Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH: Elektronisches Antragsverfahren und neue Fristen für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende

17.01.2022

Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende, die eine Korrektur ihrer Quellensteuer 2021 oder die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung wünschen, müssen ihre Anträge elektronisch über ZHServices bis am 31. März 2022 einreichen. Diese Frist gilt neu auch für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen (Formular Gre-3) einreichen wollen.

Elektronisches Antragsverfahren und neue Fristen für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende

Mit der Reform der Quellensteuer 2021 wurden auch die Verfahren zur Korrektur der Quellensteuern und zur Beantragung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung angepasst. Anträge um Neuberechnung der Quellensteuern gemäss Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ZStB-Nr. 87.3, Ziff. 51) sowie Anträge um Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (ZStB-Nr. 87.3, Ziff. 14, 15 und 17) müssen elektronisch über ZHServices eingereicht werden. Per Post eingereichte Anträge können dementsprechend nicht mehr entgegengenommen werden. Unverändert wird auf per E-Mail eingereichte Anträge nicht eingetreten. Die Frist für die Beantragung einer Neuberechnung der Quellensteuern oder einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung endet jeweils am 31. März des Folgejahres. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, weshalb auf verspätet eingereichte Anträge nicht eingetreten werden kann. Gemäss Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (§ 24 QVO I, LS 631.41) müssen Tarifanpassungen ab 2021 ebenfalls bis 31. März des Folgejahres beantragt werden. Infolgedessen haben auch die deutschen Grenzgängerinnen und Grenzgänger ab Steuerjahr 2021 die Bescheinigungen des Arbeitgebers über die beruflich bedingte Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen (Formular Gre-3) bis 31. März des Folgejahres einzureichen, um eine Quellenbesteuerung zum ordentlichen Tarif (A, B, C, H) erwirken zu können.

Ursprünglich publiziert am
ZH