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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Vernehmlassung

Vernehmlassungsergebnis zur Frage der möglichen Einführung von Trusts: Die Einführung eines Schweizer Trusts ist derzeit nicht mehrheitsfähig

14.09.2023

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. September 2023 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Einführung eines Schweizer Trusts zur Kenntnis genommen. Es besteht derzeit kein ausreichender politischer Konsens für die Einführung eines Trusts nach Schweizer Recht. Insbesondere die steuerrechtlichen Regelungen wurden in der Vernehmlassung klar abgelehnt. Der Bundesrat verzichtet daher auf die Ausarbeitung einer Botschaft und beantragt dem Parlament die Abschreibung der Motion.

Steuerreform/AHV-Finanzierung (STAF) - Vernehmlassung zu Verordnungen eröffnet

10.04.2019

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. April 2019 Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in die Vernehmlassung geschickt. Unter der Voraussetzung, dass die STAF-Vorlage an der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 angenommen wird, sollen die Verordnungen zusammen mit dem Gesetz auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 17. Juli 2019.

FR - Vorentwurf zur Steueramnestie

07.04.2015
Der Staatsrat des Kantons Freiburg schickt den Gesetzesvorentwurf über die erleichterte steuerliche Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten der natürlichen Personen in die Vernehmlassung. Die kantonale Steueramnestie ist zwar nicht gratis, sie soll es den betroffenen Steuerpflichtigen aber ermöglichen, ihre steuerlichen Verhältnisse in Ordnung zu bringen, und so langfristig mehr Steuergelder in die Staatskasse spülen.Im Hinblick auf die mögliche Aufhebung des Bankgeheimnisses für in der Schweiz steuerpflichtige Personen und in Zusammenhang mit den Struktur- und Sparmassnahmen 2013-2016 hatte sich der Staatsrat mit der Frage nach einer kantonalen Steueramnestie befasst. Ein einfaches und attraktives System sollte die Steuerpflichtigen, die nicht ihre gesamten Vermögenswerte deklariert haben, dazu bringen, ihre steuerlichen Verhältnisse zu regularisieren. Kanton und Gemeinden dürften dadurch langfristig von Steuermehreinnahmen profitieren.Der Staatsrat hat einen Gesetzesvorentwurf erarbeitet, mit dem er der vom Grossen Rat mehrheitlich angenommenen Motion Nadine Gobet / Patrice Morand 2013-GC-107 Kantonale Steueramnestie Folge leistet und der sich weitgehend an die im Kanton Jura geltende Regelung anlehnt. Es wurden einige Änderungen vorgenommen, um den Gegebenheiten im Kanton Freiburg Rechnung zu tragen. Die Steueramnestie wird neben der straflosen Selbstanzeige und der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben anwendbar sein. Sie wird nicht gratis sein und nur für natürliche Personen in Frage kommen, die nicht schon von einer straflosen Selbstanzeige profitiert haben.Bei steuerpflichtigen Personen, die die Voraussetzungen für die Amnestie erfüllen, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Steueramnestie gilt nur für hinterzogene Einkommens- und Vermögenssteuern. Nachbesteuert werden nur hinterzogene Beträge über 50 000 Franken. Als vereinfachte Bemessungsgrundlage wird bei der Erbenamnestie das höchste vererbte hinterzogene Vermögen der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers herangezogen, in den anderen Fällen das höchste hinterzogene Vermögen der letzten zehn Jahre. Die Kantonale Steuerverwaltung hat analysiert, welche Steuersätze für den Kanton Freiburg in Frage kämen, und ist zu folgendem Ergebnis gelangt: 8 % für Angestellte/Rentner, 3 % für Erben, 20 % für Selbstständigerwerbende und Verwalter. Mit dem so berechneten Steuerbetrag soll die Nachsteuer plus Zinsen für die direkte Bundessteuer, die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer gedeckt werden.Den Arbeitshypothesen zufolge dürfte das im Kanton Freiburg nicht deklarierte Vermögen schätzungsweise zwischen 400 und 1150 Millionen Franken betragen, und die Mehreinnahmen über die gesamte Amnestiedauer (drei Jahre) lassen sich mit 16 bis 46 Millionen Franken veranschlagen. Ausgehend vom vorgesehenen Verteilschlüssel und von einem Anteil von 13 % für die direkte Bundessteuer, der an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen werden muss, ergäben sich Mehreinnahmen von 8 bis 22 Millionen Franken für den Kanton, von 6 bis 17 Millionen Franken für die Gemeinden und von 0,6 bis 1,8 Millionen Franken für die Pfarreien/Kirchgemeinden. Nach der Amnestie werden die deklarierten Vermögenswerte normal besteuert.Der Gesetzesvorentwurf zur Steueramnestie, die am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden könnte, wird bis 1. Juni 2015 bei den betroffenen Kreisen in eine externe Vernehmlassung geschickt.

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OW - Steuerschätzung von Liegenschaften soll neu geregelt werden

21.08.2013
Für die Steuerpflichtigen des Kantons Obwalden bestehen heute gemäss der neuen Medienmitteilung des Regierungsrates Rechtsungleichheiten zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie zwischen älteren und neueren Steuerschätzungen. Der Regierungsrat will deshalb die gesetzlichen Grundlagen besser an die aktuell herrschenden Verhältnisse des Wohn- und Siedlungsbaus anpassen. Zudem sollen die Steuerschätzungen in Zukunft mittels formelmässiger Bewertung und Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Regierungsrat heute eine Vernehmlassung eröffnet.

Letzte Revision Anfang der 80er-Jahre – geänderte Verhältnisse sollen berücksichtigt werden

In den Jahren 1980 bis 1982 fand die letzte Gesamtrevision der Grundstückschätzungen statt. Es wurden zwar seither gewisse Anpassungen zu den Bewertungen vorgenommen, trotzdem berücksichtigen die heutigen rechtlichen Grundlagen gemäss Analyse des Regierungsrates des Kantons Obwalden die aktuell vorherrschenden Verhältnisse des Wohn- und Siedlungsbaus nicht ausreichend. Insbesondere die Verhältnisse bezüglich Ausbaustandard der Wohnungen veränderten sich in den letzten 30 Jahren seit der letzten Gesamtrevision grundlegend.

Ungleichheiten zwischen Alt- und Neuschätungen sowie Alt- und Neugebäuden sollen beseitigt werden

Zudem haben sich seit der letzten rechnerischen Anpassung im Jahre 1995 die Landwerte teilweise verdoppelt. Es bestehen deshalb für die Steuerpflichtigen heute Rechtsungleichheiten zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie zwischen älteren und neueren Steuerschätzungen.Hauptziel der Vernehmlassungsvorlage ist es, entsprechende Ungleichheiten künftig zu vermeiden. Diesem Anliegen kann bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit der Festlegung
  • des Eigenmietwertes für die Grundstückschätzungen bei ca. 70 Prozent der Marktmiete und
  • des Netto-Steuerwertes bei ca. 70 Prozent des Marktwertes
entsprochen werden.Bei den landwirtschaftlichen Grundstücken soll künftig auf die aktuellste Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes abgestützt werden. Dieses Vorgehen praktizieren heute die meisten anderen Kantone der Schweiz. Im Kanton Obwalden basieren die Steuerschätzungen auf Anleitungen aus dem Jahre 1979.

Formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Der Regierungsrat hat sich nach eingehender Analyse verschiedener Methoden zur Neuregelung der Steuerschätzungen für eine formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entschieden. Das Vorgehen sieht wie folgt aus:
  • Die Steuerverwaltung generiert in einem ersten Schritt pro Grundeigentümerin bzw. pro Grundeigentümer ein vorausgefülltes Formular, das Angaben zu Landwert, Gebäudewert, Gebäudekubatur, Baujahr, allfällige Umbau- oder Anbauarbeiten enthält.
  • In einem zweiten Schritt kommt dem Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin eine Mitwirkungspflicht zu. Das heisst, die auf dem Formular vorausgefüllten Angaben sind zu kontrollieren und allenfalls zu korrigieren sowie die fehlenden Angaben zu ergänzen.
Die formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überzeugt gemäss Regierung insbesondere aufgrund ihres effizienten, zeitgemässen und kostengünstigen Lösungsansatzes.

Höherer Steuerertrag als Folge

Die Neuregelung der Steuerschätzungen hat finanzielle Mehreinnahmen zur Folge, die dem Kanton sowie den Einwohner- und Kirchgemeinden zu Gute kommen.

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

  • Die Eigenmietwerte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken soll an das Niveau der Direkten Bundessteuer angepasst werden, was höhere Einkommenssteuern von rund 1,1 Mio. Franken generieren würde.
  • Bei den Vermögenssteuern wurden Mehreinnahmen von insgesamt ca. Fr. 975 000.- berechnet.

Landwirtschaftliche Grundstücke

  • Die Vermögenssteuern von landwirtschaftlichen Grundstücken erhöhen sich insgesamt um rund Fr. 48 000.-.
  • Die Steuereinnahmen betreffend Einkommenssteuern von landwirtschaftlichen Grundstücken werden sich in der Summe nicht verändern, können aber im Einzelfall geringe Auswirkungen haben.
  • Der Marktwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Betriebe richtet sich bereits heute nach der Pachtzinsverordnung. Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors des Ertragswertes, welcher jährlich neu festgelegt wird.
Der Regierungsrat ist das Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern grundsätzlich moderat ausfallen. Da die Neuregelung der Steuerschätzungen die aktuellen Gegebenheiten besser berücksichtigt und somit bestehende Rechtsungleichheiten vermindert, erachtet der Regierungsrat die vorgeschlagenen Revisionspunkte als angemessen.

Inkraftsetzung auf 1.1.2015, Wirksamkeit ab 1.1.2017 angestrebt

Die Vernehmlassung zur Neuregelung der Steuerschätzungen läuft bis 18. Oktober 2013. Der Kantonsrat wird gemäss Planung die Vorlage im Frühling 2014 behandeln, damit die Neuregelung per 1. Januar 2015 umgesetzt werden kann. Die demnach neu ermittelten Werte werden erstmals in der zweiten Steuerperiode nach Inkrafttreten des Gesetzes verwendet, das heisst per 1. Januar 2017.

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Quelle: Medienmitteilung des Kantons Obwalden vom 21.8.2013

Anpassung des Steueramtshilfegesetzes - Bundesrat legt Vernehmlassungsvorlage vor

14.08.2013
Der Bundesrat will die Regeln für die Amtshilfe erneut anpassen. Heute hat er eine verkürzte Vernehmlassung für eine Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes eröffnet. Ziel ist es gemäss Bundesrat, den internationalen Standard zu erfüllen und den Empfehlungen des Global Forum zu entsprechen.

Erst spätere Information der Steuerpflichtigen

Nach geltendem Recht müssen Betroffene informiert werden, bevor Daten über sie geliefert werden. Die Revision sieht nun vor, dass betroffene Steuerpflichtige in dringlichen Fällen - beispielsweise wenn die Untersuchung durch die vorgängige Information beeinträchtigt würde - erst nach Übermittlung der Informationen an die Behörden des ersuchenden Staates informiert werden.

Konkretisierung des Vorgehens bei Gruppenanfragen

Das geltende Steueramtshilfegesetz lässt Gruppenersuchen zu. Für eine effizientere Behandlung sieht die Revision ein spezielles Verfahren zur Information der Personen vor, die von einem Gruppenersuchen betroffen sind. Zudem wird klargestellt, dass sich der Inhalt der Gruppenersuchen nach dem OECD-Standard richtet.

Amtshilfe auch bei gestohlenen Daten

Schliesslich soll die Revision auch die Problematik der Amtshilfeersuchen auf Basis gestohlener Daten besser lösen. Heute wird auf solche Amtshilfegesuche nicht eingetreten. Künftig sollen Ersuchen unter der Voraussetzung behandelt werden können, dass der ersuchende Staat die Daten nicht aktiv, sondern passiv, beispielsweise über einen anderen Staat, erlangt hat. Nicht eingetreten werden soll weiterhin auf Ersuchen, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, womit insbesondere der aktive Ankauf von Steuer-CDs gemeint sein dürfte.

Verkürzte Vernehmlassung aus Angst vor «schwarzer Liste»

Die Vernehmlassung zur Revision des Steueramtshilfegesetzes dauert nur bis zum 18. September 2013. Ein verkürztes Verfahren drängt sich gemäss Bundesrat auf, nachdem die G20-Finanzminister in ihrem Communiqué zum Treffen vom 19./20. Juli alle Staaten aufgefordert haben, ohne Verzug die Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum anzugehen. Da mit der Schlussbenotung nach Absolvierung der Phasen 1 und 2 des Peer Review im Oktober 2013 begonnen wird, besteht ein grosses Interesse, dass die Schweiz die Revision des Steueramtshilfegsetzes international möglichst bald ankündigen und danach auch in Kraft setzen kann.
Quelle: Medienmitteilung des Finanzdepartements vom 14. August 2013

Nach Kritik an Bundesratsvorlage - Bundesrat empfiehlt Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» zur Annahme

29.05.2013
Aktualisierung am 23.10.2013: Botschaft des Bundesrates erschienen
Mit ihrer Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» will die CVP eine Stärkung der Familie erreichen und die heute existierende Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren beseitigen. Bei den Steuern sollen die Ehepaare eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Im Sozialversicherungsrecht sollen verheiratete Rentnerehepaare nicht schlechter gestellt sein als Rentnerkonkubinatspaare.

Bundesrat sistiert eigene Vorlage aufgrund Kritik in der Vernehmlassung

Für den Bundesrat hat die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer ebenfalls eine hohe steuerpolitische Priorität. Er schickte deshalb im vergangenen Jahr Vorschläge für eine entsprechende Gesetzesänderung in die Vernehmlassung. Die Ergebnisse zeigen jetzt aber, dass offensichtlich wenig Konsens darüber besteht, wie die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren genau zu erfolgen hat. Der vorgeschlagene «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» stiess in der Vernehmlassung auf Kritik. Unter anderem wurde der erhöhte Verwaltungsaufwand bemängelt und das Modell als zu wenig transparent beurteilt. Insbesondere zeigten sich aber zu unterschiedliche Vorstellungen über die ideale Besteuerungsform von Ehepaaren. Strittig bleibt, ob die Besteuerung individuell oder gemeinsam zu erfolgen hat und welches der möglichen Besteuerungsmodelle die gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte am besten abzubilden vermag. Sehr unterschiedliche Vorstellungen bestehen ferner in Bezug auf die Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Der Bundesrat hat die Kritik zur Kenntnis genommen und die am 29. August 2012 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage vorläufig sistiert.

Verfassungsbestimmung als Chance für Konsensfindung

Der Bundesrat ist aber weiterhin gewillt, die verfassungswidrige Mehrbelastung von Ehepaaren zu beseitigen. Mit der Empfehlung zur Annahme der CVP-Volksinitiative will er eine verfassungskonforme Besteuerung erreichen. Bei einer Annahme der Initiative würde der Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung der Ehepaare in der Verfassung festgeschrieben. Dies würde die Chancen wesentlich erhöhen, in der Folge einen Konsens zu finden, wie die Überbesteuerung von Ehepaaren beseitigt werden kann.

Bundesrat sieht keine Benachteiligung der Ehepaare bei Sozialversicherung

Bei den Sozialversicherungen gibt es heute in einer Gesamtbetrachtung Solidaritätsflüsse von den unverheirateten zu den verheirateten Paaren. Zwar sind die Renten von AHV und IV für zwei Verheiratete auf 150 Prozent zweier Maximalrenten plafoniert, während für Unverheiratete keine solche Plafonierung besteht. Trotzdem sind die Verheirateten insgesamt bessergestellt, denn sie können von AHV und IV Leistungen erhalten oder von Beitragserleichterungen profitieren, die Konkubinatspaaren nicht zustehen. Auch in anderen Sozialversicherungen wie der beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung werden Ehepaare speziell geschützt und gegenüber den anderen Versicherten finanziell privilegiert. Nach Ansicht des Bundesrats gibt es bei den Sozialversicherungen somit keine Benachteiligung von Ehepaaren, die zu korrigieren wäre.Bei einer Annahme der Initiative können sich die Änderungen somit auf die Ehepaarbesteuerung beschränken. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Die Initiative wurde am 5. November 2012 eingereicht.

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Botschaft des Bundesrates vom 23.10.2013 (ergänzt am 23.10.2013)

Pauschalbesteuerung – Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

08.09.2010
Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzesentwurf für ein neues Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Änderung von DBG 14 und StHG 6) eröffnet. In seinem Vorschlag übernimmt er die Vorschläge der Finanzdirektorenkonferenz. Im StHG bleibt es bei einer «kann»-Vorschrift, so dass der Kanton Zürich seinen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung beibehalten kann.

Bundesrat will Aufwandbesteuerung erhöhen

Die Aufwandbesteuerung soll nach dem Willen des Bundesrats beibehalten werden. Neu soll aber der besteuerte Aufwand für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern
  • mindestens das Siebenfache der Wohnkosten (bisher: das Fünffache) bzw.
  • das Dreifache des Pensionspreises (bisher: das Doppelte)
betragen. Zudem soll bei der direkten Bundessteuer ein minimales steuerbares Einkommen von CHF 400'000 gelten.

Minimales Einkommen für Pauschalbesteuerung kann von Kantonen frei festgelegt werden

Die Kantone müssen ebenfalls einen Mindestbetrag für das anzurechnende steuerbare Einkommen festlegen, sind aber bei der Festsetzung der Höhe frei. Sie sind ausserdem verpflichtet, die Vermögenssteuer bei der Aufwandbesteuerung mit zu berücksichtigen.

Keine Pflicht zur Wiedereinführung der Pauschalbesteuerung

Art. 6 StHG in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Form sieht in Abs. 1 wie bisher vor, dass die Kantone natürlichen Personen das Recht zugestehen könne, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Das bedeutet, dass es im Kanton Zürich bei dem vom Stimmvolk beschlossenen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung bleibt.

Übergangsfrist von 5 Jahren

Der Bundesrat sieht im neuen DBG 205d resp. StHG 78e vor, dass für natürliche Personen während 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung noch die alte Bestimmung gelten soll. Die Kantone müssen nach dem Vorschlag des Bundesrates ihre Gesetzgebungen direkt auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anpassen, ansonsten sind die geänderten Bestimmungen des StHG direkt anwendbar.

Dauer der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand

Die Vernehmlassung dauert bis zum 17. Dezember 2010.

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SH - Abzug von Weiterbildungskosten: Regierungsrat für Harmonisierung

20.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten die Stossrichtung, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aus- und Weiterbildungskosten im Bundesrecht sowie in den kantonalen Steuergesetzen zu vereinheitlichen, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Finanzdepartement festhält. Die Vorlage führe zu höherer Rechtssicherheit und zu einer einheitlichen Praxis in der Schweiz.Der Aus- und Weiterbildungskostenabzugs soll neu als allgemeiner Abzug ausgestaltet werden und sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuergesetze gelten. Als abzugsfähig würden in Zukunft alle beruflich veranlassten Bildungskosten gelten, mit Ausnahme der Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung und der Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung. Das bedeutet, dass neu auch die Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg abgezogen werden könnten. Der Abzug soll jedoch höchstens 4'000 Franken betragen.

Kritik an der Begrenzung des Weiterbildungskostenabzuges

Als Problematisch erachtet der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die betragsmässige Begrenzung des Abzuges. Dies könne in gewissen Fällen zu einer Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation führen. Weiter sind nach Ansicht des Regierungsrates die vorgeschlagenen Kriterien zur Abgrenzung zwischen den abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Bildungskosten klarer zu formulieren.