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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steueroptimierung durch freiwillige Vorsorge

22.08.2014

Die Altersvorsorge beruht bekanntlich auf drei Säulen. Da die Erhaltung des Lebensstandards im Alter durch die obligatorische Vorsorge (Säule 1 und 2a) zunehmend in Frage gestellt ist, gewinnt die freiwillige Vorsorge (Säule 2b und 3) an Bedeutung. Diese wird durch steuerliche Privilegien gefördert, indem selbstbezahlte Beiträge vom steuerbaren Einkommen abziehbar und Kapitalleistungen vom übrigen Einkommen getrennt zum tieferen Vorsorgetarif steuerbar sind.

Berufliche Vorsorge (Säule 2)

Der maximal anrechenbare BVG-Lohn beträgt für Angestellte CHF 84‘240 (Säule 2a; Stand 2014). Unter Berücksichtigung des anwendbaren Koordinationsabzuges von CHF 24‘570 beträgt der maximal obligatorisch versicherte BVG-Lohn CHF 59‘670. In diesem obligatorischen Bereich müssen sich Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an den Beiträgen beteiligen.Jahreseinkommen über dem maximal anrechenbaren BVG-Lohn können durch eine überobligatorische berufliche Vorsorge (Säule 2b) versichert werden, wobei die Einzelheiten in einem Vorsorgereglement festgehalten werden. Dieses hat u.a. die Grundsätze der Kollektivität, Gleichbehandlung und Angemessenheit zu beachten. Das Kollektivitätsprinzip verlangt, dass alle Arbeitnehmer eines Unternehmens von der beruflichen Vorsorge umfasst sein müssen, wobei eine Unterteilung in verschiedene Kategorien nach objektiven, im Reglement definierten Kriterien zulässig ist. Es besteht somit die Möglichkeit, bestimmte Angestellte im überobligatorischen Bereich zu privilegieren und die betreffenden Beiträge hauptsächlich durch das Unternehmen tragen zu lassen. Damit reduziert sich der steuerbare Gewinn des Unternehmens und der Arbeitnehmer kann später Vorsorgeleistungen beziehen, welche hauptsächlich durch den Arbeitgeber finanziert wurden.Steuerlich attraktiv sind zudem Einkäufe in die Pensionskasse, da durch diese das steuerbare Einkommen und damit der progressive Steuersatz erheblich reduziert werden kann. Auch hier gibt es die Möglichkeit, reglementarisch eine für leitende Angestellte attraktive Finanzierung vorzusehen. Die Höhe der Einkäufe ist gesetzlich beschränkt und wird von den Vorsorgeeinrichtungen im Einzelfall berechnet. Dabei ist zu beachten, dass Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zuerst zurückbezahlt werden müssen, bevor Einkäufe steuerlich abziehbar sind. Es empfiehlt sich deshalb abzuklären, ob eine Pfändung anstelle des Bezuges von BVG-Geldern zur Eigenheimfinanzierung ausreicht. Im Gegensatz dazu sind Einzahlungen zur Schliessung von Lücken infolge einer Scheidung voll abzugsfähig. Nach erfolgten Einkäufen darf während drei Jahren kein Kapitalbezug erfolgen. Andernfalls wird nachträglich die Abzugsberechtigung verweigert und der Kapitalbezug aus Vorsorge ist unzulässig.Selbständig Erwerbende können sich freiwillig in der Säule 2 versichern lassen. Dabei ist zu beachten, dass im überobligatorischen Bereich à-la-carte-Versicherungen unzulässig sind.

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Arbeitnehmer und selbständig Erwerbende können bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters steuerlich abziehbare Einlagen in die Säule 3a leisten. Die jährlichen Maximalbeträge liegen im 2014 für Steuerpflichtige mit Säule 2 bei CHF 6'739 und für Steuerpflichtige ohne Säule 2 bei CHF 33'696. Um die Leistungen gestaffelt beziehen zu können und die damit einhergehende Steuerbelastung zu reduzieren, empfiehlt sich die Einzahlung auf mehrere Konten. Einzahlungen über den Maximalbeträgen gelten als freiwillige Sparleistungen und können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Erfolgt keine Korrektur von zu hohen Beiträgen, kann dies ein Nachsteuer- bzw. gegebenenfalls ein Steuerstrafverfahren nach sich ziehen.

Empfehlung

Das Vorsorgesystem bietet attraktive Steuer- und Steuerungs-Möglichkeiten. Diese bedürfen sowohl für Arbeitgeber als auch für Versicherte einer vorausschauenden Planung.


Quelle: GHR TaxPage August 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch