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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Botschaft

MWST-Revision – Bundesrat verabschiedet Botschaft

24.09.2021

Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes verabschiedet. Er schlägt unter anderem vor, Versandhandelsplattformen der Mehrwertsteuer (MWST) zu unterstellen, Subventionen von Gemeinwesen auch mehrwertsteuerrechtlich immer als Subvention zu behandeln und die MWST-Abrechnung für KMU nur noch jährlich einzufordern. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die der Bundesrat vorschlägt.

Grenzgänger Italien – Bundesrat verabschiedet Botschaft zum neuen Grenzgängerabkommen

10.08.2021

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. August 2021 die Botschaft zum neuen Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien verabschiedet. Das neue Abkommen war im Dezember 2020 unterzeichnet worden. Nach jahrelangen Verhandlungen sei es – so der Bundesrat – gelungen, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

Verrechnungssteuer - Bundesrat veröffentlicht Botschaft

11.09.2015
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes veröffentlicht. Diese ist, nachdem der Bundesrat die umfassende Reform der Verrechnungssteuer vertagt hat, natürlich nicht der grosse Wurf.

Ausnahmen für bestimmte Finanzinstrumente

Der Bundesrat sieht in seiner Botschaft zur Änderung der Verrechnungssteuer insbesondere vor,
  • die bereits heute bestehenden Ausnahmen für Pflichtwandelanleihen (CoCos) und Anleihen mit Forderungsverzicht (Write-off-Bonds) befristet weiterzuführen, und
  • ebenfalls befristet auch die Anleihensobligationen auszunehmen, welche von der FINMA im Zeitpunkt der Emission genehmigt wurden und die bei (drohender) Insolvenz im Rahmen eines Sanierungsverfahrens reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (so genannte Bail-in-Bonds).

Vertagung weiterer Anliegen, insbesondere des Wechsels zum Zahlstellenprinzip

Die Sicherungsfunktion im Inland werde, wie der Bundesrat schreibt, mit dem heutigen System nur teilweise erfüllt, weil bei in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Personen Erträge aus ausländischen Quellen zwar der Gewinnsteuer bzw. der Einkommenssteuer unterliegen, diese aber von der Verrechnungssteuer nicht erfasst werden. Gleichzeitig mache die Verrechnungssteuer schweizerische Obligationen für institutionelle Anleger unattraktiv, weshalb in der Schweiz ansässige Konzerne ihre Obligationen regelmässig über ausländische Gesellschaften ausgeben. So finde die Wertschöpfung im Ausland statt, und die damit verbundenen Arbeitsplätze seien im Ausland angesiedelt.Der Systemwechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip, wie dies der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat, hätte diese Nachteile nach seiner Ansicht beseitigt, wurde in der Vernehmlassung jedoch nicht goutiert.Vor Ablauf der Ausnahmebestimmungen für CoCos, Write-off-Bonds und Bail-in-Bonds soll, so der Bundesrat weiter, das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden.

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Steueramtshilfegesetzes

16.10.2013
Der Bundesrat hat von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes Kenntnis genommen und die entsprechende Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Mit der vorgesehenen Präzisierung bei der nachträglichen Information betroffener Personen erfüllt die Schweiz den OECD-Standard.
Die Vernehmlassung wurde vom 14. August bis 18. September 2013 durchgeführt. Mehrheitlich positiv aufgenommen wurde dabei der Vorschlag zur nachträglichen Information von Personen, die Gegenstand eines Amtshilfeverfahrens sind. Damit wird die Schweiz den geltenden internationalen Standard erfüllen. Bisher sah das Gesetz vor, dass die Steuerpflichtigen ohne jede Ausnahme vor der Übermittlung der sie betreffenden Daten an den ersuchenden Staat informiert werden mussten.

Sanftes Zurückrudern punkto nachträgliche Information der Steuerpflichtigen

Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse präzisiert der Bundesrat in seiner Vorlage, dass eine nachträgliche Information der Steuerpflichtigen nur in Ausnahmefällen erfolgen kann. Der ersuchende Staat wird sein Gesuch auch begründen müssen, beispielsweise indem er die Gefährdung der Untersuchung geltend machen kann, wenn die Information vorgängig erfolgt.

Gruppenersuchen

Was die Gruppenersuchen anbelangt, so sind diese bereits nach dem geltenden Gesetz möglich. Um die Effizienz zu verbessern, sieht die Revision ein auf Gruppenersuchen zugeschnittenes Informationsverfahren vor. Dem Bundesrat wird mit dem Entwurf die Kompetenz eingeräumt, den erforderlichen Inhalt von Gruppenersuchen festzulegen. Er wird dabei dem internationalen Standard Rechnung tragen.

Amtshilfe mit gestohlenen Daten – Bundesrat sieht keine Alternative, verzichtet aber auf Möglichkeit des Eintretens

Starke Opposition hat die Vernehmlassung bei der Frage der Amtshilfegesuche auf der Grundlage gestohlener Daten zutage gebracht. Der Bundesrat wollte die Situation, dass die Schweiz aufgrund einer sehr restriktiven Praxis auf zahlreiche Ersuchen nicht eintreten kann, deblockieren. Gemäss Vernehmlassungsentwurf hätte die Schweiz mit der strengen Auflage auf Ersuchen eintreten können, dass der ersuchende Staat diese Daten nur passiv, beispielsweise über einen Drittstaat, auf legale Weise erlangt hat. Weiterhin nicht eingetreten wäre die Schweiz hingegen auf Ersuchen gestützt auf aktiv beschaffte Daten.Diese Lockerung hätte auch günstigere Voraussetzungen für die Schweiz in Bezug auf das Global Forum geschaffen, das in der zweiten Beurteilungsphase die Effizienz der Amtshilfe in der Praxis untersucht. Die Vernehmlassungsteilnehmer haben aber jede Praxisänderung abgelehnt. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, auf die vorgesehene Bestimmung zu verzichten.

Druck lässt nicht nach

Der Bundesrat erachtet die Revision des Steueramtshilfegesetzes aufgrund der internationalen Entwicklung im Steuerbereich als notwendig. Bei ihrem Gipfel im September 2013 haben die G20-Staaten erneut alle Jurisdiktionen aufgefordert, die Empfehlungen des Global Forum umgehend umzusetzen. Der Aufruf richtet sich insbesondere an jene Staaten, die wie die Schweiz noch nicht zur zweiten Phase der Peer Review zugelassen worden sind. Ausserdem beginnt das Global Forum diesen Herbst mit der Schlussbenotung der ersten 50 Staaten, die beide Phasen der Peer Review absolviert haben.Diese Schlussbenotungen werden international eine erhebliche Wirkung haben. Solange die Schweiz die beiden Phasen der Peer Review nicht besteht, wird der Druck und damit das Risiko von schwarzen Listen und anderen bilateralen und multilateralen Sanktionsmassnahmen zunehmen.

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MWST - Zusatzbotschaft mit zwei MWST-Sätzen liegt vor

30.01.2013
Nachdem der Nationalrat die Vereinfachung der MWST durch einen Einheits-Steuersatz sowie die Abschaffung der meisten Steuerausnahmen abgelehnt hatte, liegt nun die vom Nationalrat in Auftrag gegebene Zusatzbotschaft des Bundesrates für eine MWST mit zwei MWST-Sätzen vor. Das Gastgewerbe und die Beherbergungsleistungen sollen neu dem (deswegen anzuhebenden!) reduzierten Steuersatz unterliegen, womit der Bundesrat der gewichtigen Tourismus-Lobby entgegenkommt.

Die Überlegungen des Bundesrates zur neuen Botschaft

Mit der verabschiedeten Botschaft möchte der Bundesrat gemäss seiner Medienmitteilung die Diskussion über den Umfang der zum reduzierten Satz steuerbaren Güter und Dienstleistungen anstossen. Heute gilt der reduzierte Satz von 2,5 Prozent vorwiegend für Lieferungen lebensnotwendiger Güter wie Nahrungsmittel oder Medikamente. Aber es gibt auch Steuerreduktionen für Güter und Dienstleistungen, die nicht lebensnotwendig oder Güter des täglichen Bedarfs sind.Gemäss Auftrag des Nationalrats gelten künftig keine Steuerausnahmen mehr für den reservierten Dienst der Post, für den Wertzeichenverkauf und die Schiedsgerichtsbarkeit. Die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Bildungswesens, der Kultur, der Sportveranstaltungen und wohltätiger Organisationen sollen jedoch weiterhin von der Mehrwertsteuer ausgenommen bleiben.

Ausfälle führen zu Erhöhung des reduzierten MWST-Satzes

Fallen die gastgewerblichen und Beherbergungs­leistungen unter den reduzierten Satz, so entstehen jährlich Mindereinnahmen von 760-810 Millionen Franken. Die Mindereinnahmen müssen nach Auffassung des Bundesrates ertragsneutral und innerhalb des Mehrwertsteuersystems durch die Anhebung des reduzierten Steuersatzes kompensiert werden. Je nach Umfang der künftig zum reduzierten Satz besteuerten Leistungen liegt der Steuersatz neu zwischen 2,8 und 3,8 Prozent. Die Auswirkungen der Revision auf die Privathaushalte sind dabei (so der Bundesrat) vergleichsweise geringfügig.

Weitere absehbare Auswirkungen: AHV und IV

Die AHV und die IV sind an den MWST-Erträgen anteilsmässig beteiligt. Die Einführung des Zwei-Satz-Modells hat trotz der Erhöhung des reduzierten Steuersatzes Mindereinnahmen für die AHV und die IV gegenüber dem geltenden Recht zur Folge. Am höchsten wären diese Mindereinnahmen, wenn viele Leistungen dem reduzierten Steuersatz unterstellt sind und der reduzierte Steuersatz auf 3,8 Prozent erhöht wird: Für die AHV ergäben sich Mindereinnahmen von 84 Millionen Franken und für die IV solche von 44 Millionen Franken. Als Ausgleich könnte der Anteil der AHV an den MWST-Erträgen aus dem reduzierten Steuersatz von 0,3 auf 0,5 Prozentprozentpunkte durch eine Anpassung der Bundesverfassung angehoben werden. Eine entsprechende Anpassung für die IV erübrigt sich, da die IV nur bis Ende 2017 über die MWST zusatzfinanziert wird und die vorliegende Reform nicht wesentlich früher in Kraft treten würde.

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MWST - Zusatzbotschaft mit Einheitssatz liegt vor

24.06.2010
Der Bundesrat hat gestern die Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (MWST) verabschiedet. Wie bereits in der Botschaft vom Juni 2008 vorgesehen, sollen die heute geltenden drei Steuersätze durch einen Einheitssatz ersetzt und die Mehrheit der Steuerausnahmen abgeschafft werden.Man darf - dies die Meinung des Autors - schon jetzt gespannt sein, wieviel dieser Botschaft die Beratungen im Parlament überleben wird und wie stringent dann eine allfällige Kompromissvorlage noch sein wird. Ebenfalls sehr interessant ist die doch etwas abenteuerlich begründete These, der Einheitssatz solle insbesondere der Bevölkerung mit geringem Einkommen zugute kommen.

Idee der Botschaft - Einheitssatz von 6.2% und Aufhebung von Ausnahmen=Vereinfachung

Durch den Einheitssatz und die Aufhebung der meisten heute geltenden Steuerausnahmen soll die Mehrwertsteuer weiter vereinfacht werden. Mit dem vorgeschlagenen einheitlichen Steuersatz von 6,2 Prozent und der  Abschaffung von 21 der heute geltenden 29 Steuerausnahmen sollen komplexe Abgrenzungsprobleme wegfallen. Die Botschaft berücksichtigt laut Bundesrat die von National- und Ständerat vorgenommenen, nicht unwesentlichen Änderungen im Rahmen der Beratungen zum ersten Teil der MWST-Reform.

«Verkaufs-Argumentation» des Bundesrates - Minderbelastungen sollen Mehrbelastungen aufwiegen

Im Folgenden die Argumentation des Bundesrates in seiner Medienmitteilung zur Veröffentlichung der Botschaft:

Zum Einheitssatz

  • Ein einheitlicher Steuersatz stellt die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbranchen und Interessengruppen sicher. Er führt auch zu mehr Transparenz. Durch den Einheitssatz entfallen die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die zum Normalsatz besteuert und solchen, die zum reduzierten Satz besteuert werden. Auch Unternehmen, die Leistungen derzeit mit zwei oder sogar drei Steuersätzen abrechnen müssen, profitieren vom Einheitssatz.
  • Mit der Reform steigt zwar die Steuerbelastung auf Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken sowie in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung, Beherbergung und Gesundheitswesen.
  • Konsumenten profitieren dafür in anderen Bereichen von Steuerleichterungen. Dazu gehört zum Beispiel der öffentliche Verkehr. Weniger hoch wird die Belastung für den Konsumenten auch beim Kauf von Elektrogeräten, Autos, Möbeln, Kleidern, Benzin, Heizöl oder beim Restaurantbesuch.
  • Der Bundesrat sieht gar eine Überkompensation: Die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke belaufen sich heute gerade noch auf sieben Prozent der durchschnittlichen Haushaltsausgaben, während beispielsweise die Ausgaben für Verkehr und Kommunikation stetig zunehmen. Sie betragen mittlerweile 12 Prozent eines durchschnittlichen Haushaltsbudgets.

Zur Aufhebung von Ausnahmen

Durch die Aufhebung von 21 der insgesamt 29 Steuerausnahmen werden komplexe Abgrenzungsprobleme beseitigt. Ausnahmen bleiben dort bestehen, wo der administrative Aufwand entweder in keinem Verhältnis zum Ertrag steht oder wo eine korrekte Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage technisch nicht machbar ist. Dabei handelt es sich um die folgenden Ausnahmen:
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele
  • Verkauf und Vermietung von Immobilien
  • Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft u.ä.)
  • Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind von der Steuerpflicht befreit, solange sie nicht mehr als 300'000 Franken Einnahmen aus steuerbaren Leistungen im Jahr erzielen. Trotz Aufhebung der Steuerausnahmen wird die Zahl der abrechnungspflichtigen Vereine nicht zunehmen. Die Freiwilligenarbeit wird nicht erschwert.

Vereinfachung soll sich günstig auf Volkswirtschaft auswirken

Je einfacher die MWST ausgestaltet ist, desto günstiger wirkt sie sich auf die Volkswirtschaft aus. Gemäss Gutachten des Ökonomen Frank Bodmer lösen die Einführung eines MWST-Einheitssatzes und der Abbau der Ausnahmen langfristig ein zusätzliches Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) aus. Im Gutachten wird von einem Zuwachs von 0,3 bis 0,8 Prozent ausgegangen, was auf Basis der BIP-Werte des Jahres 2008 einer Zunahme von 1,6 bis 4,3 Milliarden Franken entspricht. Auch für das real verfügbaren Einkommen der Haushalte ergeben sich positive Auswirkungen. Es wird langfristig mit einem zusätzlichen Wachstum von 0,1 bis 0,7 Prozent gerechnet. Über alle Haushalte verteilt, entspricht dies einer Zunahme von 0,4 bis 2,5 Milliarden Franken. Im Durchschnitt würde ein Haushalt einen Einkommenszuwachs von 120 bis 750 Franken im Jahr erfahren. Kurzfristig stehen dem Zuwachs Zusatzbelastungen von durchschnittlich 70 Franken pro Jahr für die inländischen Haushalte entgegen. Für die Wirtschaft und für die Haushalte bringt der Einheitssatz aber auch kurzfristig betrachtet weniger Zusatzbelastung als die befristete Satzerhöhung der MWST zugunsten der IV, die durch Volk und Stände am 27. September 2009 beschlossen wurde.

Senkung der Taxe occulte soll Wettbewerbsnachteile entschärfen

Durch die Reform sinkt auch die Schattensteuer (Taxe occulte) aufgrund nicht abzugsfähiger Vorsteuern jährlich um rund 2,4 Milliarden Franken. Die Steuerbelastung wird transparenter und Wettbewerbsnachteile werden entschärft. Da mit dem Einheitssatz und der Aufhebung von Ausnahmen verzerrende und kostspielige Abgrenzungsprobleme verschwinden, können steuerpflichtige Unternehmen ihre Preise senken und den Absatz steigern. Laut einer Studie, die im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) durchgeführt wurde, können die administrativen Kosten der Wirtschaft gegenüber dem auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen neuen Mehrwertsteuergesetz durch Einheitssatz und Aufhebung der Ausnahmen um weitere 11 Prozent reduziert werden. Für heute bereits steuerpflichtige Unternehmen ergibt sich sogar eine Reduktion bis 18 Prozent.Der Einheitssatz führt dazu, dass rund 285'000 der 330'000 steuerpflichtigen Unternehmen alle ihre Leistungen zu einem tieferen Steuersatz versteuern könnten. Andererseits führt die Aufhebung von Ausnahmen zu zusätzlichen steuerpflichtigen Betrieben, wovon der grosse Teil im Gesundheitssektor tätig ist. Maximal werden 30'000 Betriebe neu steuerpflichtig.

Einheitssatz soll unteren Einkommensschichten zugute kommen

Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass ein reduzierter Steuersatz verteilungspolitisch nicht sinnvoll ist und einer Giesskannensubvention gleichkommt. Von reduzierten Steuersätzen profitieren die oberen Einkommensschichten in absoluten Beträgen viel stärker. Für jeden Franken, um den die Steuerlast der untersten Einkommensklasse beispielsweise bei Käufen von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken verringert wird, wird gleichzeitig die Steuerlast der obersten Einkommensklasse um gut zwei Franken reduziert. Auch die unabhängige Eidgenössische Finanzkontrolle empfiehlt nach einer Untersuchung der Auswirkungen der MWST, politisch ungewollte Belastungswirkungen dieser Steuer nicht länger mit Steuervergünstigungen für Lebensmittel auszugleichen.Als zielgerichtete und effiziente Massnahme soll der reduzierte Satz  durch das sozialpolitische Korrektiv abgelöst werden, das ausserhalb des Mehrwertsteuersystems steht und Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen um jährlich 355 Millionen Franken entlastet.

Trotz allem Mindereinnahmen erwartet, jedoch im Gegenzug administrative Erleichterungen

Auf die Höhe der MWST-Einnahmen soll der Einheitssatz keine Auswirkungen haben. Der aufkommensneutrale Satz beträgt aufgrund der neusten Zahlen 6,061 Prozent und unter Berücksichtigung der IV-Zusatzfinanzierung 6,379 Prozent. Nach mathematischen Grundsätzen wird er auf 6,1 Prozent bzw. 6,4 Prozent aufgerundet. Die Aufrundung von 6,379 Prozent auf 6,4 Prozent ergibt einen Einnahmenüberschuss von rund 70 Millionen Franken. Ergänzt um 0,1 Prozentpunkt zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs kommt der Einheitssatz schliesslich auf 6,5 Prozent zu liegen. Da wegen der administrativen Entlastung von Unternehmen aus dem Teil A der Reform aber Mindereinnahmen von 515 Millionen Franken entstanden bzw. noch zu erwarten sind, ergeben sich insgesamt jedoch deutliche Mindereinnahmen.Die Weiterführung der angegangenen Totalrevision ermöglicht auch einen Abbau des administrativen Aufwandes für den Bund: Während durch das neue Mehrwertsteuergesetz beim Bund ein Mehraufwand entstand, der rund 30 Vollzeitstellen entspricht, wird dieser Mehraufwand durch den Einheitssatz und die Aufhebung der Ausnahmen wieder aufgehoben und bei der ESTV können zusätzlich rund 30 Stellen eingespart werden.Die Kantone werden durch die Reform im Umfang von ca. 267 Millionen Franken durch zusätzliche Verbilligungen der Krankenkassenprämien und Subventionen belastet. Gleichzeitig profitieren sie von der Reform, weil sie durch den tieferen Steuersatz jährlich Steuern im Umfang von rund 155 Millionen Franken auf ihren Beschaffungen einsparen können. Die Gemeinden werden um ca. 145 Millionen Franken jährlich entlastet.

Eigenmietwert - Besteuerung soll abgeschafft werden

24.06.2010
Gestern haben wir Sie auf die neue Publikation der ESTV zur Besteuerung des Eigenmietwertes aufmerksam gemacht. Noch am gleichen Tag hat nun der Bundesrat die Botschaft zum Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Sicheres wohnen im Alter» veröffentlicht. Darin vorgesehen: Die Abschaffung des Eigenmietwerts für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer sowie die Streichung der entsprechenden Abzüge für Unterhaltskosten und Schuldzinsen.Der Bundesrat sieht Handlungsbedarf im Bereich der Besteuerung des Wohneigentums. Das geltende Recht sei kompliziert und setze falsche Anreize.

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Feuerwehrsold soll steuerbefreit werden

21.04.2010
Der Bundesrat hat heute die Botschaft über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes zu Handen der eidgenössischen Räte verabschiedet. Er beantragt, den Feuerwehrsold dem Sold von Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für den Zivildienst gleichzustellen. Die steuerfreien Soldzahlungen bei der direkten Bundessteuer sollen auf maximal CHF 3'000 begrenzt werden. Die Botschaft zeigt, dass der Teufel - trotz der Tatsache, dass die Sache auf den ersten Blick sehr einfach erscheint - auch hier wieder einmal im Detail liegt und doch einige Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen dürften.

Ziel: Gleichstellung mit Sold von Militär, Zivilschutz und Zivieldienst

Nach geltendem Recht wird der Sold für den Feuerwehrdienst besteuert. Weder das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) noch jenes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sehen heute eine Steuerbefreiung vor. Der Militärsold, der Sold für den Schutzdienst und das Taschengeld für Zivildienst sind dagegen steuerfrei. Der Feuerwehrsold soll künftig bei der direkten Bundessteuer und bei den kantonalen Einkommenssteuern diesen Einkünften gleichgestellt werden. Damit wird eine Motion von alt Nationalrat Boris Banga aus dem Jahr 2004 erfüllt.

Problem des Föderalismus: Sold ist nicht gleich Sold

Das Feuerwehrwesen in der Schweiz ist kantonal geregelt. Die Erfüllung der Aufgaben wird oft bis auf Gemeindeebene delegiert. Da das Feuerwehrwesen föderalistisch aufgebaut ist, gibt es keine einheitliche Definition des Feuerwehrsoldes. Nach Ansicht des Bundesrates soll der Sold künftig nur für die Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr steuerbefreit werden:
  • die Rettung von Mensch und Tier,
  • die Brandbekämpfung,
  • die allgemeine Schadenwehr und die Elementarschadenbewältigung, sowie
  • Arbeiten, die zur Erfüllung dieser Tätigkeiten gehören.

Abgrenzung zu steuerpflichtigen Besoldungen

Als Nebenerwerbseinkommen steuerbar bleiben weiterhin
  • Funktionsentschädigungen,
  • Kaderpauschalen,
  • Entschädigungen für administrative Arbeiten oder freiwillige Dienstleistungen sowie
  • das Entgelt für Berufsfeuerwehrleute.

Obergrenze

Eine Obergrenze für steuerfreie Soldzahlungen wurde im Vernehmlassungsverfahren von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern gefordert. Sie soll allfälligen Missbräuchen entgegenwirken.