ZH – Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit – Anpassung der Praxis im Rahmen der Anstrengungen zur Stärkung der Attraktivität des Kantons Zürich für Stiftungen
Das kantonale Steueramt Zürich passt seine Praxis zur Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit an. Neu steht eine angemessene Entschädigung der Organe einer gemeinnützigen juristischen Person einer Steuerbefreiung nicht mehr entgegen. Zudem werden gemeinnützige Tätigkeiten im Ausland grundsätzlich nach dem gleichen Massstab wie Tätigkeiten im Inland gemessen. Neben diesem Praxishinweis wurden weitere Anpassungen von Erlassen ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen.