Artikel mit Schlagwort Steuererklärung
NW: News zur die Steuererklärung 2022
Das kantonale Steueramt des Kantons Nidwalden hat über wichtige Änderungen informiert, die für die Steuererklärung für Privatpersonen ab Steuerperiode 2022 gelten. Wir geben diese hier wider.
SG: Steuererklärung neu ganz elektronisch einreichen
Ab sofort kann man die Steuererklärung auch im Kanton St.Gallen vollständig elektronisch und damit medienbruchfrei einreichen. Natürliche Personen können ihre Dokumente digital hochladen und müssen die Steuererklärung auch nicht mehr unterzeichnen.
NW – Neue Richtlinie betreffend die Frist zur Einreichung der Steuererklärung publiziert
Das kantonale Steueramt des Kantons Nidwalden hat eine neue Richtlinie zur Einreichungsfrist der Steuererklärung veröffentlicht. Die neue Richtlinie präzisiert, bis wann die Steuererklärung einzureichen ist, und welche Fristerstreckungen online möglich sind.
UR: Ab 2022 kommt die elektronische Steuererklärung
Die elektronische Steuererklärung wird ab der kommenden Steuerperiode im Kanton Uri umgesetzt. Im Gegenzug verschwindet das während Jahren eingesetzte Excel-File.
GE – Déclaration en monnaie fonctionnelle pour les personnes morales
La loi fédérale (art. 957a al. 4 du Code des Obligations) autorise les entreprises à tenir leur comptabilité dans « la monnaie la plus importante » au regard de leurs activités.
ZH - Steuererklärung rein online einreichbar
Dieses Jahr wird es im Kanton Zürich nicht mehr nötig sein, die Freigabequittung und weitere Unterlagen zur Online-Steuererklärung per Post einzuschicken. Die Steuererklärung kann damit papierlos eingereicht werden. Die Finanzdirektion erhofft sich davon eine Erleichterung für noch mehr Steuerpflichtige und einen geringeren administrativen Aufwand. Auch das bisher mehrstufige Prozedere beim Anmelden gehört der Vergangenheit an und wird neu in einem einzigen Schritt möglich sein.
Abgrenzung Geschäfts- und Privataufwendungen – Der «Versuch auf gut Glück» ist Geschichte
Der Entscheid vom 4. Juli 2013
Damit ist spätestens seit dem 4. Juli 2013 Schluss. Das Bundesgericht hatte an diesem Tag darüber zu befinden, wie Lohnzahlungen an den Ehegatten des Geschäftsinhabers, eine als Geschäftsaufwand verbuchte Reise nach Vietnam und die Nichtverbuchung des Privatanteils für ein beruflich wie privat genutztes Fahrzeug steuerlich zu behandeln sind. Es hat dabei eine klare, gegenüber früher verschärfte Linie gezogen zwischen einem normal zu korrigierenden "Versuch auf gut Glück" und dem vollendeten Steuerbetrug. Bei der betroffenen Unternehmung handelte es sich um eine Aktiengesellschaft aus dem Treuhandbereich.Steuerbetrug – Steuerhinterziehung
Ein Steuerbetrug begeht, wer vorsätzlich zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden (Geschäftsbücher/ Lohnausweise/Bescheinigungen Dritter) zur Täuschung der Steuerverwaltung verwendet. Der Steuerbetrug ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde bei der Steuerverwaltung vollendet. Eine fehlerhafte Veranlagung ist nicht nötig.Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt (z.B. bei einem Schwarzgeldkonto) oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.Die Folgen
Während die erste Instanz den steuerpflichtigen Hauptaktionär und Geschäftsführer wegen der Lohnzahlungen an seine Ehefrau noch des Steuerbetrugs für schuldig befand, wurde dieser Schuldspruch später durch das Obergericht aufgehoben. Aus dem obergerichtlichen Urteil geht jedoch klar hervor, dass das Eis für solche Zahlungen dünn geworden ist. Liegt die einzige Rechtfertigung der Zahlungen noch im Äufnen eines Alterskapitals für die berufliche Vorsorge des Ehepartners, ohne dass dieser tatsächlich im Betrieb mitarbeitet, dürfte dies den Tatbestand des Steuerbetrugs neu erfüllen.Anders verlief der Prozess in Bezug auf die Vietnamreise und den nicht verbuchten Privatanteil für das Fahrzeug. In diesen beiden Punkten erkannte das Bundesgericht auf Vorliegen eines vollendeten Steuerbetrugs. Es hielt fest, dass dem Steuerpflichtigen bei der Frage, ob er einen Privatanteil für gemischt genutzte Güter und Aufwendungen auszuscheiden hat, kein Ermessen zusteht. Ein Ermessensspielraum steht ihm erst bei der Frage der Höhe des Privatanteils zu.Gestützt darauf hat das Bundesgericht den Steuerpflichtigen des mehrfachen, vollendeten Steuerbetrugs schuldig gesprochen.Empfehlungen
Das jüngste Bundesgerichtsurteil ist keine Absage an eine korrekte, optimierte Steuerplanung. Eine sinnvolle, auf den gesetzlichen Bestimmungen beruhende Zuordnung des Vermögens zum geschäftlichen oder privaten Bereich bleibt weiterhin möglich. Schluss ist allerdings mit der Schlaumeierei. Das eigene Geschäft soll nicht länger als Auffangbecken abenteuerlicher Zuordnungen von nicht geschäftsrelevanten Ausgaben dienen. Diese Art der Steuerplanung war allerdings schon vor diesem Bundesgerichtsurteil nicht besonders originell und zeugte eher von mangelndem Wissen, denn von grosser Raffinesse.Quelle: GHR TaxPage September 2013. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch
