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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Quellensteuern

ZH: Elektronisches Antragsverfahren und neue Fristen für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende

17.01.2022

Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende, die eine Korrektur ihrer Quellensteuer 2021 oder die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung wünschen, müssen ihre Anträge elektronisch über ZHServices bis am 31. März 2022 einreichen. Diese Frist gilt neu auch für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen (Formular Gre-3) einreichen wollen.

ZH

Grenzgänger Italien – Bundesrat verabschiedet Botschaft zum neuen Grenzgängerabkommen

10.08.2021

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. August 2021 die Botschaft zum neuen Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien verabschiedet. Das neue Abkommen war im Dezember 2020 unterzeichnet worden. Nach jahrelangen Verhandlungen sei es – so der Bundesrat – gelungen, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

Kreisschreiben Nr. 45 - Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern (Quellensteuer)

12.06.2019
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 45 (KS 45) zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 45 zur Quellensteuer

Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen der Quellenbesteuerung neu geregelt.Diese Bestimmungen des Bundesgesetzes treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.Die teilweise überarbeiteten, teilweise aber auch neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes berücksichtigen insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichts, verschiedener kantonaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; es geht da insbesondere um die Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen) und setzen die entsprechenden Grundsätze um.Die Neuerungen verfolgen zudem den Zweck,Das  jetzt erarbeitete Kreisschreiben umschreibt die praktische Handhabung der neuen oder geänderten Gesetzesartikel und hilft bei der Auslegung der Begriffe.Berücksichtigt wurden bei der Erarbeitung des Kreisschreibens auch die von der Schweiz abgeschlossenen DBA (resp. das OECD-Musterabkommen).

Neu: Die so genannte "Quasi-Ansässigkeit"

Neu wurde, insbesondere eben aus Kompatibilitätsgründen mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU das Institut der "Quasi-Ansässigkeit" neu eingeführt. Es geht dabei um das Recht von der Quellenbesteuerung unterliegenden Personen, nachträglich (jeweils bis Ende März des Folgejahres) eine ordentliche Veranlagung zu beantragen, wenn (alternativ):
  • der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
  • ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist;
  • eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
Die entsprechenden Grundsätze enthält (das revidierte) nDBG Art. 99a i.V.m. nDBG Art. 91.

So betrifft Sie das neue Kreisschreiben zur Quellensteuer praktisch

Die wichtigsten praktischen Neuerungen sind:
  • Für die Steuerbehörden, dass das Kreisschreiben 45 schweizweite Gültigkeit hat und somit von allen Kantonen anzuwenden ist
  • Für die Schuldner der steuerbaren Leistungen, dass die Quellensteuern direkt mit dem zuständigen Kanton nach Art. 107 nDBG und (je nach Kanton) nach Monats- oder Jahresmodell abzurechnen sind.

Weitere Informationen zum KS 45 betreffend Quellensteuer


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 12.06.2019 sowie insbes. Einleitung zum KS 45. 

Quellensteuer - Bundesrat veröffentlicht Botschaft zur Revision

28.11.2014
Wer für sein Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert wird und in der Schweiz ansässig ist, soll künftig nachträglich ordentlich veranlagt werden können. Diese Möglichkeit soll auch Quellenbesteuerten offen stehen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, aber einen Grossteil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Dadurch können Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden. Der Bundesrat hat heute vom Ergebnisbericht zur Vernehmlassung Kenntnis genommen und die Botschaft zu einer entsprechenden Gesetzesänderung verabschiedet.

Anlass der Änderung - Quellensteuer verstösst gegen Personenfreizügigkeit

Unmittelbarer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf an der geltenden Quellensteuerordnung ergibt sich aus einem Entscheid des Bundesgerichts. Dieses stellte am 26. Januar 2010 erstmals fest, dass die Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der Europäischen Union abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte erzielen (so genannte Quasi-Ansässige), Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen.Mit der Revision bleibt für die heute betroffenen Personenkategorien die Erhebung einer Quellensteuer bestehen. Künftig soll jedoch allen ansässigen Quellensteuerpflichtigen nachträglich eine ordentliche Veranlagung offen stehen. Ab einem noch festzulegenden Erwerbseinkommen sind sie wie im geltenden Recht von Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu veranlagen. Alle andern können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Die ergänzende ordentliche Veranlagung, mit welcher nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte und Vermögen erfasst werden, soll ebenfalls durch die nachträgliche ordentliche Veranlagung ersetzt werden. Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Verfahren bei den ansässigen Quellensteuerpflichtigen.Die nachträgliche ordentliche Veranlagung steht auch Nicht-Ansässigen offen, sofern sie einen Grossteil ihrer Einkünfte in der Schweiz erzielen und damit die Voraussetzungen zur Quasi-Ansässigkeit erfüllen. Für alle übrigen Nicht-Ansässigen ist die Quellensteuer definitiv. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem unselbstständigen Erwerbseinkommen. Mit der Neugestaltung des Quellensteuerregimes erübrigt sich künftig das Instrument der Tarifkorrekturen zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge.

Weitere Informationen zum Thema

 

DBA Japan

21.05.2010
Die Schweiz und Japan haben heute in Bern das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll enthält primär Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind.

Neuerungen im neuen DBA Japan bei den Quellensteuern

Quellensteuerbefreiungen im neuen DBA Japan

Änderungen ergeben sich gegenüber dem geltenden DBA im Bereich Quellensteuern: Vereinbart wurde die Quellensteuerbefreiung auf
  • Lizenzzahlungen sowie auf
  • Dividendenzahlungen an Gesellschaften, welche mindestens 50 Prozent der Stimmrechte halten.
Steuerbefreit sind künftig ebenfalls Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. Auch gewisse Zinszahlungen werden quellensteuerbefreit, dies zum Beispiel dann, wenn sie an Finanzinstitute (Banken, Versicherungen oder Rückversicherungen, Effektenhändler) oder an Vorsorgeeinrichtungen ergehen.

Quellensteuerreduktionen im neuen DBA Japan

Die Quellenbesteuerung für Dividenden an Gesellschaften mit mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) der Stimmrechte an der Dividenden zahlenden Gesellschaft wird von 10 auf 5 Prozent reduziert. Die übrigen Dividendenzahlungen unterliegen künftig einer Quellensteuer von 10 Prozent (bisher 15 Prozent).

Weitere Informationen zum DBA Japan

Zum Abkommenstext des Änderungsprotokolls zum DBA Japan

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