Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

OW: Administrative Vereinfachung bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

10.12.2021

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat eine Vereinfachung der Besteuerung der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs beschlossen. Per Steuerjahr 2022 wird eine erweiterte Pauschale eingeführt, welche auch die Fahrkosten zum Arbeitsort beinhaltet.

Der Regierungsrat hat die Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit angepasst. Neu kann für die kantonalen Steuern bei der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs eine pauschale Fahrkostenberechnung von monatlich 0,9 Prozent des Kaufpreises angewendet werden. Bisher beträgt die Pauschale 0,8 Prozent. Gleichzeitig müssen aber bis anhin die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Mit der neuen Regelung entfallen diese Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug. Zudem fällt für die Arbeitgeber die Pflicht weg, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Trotz der Anpassung bleibt es jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den entsprechenden Fahrkostenabzug geltend zu machen.

Anpassung auch bei direkter Bundessteuer

Hintergrund dieser Änderung ist eine entsprechende Anpassung auf Bundesebene für die direkte Bundessteuer. Seit 2016 müssen Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeugen ihre Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklarieren. Gleichzeitig wurde der Abzug für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort auf 3 000 Franken (Bund) bzw. 10 000 Franken (Kanton) beschränkt.

Wegen des damit verbundenen administrativen Mehraufwands verlangte eine von den Eidgenössischen Räten angenommene Motion eine Vereinfachung.

In Erfüllung dieser Motion hat das Eidgenössische Finanzdepartement die entsprechende Regelung bei der direkten Bundessteuer per 1. Januar 2022 angepasst und die Pauschale für die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs mit 0,9 Prozent pro Monat festgesetzt. Im Interesse eines einheitlichen Lohnausweises und im Sinne einer administrativen Vereinfachung hat der Kanton Obwalden entschieden, die durch den Bund beschlossene Änderung auch für das kantonale Recht zu übernehmen.

Ursprünglich publiziert am
OW