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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Nachfolge mittels Mitarbeiterbeteiligungen - steuerliche Stolpersteine

27.01.2020

Mitarbeiterbeteiligungsinstrumente erfreuen sich nach wie vor einer wachsenden Beliebtheit. Die Abgabe solcher Anreizinstrumente verfolgt hohe Zielsetzungen wie die Verbesserung der Leistungsbereitschaft der Mitarbeitenden, die erfolgsbezogene Entschädigung und die Erhöhung des Aktionärsnutzens. Vielfach lässt sich dadurch auch ein Nachfolgeproblem bei KMUs lösen. Allerdings können zu Vorzugskonditionen abgegebene Beteiligungsrechte zu hohem steuerbaren Einkommen führen. Nachfolgend werden einige Hinweise aufgeführt, was steuerlich bei einer Nachfolgeregelung
mittels Mitarbeiterbeteiligung zu beachten ist.


Grundlagen

Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach dem Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Juli 2013, das auf dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010 (AS 2011 3259) basiert. Für die Bescheinigung von Mitarbeiterbeteiligungen gelten die Vorgaben gemäss der Verordnung vom 27. Juni 2012 über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV; SR 642.115.325.1).

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen und Abgrenzung zu privatem Kapitalgewinn

Erwirbt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von seiner Arbeitgeberin freie Aktien zu einem günstigeren Preis als dem Verkehrswert, gilt die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Erwerbspreis als unselbstständiges Erwerbseinkommen. Sind die Mitarbeiteraktien bei der Abgabe gesperrt, stellt dies eine Wertverminderung dar. Für jedes Sperrjahr wird (maximal für 10 Jahre) ein Diskont von 6 Prozent auf dem Verkehrswert gewährt. Vergünstigte Mitarbeiterbeteiligungen werden bei Abgabe besteuert. Der geldwerte Vorteil ist sozialabgabepflichtig und im Lohnausweis zu dokumentieren.

Für die Steuerbarkeit kommt es nicht auf den Charakter der Tätigkeit, die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses oder die Entschädigungsform an. Die Entschädigung kann auch von einem Dritten ausgerichtet werden (z. B. der Aktienkauf von einem Hauptaktionär zu einem Vorzugspreis), solange der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Die von der Arbeitgeberin ausgerichtete Leistung muss ein Entgelt für die Arbeitstätigkeit der Mitarbeitenden darstellen und wird somit unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.

Praxisbeispiel 1

Hauptaktionär besitzt 100% Aktien einer AG: Total 500 Aktien zu CHF 1'000

  • Verkauf 75 Aktien an zwei Kadermitarbeitende: 25 an A und 50 an B
  • Verkaufspreis: Nennwert CHF 1'000
  • Wert nach Kreisscheiben (KS) Nr. 28 SSK: CHF 2'800
  • Geldwerter Vorteil: Differenz zwischen Wert KS Nr. 28 SSK und bezahltem Preis:
    • CHF 1'800:
    • A: CHF 45'000
    • B: CHF 90'000

Diese AG wurde wenige Jahre danach durch eine andere Firma zum Preis von CHF 7'000 pro Aktie übernommen (= steuerfreie Kapitalgewinne von A und B).

Abgrenzung zu Nachfolgeregelungen

Bei Abgabe von Aktien an Mitarbeitende ist die Abgrenzung zu einer Nachfolgeregelung nicht immer klar. Für eine abschliessende und korrekte steuerliche Beurteilung ist der Sachverhalt im Einzelfall detailliert zu prüfen. So ist eine Beteiligung bis 10 Prozent meist als Mitarbeiterbeteiligung zu verstehen und weniger als Nachfolgeregelung, zumal auch andere Mitarbeitende beteiligt sind.

Ist von einer Nachfolgeplanung auszugehen, gilt in der Praxis eine fünfjährige Beobachtungsfrist. Werden innerhalb dieser Frist Aktien veräussert, kommt es zu einer Besteuerung des Übergewinns. Ein Übergewinn entsteht, wenn die Bewertungsmethodik während
der Haltedauer verändert wird oder ein Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip stattfindet. Der Umfang des steuerfreien Kapitalgewinns (siehe Grafik) entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Abgabe und dem Verkehrswert im
Zeitpunkt der Veräusserung bzw. der Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt der Abgabe und dem nach der gleichen Bewertungsmethode ermittelten Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung.

Anhaltspunkte, ob Mitarbeiterbeteiligungen oder von einer Nachfolgeregelung ausgegangen werde kann, liefert folgender Kriterienkatalog (nicht abschliessend; Einzelfallbeurteilung)

Praxisbeispiel 2

Kapital AG: 100 Aktien zu CHF 1'000

  • Geschäftsführer kauft 95 Aktien vom Hauptaktionär
  • Kaufpreis laut Vertrag: CHF 2'300; Formelwert: (1xEW+1xSW)/2
  • Bewertung gemäss KS Nr. 28 SSK: CHF 3’200
  • Allfälliger geldwerter Vorteil: CHF 85'500 (Differenz Wert KS Nr. 28 und Kaufpreis; 95 Aktien x Differenz CHF 900)
  • Keine steuerliche Aufrechnung, da Nachfolgeregelung
  • 5-jährige Beobachtungsfrist
  • Verkauf innerhalb 5 Jahren: Übergewinn zwischen Verkaufspreis und Formelwert im Zeitpunkt des Verkaufs wird besteuert

Fazit

Soll die Nachfolge in einem Betrieb mittels Übernahme der Aktienmehrheit erfolgen, ist ein steuerlicher Vorbescheid (Ruling) dringend zu empfehlen. Einerseits dient dies der Erlangung von Rechtssicherheit und schützt andererseits die Mitarbeitenden vor unliebsamen steuerlichen Aufrechnungen im Einkommen.


Quelle: Newsletter Steuern Luzern 3/2020, Autor: Martin Suter, Wertschriften + Verrechnungssteuer 041 228 56 98

Anmerkung der Redaktion (pb): Wenngleich dieser amtliche Text aus «kantonaler» Stube stammt, folgt er im Wesentlichen den Ausführungen des entsprechenden Kreisschreibens, erläutert in anschaulicher Weise die Prinzipien und ist m.E. allgemein beachtenswert.