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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Uri

UR: Ausgleich der kalten Progression für das Steuerjahr 2025

01.10.2024

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2024 hat sich im Vergleich zur letzten Anpassung im Vorjahr um 1,31 Prozent erhöht. Folglich gelten für das Steuerjahr 2025 höhere Abzüge und Steuerfreibeträge bei der Einkommens- und Vermögenssteuer.

UR

Kanton Uri neu mit elektronischer Steuererklärung eTax.UR

02.02.2022

Mit der neuen Software eTax.UR kann die Steuererklärung 2021 mit allen Belegen elektronisch ausgefüllt und ohne Unterschrift eingereicht werden. Die Datensicherheit ist gemäss Informationen des Kantons Uri über eine Zwei-Faktor-Authentifizierung wie beim E-Banking oder vergleichbaren Diensten gewährleistet. Das Amt für Steuern bietet als Unterstützung neben einem Erklärvideo zusätzlich eine Hotline und ein Kundencenter an.

UR

UR - Steuergesetz: Vernehmlassung für erste Revision per 1.1.2016

04.12.2014
Der Regierungsrat des Kantons Uri eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zur ersten Revision des Urner Steuergesetzes. Ziel der Steuervorlage bildet die formelle Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundessteuerrecht infolge von neuen oder geänderten Vorschriften des Steuerharmonisierungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Das Inkrafttreten der ersten Revision ist auf den 1. Januar 2016 vorgesehen.

Umsetzung von Bundesrecht im Zentrum

Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zur ersten Revision des Urner Steuergesetzes durchzuführen. Im Vordergrund stehen dabei die formellen Anpassungen des kantonalen Steuerrechts an das neue oder geänderte Bundessteuerrecht. Der Kanton hat aus Sicht des Vollzugs ein erhebliches Interesse an möglichst wenig konzeptionellen Abweichungen zwischen kantonalem Recht und Bundessteuerrecht. Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, die Freibeträge und die Höchstabzüge kantonal möglichst in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht festzulegen. Gleichzeitig dient diese Revision dazu, die geltenden Bestimmungen des kantonalen Rechts an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung anzupassen sowie redaktionelle Änderungen bzw. Präzisierungen vorzunehmen.

Revisionsbereiche im Überblick

  • Die Revision enthält schwergewichtig nachfolgende Neuregelungen:die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wird schweizweit harmonisiert;beim Feuerwehrsold sind 5'000 Franken von der Besteuerung befreit;die Lotteriegewinne unter 1'000 Franken sind neu steuerfrei;bei der Aufwandbesteuerung beträgt das steuerbare Mindesteinkommen 400'000 Franken und das steuerbare Mindestvermögen 8 Millionen Franken;der neue Abzug für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beträgt höchstens 12'000 Franken;bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen ist neu der Rückkaufswert ab Beginn der laufenden Rentenzahlungen steuerbar.
  • Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik ist die Schaffung einer spezialgesetzlichen Norm vorgesehen, welche die Amtshilfe abschliessend regelt.

USTR III nicht Gegenstand der Revision

Die Schweiz geriet international aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung von in- und ausländischen Erträgen unter starken Druck. Deshalb sollen die kantonalen Steuerstatus (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaft) im Zuge der Unternehmenssteuerreform III (USR III) abgeschafft werden. Mit der USR III soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz weiter gestärkt werden. Deshalb schlägt der Bundesrat eine Neuregelung für mobile Erträge vor, namentlich die Einführung einer Lizenzbox auf kantonaler Ebene. Die Vernehmlassungsfrist zur USR III läuft bis Ende Januar 2015. Die definitive Ausgestaltung der anstehenden USR III ist noch unklar, folglich wird die USR III bei der nächsten Revision in die kantonale Steuergesetzgebung einfliessen.

Weitere Informationen zum Thema

UR - Neues Steuergesetz 2011 angenommen

27.09.2010
In Uri werden zum dritten Mal seit 2006 die Steuern gesenkt. Das neue Gesetz, das die Stimmberechtigten gestern an der Urne deutlich gutgeheissen haben, soll dazu führen, insbesonders bei den Einkommens- und Vermögenssteuern für natürliche und juristische Personen die Steuer- und Standortattraktivität weiter zu verbessern.

Eckpunkte des neuen StG

Bei den natürlichen Personen findet eine Senkung des Einkommenssteuersatzes von 15,4 auf 15,2 Prozent (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) statt. Der Abzug vom Eigenmietwert wird von 20 auf 25 Prozent und der Maximalabzug von 3’200 auf 7’500 Franken erhöht. Zudem wird der Vermögenssteuersatz von 2,6 auf 2,3 Promille (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) gesenkt und gleichzeitig der Sozialabzug für Alleinstehende von 80’000 auf 100’000 Franken, für Verheiratete von 160’000 auf 200’000 Franken und pro Kind von 20’000 auf 30’000 Franken erhöht.Schliesslich wird aufgrund einer Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) die bisherige steuerliche Besserstellung von Konkubinatspaaren gegenüber Ehepaaren beseitigt (Verbesserung im Bereich der so genannten Heiratsstrafe).Bei den juristischen Personen wird der Gewinnsteuersatz von 10,4 auf 9,4 Prozent (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) gesenkt. Neu ist die Besteuerung der Korporationen als juristische Personen vorgesehen.Bei der Grundstückgewinnsteuer wird der progressive Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzt und der Steuerfreibetrag von 7’000 auf 10’000 Franken erhöht.Auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird der progressive Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzt und der Steuerfreibetrag von 5’000 auf 15’000 Franken erhöht. Zudem sind die Zuwendungen und Erbanfälle an Stiefkinder und zwischen Konkubinatspartnern künftig steuerfrei.

Inkrafttreten

Das revidierte Steuergesetz des Kantons Uri tritt auf den 1.1.2011 in Kraft.

Weitere Informationen zum totalrevidierten StG Uri


Quelle: Steueramt des Kantons Uri

UR - Auch Uri will höheren Aus- und Weiterbildungskostenabzug

07.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat heute seine Stellungnahme zur Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten veröffentlicht.Der Regierungsrat schliesst sich der Meinung des Kantons Thurgau an, wonach die Maximalgrenze neu bei CHF 12'000 festgelegt werden solle und nicht wie vom Bundesrat geplant bei CHF 4'000. Die Situation für die aus- und weiterbildungswilligen Steuerpflichtigen würde - so der Regierungsrat des Kantons Uri - ansonsten eher schlechter als besser sein als heute.

Weitere Informationen zum Thema

UR - Totalrevision Steuergesetze per 01.01.2011

10.05.2010
Der Regierungsrat des Kantons Uri will die heute bestehenden drei Steuergesetze über die direkten Steuern, die Grundstückgewinnsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern formell zu einem Rechtserlass zusammenführen und übergeordnetes Bundesrecht übernehmen. Materielle Schwerpunkte der Totalrevision bilden Steuerentlastungen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und bei der Gewinnsteuer für juristische Personen. Der Regierungsrat schlägt zudem vor, die bisher progressiven Grundstückgewinnsteuertarife sowie Erbschafts- und Schenkungssteuertarife durch lineare Steuersätze zu ersetzen.Die Vernehmlassungsantworten zeigen, dass die Vorlage mehrheitlich als positiv angesehen wird. Der Regierungsrat schlägt im Rahmen der Steuerstrategie 2010 verschiedene materielle Massnahmen für eine reduzierte Steuerbelastung vor. Dabei sind nebst mehreren Steuersenkungen auch geringfügige Anpassungen mit Steuermehrbelastungen vorgesehen.

Materielle Schwerpunkte der Steuervorlage

Steuergesetz Uri - Vorgesehene Änderungen für natürliche Personen

  • Es ist eine Senkung des Einkommenssteuersatzes von 15,4 Prozent auf 15,2 Prozent vorgesehen.
  • Zusätzlich sollen die Grundstückeigentümer steuerlich entlastet werden, indem der steuerbare Eigenmietwert neu auf 75 Prozent der Marktmiete festgelegt wird.
  • Der Vermögenssteuersatz soll von 2,6 auf 2,1 Promille sinken.
  • Der Sozialabzug soll beim Vermögen für Verheiratete von 160'000 auf 180'000 Franken und für Alleinstehende von 80'000 auf 90'000 erhöht werden.
  • Zudem ist bei der Besteuerung von Dividendeneinkünften (Dividendenbesteuerung) eine Anpassung an die gesetzliche Bestimmung der direkten Bundessteuer vorgesehen.
  • Schliesslich soll die bisherige steuerliche Besserstellung der Konkubinatspaare gegenüber den Ehepaaren beseitigt werden (Beseitigung der Heiratsstrafe).

Steuergesetz Uri - Vorgesehene Änderungen für juristische Personen

  • Der Gewinnsteuersatz bei den juristischen Personen soll von insgesamt 10,4 auf 9,4 Prozent sinken.
  • Neu ist die Besteuerung der Korporationen als juristische Personen vorgesehen.

Steuergesetz Uri - Weiter vorgesehene Änderungen

  • Der progressive Steuertarif der Grundstückgewinnsteuer soll durch einen linearen Steuersatz ersetzt werden. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, den Steuerfreibetrag von 7'000 auf 10'000 Franken zu erhöhen.
  • Auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer will der Regierungsrat den progressiven Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzen und gleichzeitig den Steuerfreibetrag von 5'000 auf 15'000 Franken erhöhen. Zudem sollen Stiefkinder in steuerlicher Hinsicht den direkten Nachkommen und die Konkubinatspaare den Ehepaaren gleichgestellt werden.

Weiteres Vorgehen

Der Landrat soll in der Sommersession am 30. Juni 2010 über die Totalrevision befinden. Die Volksabstimmung ist für den 26. September 2010 vorgesehen.

Weitere Informationen zur Totalrevision der Steuergesetze des Kantons Uri


Quelle: Regierungsrat des Kantons URI

UR - Vermögenssteuer und Eigenmietwert von Grundstücken

27.04.2010
Das Amt für Steuern des Kantons Uri hat über 90 Prozent der 17'500 Grundstücke neu geschätzt. Die Schätzwerte, die bisher erhoben und verarbeitet wurden, werden den Grundstückeigentümern am 28. April 2010 eröffnet. Die bisherigen Auswertungen bestätigen, dass die Vermögenssteuerwerte im Durchschnitt um 45 Prozent und die Eigenmietwerte im Durchschnitt um 8 Prozent höher sind. Das Ausmass des Anstiegs der Steuerwerte fällt je nach Art der Liegenschaft sehr unterschiedlich aus. Es besteht von Gemeinde zu Gemeinde und innerhalb der Gemeinden eine grosse Streuung. Die neuen Steuerwerte gelten ab Steuererklärung 2011.

Beschluss für eine allgemeine Neuschätzung

Der Landrat ordnete am 20. September 2006 eine allgemeine Neuschätzung der Grundstücke an und beauftragte die Finanzdirektion, diese Neuschätzung durchzuführen. Die Urner Bevölkerung wurde im Juli 2009 über den Zwischenstand der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke informiert.Das Ziel der allgemeinen Neuschätzung ist es, für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke einen steueramtlichen Verkehrswert, für die landwirtschaftlichen Grundstücke einen Ertragswert und für alle selbst genutzten Grundstücke einen Eigenmietwert festzulegen. Im Rahmen der allgemeinen Neuschätzung sind rund 17'500 Grundstücke im Kanton Uri neu zu schätzen. Ende April 2010 sind über 90 Prozent der nichtlandwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Grundstücke geschätzt. Die noch ausstehenden Schätzungen werden im Verlauf des Jahres 2010 durchgeführt und den Eigentümern eröffnet.

Auswirkungen der allgemeinen Neuschätzung

Die Beschaffenheit der Grundstücke ist im Kanton Uri sehr unterschiedlich und die letzte allgemeine Neuschätzung liegt bereits mehr als 17 Jahre zurück. Deshalb war eine Voraussage über die Veränderung der Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte infolge der allgemeinen Neuschätzung sehr schwierig. Der Anstieg liegt bei den Vermögenssteuerwerten im Durchschnitt bei zirka 45 Prozent, wobei die Erhöhung für Einfamilienhäuser durchschnittlich 60 Prozent und für Stockwerkeigentum 30 Prozent beträgt. Der durchschnittliche Anstieg der Eigenmietwerte liegt bei zirka 8 Prozent, wobei die Erhöhung für Einfamilienhäuser zirka 15 Prozent beträgt und für Stockwerkeigentum nahezu unverändert ist. Das Ausmass des Anstiegs der Vermögenssteuerwerte und der Eigenmietwerte ist je nach Art der Liegenschaft sehr unterschiedlich. Es besteht sowohl innerhalb der Gemeinden als auch zwischen den Gemeinden im Kanton eine grosse Streuung und die Steuerwerte sind leicht höher als zu Schätzungsbeginn angenommen.Die Finanzdirektion hat die neuen Steuerwerte mit den aktuell gehandelten Verkaufspreisen und den bezahlten Mietzinsen verglichen und dabei festgestellt, dass die neuen Steuerwerte grösstenteils unter den tatsächlichen Verkehrswerten und den bezahlten Mietzinsen liegen.

Begründung für die höheren Steuerwerte

Der Anstieg der Vermögenssteuerwerte ist begründet in Anpassungen im Schätzungssystem an die schweizerische Praxis, wonach die Grundstücke, wie vom Gesetz verlangt, neu zum vollen und nicht mehr zu einem so genannten 'billigen' Verkehrswert bewertet werden. Die Neuschätzungen berücksichtigen die Anpassungen der Boden-, Bau- und Mietpreise an die heutigen Marktpreise und auch die vielen An-, Um- und Ausbauten sowie Renovationen, die in den letzten Jahren vorgenommen wurden. Die Anpassung der Kubikmeterpreise an den Zürcher Baukostenindex führt ebenfalls zu höheren Liegenschaftswerten.Ausserdem sind die Mietpreise seit 1993 um durchschnittlich 15 Prozent gestiegen. Die erwähnten Gründe führen gesamthaft zu einer Erhöhung der Eigenmietwerte um durchschnittlich 8 Prozent. Zudem werden bei an-, um- und ausgebauten sowie bei renovierten Objekten die Vermögenssteuerwerte durch die Anpassung der Kubikmeterpreise und die Eigenmietwerte durch den Anstieg des Mietpreisniveaus stärker beeinflusst als angenommen.Der unterschiedliche Anstieg der Steuerwerte innerhalb des Kantons bestätigt die Notwendigkeit der allgemeinen Neuschätzung im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und Rechtsgleichheit einerseits zwischen den Grundstückseigentümern und andererseits zwischen den Eigentümern und Mietern.Kosten der allgemeinen NeuschätzungDie Kosten der allgemeinen Neuschätzung werden je zur Hälfte vom Kanton und von den Gemeinden getragen. Die Gesamtkosten der allgemeinen Neuschätzung betrugen per Ende April 2010 rund 2.1 Mio. Franken. Somit zeichnet sich ab, dass nicht der gesamte Kredit von 2.7 Mio. Franken aufgewendet werden muss.Finanzielle Auswirkungen infolge der allgemeinen NeuschätzungDer erwartete Steuermehrertrag infolge höherer Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte wird für den Kanton, die Einwohnergemeinden, die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden auf rund 3.85 Mio. Franken beziffert.Der Regierungsrat beantragt mit der anstehenden Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Januar 2011, die Steuermehrerträge der allgemeinen Neuschätzung durch gezielte Steuersenkungen wieder an die Urner Bevölkerung zurückzugeben. Die Steuerausfälle dieser Steuergesetzrevision betragen für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden jährlich rund 6.39 Mio. Franken. Unter Berücksichtigung des Steuermehrertrages der allgemeinen Neuschätzung resultiert für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden ein Steuerausfall von jährlich rund 2.54 Mio. Franken.

Eröffnung und Inkrafttreten der allgemeinen Neuschätzung

Die bereits geschätzten und verarbeiteten Vermögens- und Eigenmietwerte werden den Grundeigentümern ab 28. April 2010 eröffnet und treten per 1. Januar 2011 in Kraft. Die neuen Steuerwerte sind in der Steuererklärung 2011 (Versand im Januar 2012) zu deklarieren und wirken sich somit erstmals auf die Steuerrechnung 2011 aus.
Quelle: Finanzdirektion des Kantons Uri