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MWST - Zusatzbotschaft mit zwei MWST-Sätzen liegt vor

30.01.2013
Nachdem der Nationalrat die Vereinfachung der MWST durch einen Einheits-Steuersatz sowie die Abschaffung der meisten Steuerausnahmen abgelehnt hatte, liegt nun die vom Nationalrat in Auftrag gegebene Zusatzbotschaft des Bundesrates für eine MWST mit zwei MWST-Sätzen vor. Das Gastgewerbe und die Beherbergungsleistungen sollen neu dem (deswegen anzuhebenden!) reduzierten Steuersatz unterliegen, womit der Bundesrat der gewichtigen Tourismus-Lobby entgegenkommt.

Die Überlegungen des Bundesrates zur neuen Botschaft

Mit der verabschiedeten Botschaft möchte der Bundesrat gemäss seiner Medienmitteilung die Diskussion über den Umfang der zum reduzierten Satz steuerbaren Güter und Dienstleistungen anstossen. Heute gilt der reduzierte Satz von 2,5 Prozent vorwiegend für Lieferungen lebensnotwendiger Güter wie Nahrungsmittel oder Medikamente. Aber es gibt auch Steuerreduktionen für Güter und Dienstleistungen, die nicht lebensnotwendig oder Güter des täglichen Bedarfs sind.Gemäss Auftrag des Nationalrats gelten künftig keine Steuerausnahmen mehr für den reservierten Dienst der Post, für den Wertzeichenverkauf und die Schiedsgerichtsbarkeit. Die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Bildungswesens, der Kultur, der Sportveranstaltungen und wohltätiger Organisationen sollen jedoch weiterhin von der Mehrwertsteuer ausgenommen bleiben.

Ausfälle führen zu Erhöhung des reduzierten MWST-Satzes

Fallen die gastgewerblichen und Beherbergungs­leistungen unter den reduzierten Satz, so entstehen jährlich Mindereinnahmen von 760-810 Millionen Franken. Die Mindereinnahmen müssen nach Auffassung des Bundesrates ertragsneutral und innerhalb des Mehrwertsteuersystems durch die Anhebung des reduzierten Steuersatzes kompensiert werden. Je nach Umfang der künftig zum reduzierten Satz besteuerten Leistungen liegt der Steuersatz neu zwischen 2,8 und 3,8 Prozent. Die Auswirkungen der Revision auf die Privathaushalte sind dabei (so der Bundesrat) vergleichsweise geringfügig.

Weitere absehbare Auswirkungen: AHV und IV

Die AHV und die IV sind an den MWST-Erträgen anteilsmässig beteiligt. Die Einführung des Zwei-Satz-Modells hat trotz der Erhöhung des reduzierten Steuersatzes Mindereinnahmen für die AHV und die IV gegenüber dem geltenden Recht zur Folge. Am höchsten wären diese Mindereinnahmen, wenn viele Leistungen dem reduzierten Steuersatz unterstellt sind und der reduzierte Steuersatz auf 3,8 Prozent erhöht wird: Für die AHV ergäben sich Mindereinnahmen von 84 Millionen Franken und für die IV solche von 44 Millionen Franken. Als Ausgleich könnte der Anteil der AHV an den MWST-Erträgen aus dem reduzierten Steuersatz von 0,3 auf 0,5 Prozentprozentpunkte durch eine Anpassung der Bundesverfassung angehoben werden. Eine entsprechende Anpassung für die IV erübrigt sich, da die IV nur bis Ende 2017 über die MWST zusatzfinanziert wird und die vorliegende Reform nicht wesentlich früher in Kraft treten würde.

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