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BS: Steuervorlage 17 – Dritter Steuersenkungsschritt verschiebt sich um ein Jahr

07.12.2021

Wie der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt mitteilt, wird sich der dritte Steuersenkungsschritt weiter verzögern. Dies, weil das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für das dritte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021 infolge der Pandemie eine Rezession ausweist. Damit ist eine der gesetzlich festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, um den dritten Senkungsschritt der Einkommensteuern im nächsten Jahr umzusetzen. Dieser erfolgt frühestens ab der Steuerperiode 2023.

Der Grosse Rat beschloss 2018 eine Änderung des Steuergesetzes Basel-Stadt. Diese beinhaltete eine Senkung des unteren Einkommenssteuersatz von 22.25 auf 21.50 Prozent und eine Erhöhung des Versicherungsabzugs von 2000 auf 3200 Franken pro Person. Diese Steuersenkungen für natürliche Personen waren Teil des sogenannten «Basler Kompromisses» im Rahmen der Steuervorlage 17.

Zwei Bedingungen für den Vollzug der Senkungsschritte

Der erste Schritt der Steuersenkung wurde mit der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung 2019 vollzogen. Für die Umsetzung der beiden weiteren Senkungsschritte müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Nettoschuldenquote von Basel-Stadt muss unter 4 Promille liegen.
  • Das Wachstum des realen Bruttoinlandprodukts der Schweiz darf gemäss der vom SECO veröffentlichten Quartalsschätzungen nicht in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen negativ sein.

Aktuelle Schätzung des SECO verschiebt dritten Senkungsschritt erneut

Der zweite Senkungsschritt trat per 1. Januar 2020 in Kraft. Nach den kürzlich veröffentlichten Quartalsschätzungen des SECO ist klar, dass der dritte Steuersenkungsschritt um ein weiteres Jahr verschoben werden muss. Im dritten Quartal 2020 und im ersten Quartal 2021 lag infolge der Pandemie erneut eine Rezession vor. Der dritte Senkungsschritt kann deshalb frühestens mit der Steuerperiode 2023 umgesetzt werden, sofern die beiden festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der vom Grosse Rat beschlossene Gesetzestext lässt diesbezüglich keinen Handlungsspielraum zu. Somit bleibt 2022 der untere Einkommensteuersatz bei 21.75 Prozent und der Versicherungsabzug bei 2800 Franken pro Person.

Ursprünglich publiziert am
BS