von Homeoffice ergeben sich diverse steuerrechtliche Fragen, welche von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell I.Rh. beantwortet werden. Die Ausführungen im Merkblatt Gewinnungskosten während der Covid 19-Pandemie haben Gültigkeit für die Steuerperioden 2020 sowie 2021.
Suite aux mesures du conseil d’État prises au mois de mars 2020 et visant à alléger temporairement la charge financière des contribuables, l’Administration fiscale cantonale répond aux questions liées aux charges supplémentaires dans la déclaration d'impôt des particuliers, au certificat de salaire et aux mesures extraordinaires pour les entreprises.
Voici le sommaire de la lettre d'information fiscale de mars 2021: