Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Frankreich: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen

21.11.2023

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich verabschiedet. Das Zusatzabkommen regelt insbesondere die Besteuerung der grenzüberschreitenden Telearbeit im Umfang von bis zu 40% der Arbeitszeit pro Jahr und trägt damit den Entwicklungen im Bereich der Telearbeit Rechnung.

Grenzüberschreitende Telearbeit

Das am 27. Juni 2023 unterzeichnete Zusatzabkommen mit Frankreich regelt die Besteuerung grenzüberschreitender Telearbeit im Umfang von bis zu 40% der jährlichen Arbeitszeit. Innerhalb dieses Limits sieht das Zusatzabkommen vor, dass Vergütungen im Zusammenhang mit Telearbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Arbeitgebende befindet. Weiter sieht das Abkommen vor, dass der Staat des Arbeitgebenden dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden 40% der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Telearbeit im Wohnsitzstaat erhoben hat. Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen.

Weitere Neuregelungen

Darüber hinaus aktualisiert das Zusatzabkommen andere Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. So bringt das Zusatzabkommen insbesondere das Doppelbesteuerungsabkommen in Einklang mit den Ergebnissen der Arbeiten der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting).

Die Botschaft des Bundesrates sieht zudem vor, dass sich der Bund mit rund 50 Millionen Franken pro Jahr an den Ausgleichszahlungen beteiligt, die der Kanton Genf jährlich an zwei französische Departemente leistet. Damit wird eine gewisse Gleichbehandlung mit anderen Kantonen erzielt, die Bundesregeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern kennen.

Bevor das Zusatzabkommen in Kraft treten kann, muss es in beiden Ländern vom Gesetzgeber genehmigt werden.

Weitere Informationen zum Thema

Ursprünglich publiziert am