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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

LU: Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird ab 2023 angepasst

10.01.2023

Die Regelungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer werden angepasst. Neu werden im Kanton Luzern die Verrechnungssteuergutschriften periodengerecht verbucht. Daher erfolgen die Gutschriften im Fälligkeitsjahr und sollen damit für die Steuerkundinnen und -kunden verständlicher und besser nachvollziehbar sein.

Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf schweizerischen Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen etc.), Lotteriegewinnen sowie auf Versicherungsleistungen erhoben. Diese beträgt 35 Prozent und wird an der Quelle erhoben. Dies bedeutet, die begünstigte Person erhält den Nettoertrag nachdem die Verrechnungssteuer abgezogen wurde.

Wurden die Kapitalerträge und Gewinne korrekt in der Steuererklärung deklariert, erfolgte die provisorische Gutschrift der Verrechnungssteuer des Jahres n bisher mit der Akontorechnung des folgenden Steuerjahres n+1. Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuer n erfolgte mit der Schlussrechnung n+1. Neu werden die abgezogenen Verrechnungssteuern periodengerecht mit den Staats- und Gemeindesteuern des Fälligkeitsjahres n verrechnet. Die Verzinsung erfolgt wie bisher ab Eingang der vollständigen Steuererklärung.

Beispiel des bisherigen Ablaufs

  • Einreichung der Steuererklärung 2020 im Verlauf des 2021.
  • Gemäss eingereichtem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis: Sofortige provisorische Gutschrift der Verrechnungssteuer auf der Akontorechnung 2021 für die im Jahr 2020 fälligen Vermögenserträge.
  • Definitive Gutschrift bzw. Anrechnung in der Schlussrechnung des Steuerjahres 2021.

Beispiel des neuen Ablaufs ab 01.01.2023

  • Einreichung der Steuererklärung 2022 im Verlauf des 2023.
  • Gemäss eingereichtem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis: Definitive Gutschrift bzw. Anrechnung in der Schlussrechnung der Steuerperiode 2022.

Übergangsjahr Steuerperiode 2022

Auf der Schlussrechnung der Steuerperiode 2022 wird das allfällige Verrechnungssteuerguthaben für die Fälligkeiten 2021 und 2022 berücksichtigt.

Ursprünglich publiziert am
LU