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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Amtshilfe

DBA Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich sowie USA

06.04.2011
Der Bundesrat hat heute seine Botschaft zur Ergänzung der am 18. Juni 2010 von der Schweizerischen Bundesversammlung genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen verabschiedet. Es geht dabei um die Genehmigung von National- und Ständerat zur Senkung der Anforderungen an Amtshilfegesuche (vgl. für Details die [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]Newsmeldung vom 15. Februar 2011[/intlink]).

Auslegungsklausel für DBA Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich

Die am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigten DBA mit Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich sollen mit einer Auslegungsklausel ergänzt werden, wie diese in den seither abgeschlossenen DBA bereits enthalten ist (wir haben in diversen Newsmeldungen darauf hingewiesen). Diese Klausel besagt, dass die Anforderungen an ein Amtshilfegesuch einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern dürfen. Da diese Interpretation der Auslegungsklausel bei der Genehmigung durch das Parlament am 18. Juni 2010 nicht vorlag, muss sie durch National- und Ständerat genehmigt werden, damit sie rechtsstaatlich abgestützt ist und in möglichen Beschwerdeverfahren vor Gericht als vom Gesetzgeber genehmigt betrachtet wird.

Neun Bundesbeschlüsse zur Genehmigung

Vom Bundesrat vorgesehen ist nun in neun separaten Bundesbeschlüssen eine Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) durch das Parlament, die Auslegungsklausel mit diesen neun Staaten in geeigneter Form bilateral zu vereinbaren.

Zusätzlich Bundesbeschluss über Interpretation der Klausel im DBA USA

Zu jedem dieser Abkommen legt der Bundesrat dann dem Parlament einen ergänzenden Bundesbeschluss über die Auslegungsklausel und deren Interpretation vor. Einen ergänzenden Bundesbeschluss gibt es auch zum Abkommen mit den USA, das vom Parlament ebenfalls am 18. Juni 2010 genehmigt wurde. In diesem Abkommen ist die Auslegungsklausel bereits enthalten, weshalb das Parlament nur noch über die Interpretation entscheiden soll.

Weitere Informationen zum Thema

Anforderungen an Amtshilfegesuche sollen gesenkt werden

15.02.2011
Während die Schweiz nach momentaner Praxis im Wesentlichen nur bei Nennung von Namen und Adresse zur Gewährung der Amtshilfe bereit war, soll zukünftig auch Amtshilfe gewährt werden wenn die betreffende Person anderswie identifiziert werden kann.Offenbar, so die Medienmitteilung des EFD, bestehen entsprechende Signale seitens des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, welches mittels "peer reviews" die Einhaltung der Amtshilfestandards überprüft. Um ein mögliches Scheitern im Rahmen dieser "Prüfung" zu vermeiden (und wohl insbesondere, da man weitere negative Schlagzeilen für einmal vermeiden möchte) soll nun im Sinne des vorauseilenden Gehorsams
  • die Formulierung in zukünftigen DBA sowie
  • die Interpretation der entsprechenden Bestimmungen, soweit neue DBA bereits abgeschlossen sind
entsprechend angepasst werden.
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Der Bundesrat ist sich offenbar bewusst, dass er mit diesem Entscheid einen innenpolitisch etwas heiklen Grat betritt. Insbesondere habe das Parlament klargemacht, dass Amtshilfe nur gewährt werden solle, wenn Namen und Adresse der betroffenen Person sowie des Inhabers der entsprechenden Information im Gesuch genannt würden. Er will die Anpassung darum im Rahmen der Debatte zu den zehn hängigen DBA in den Räten diskutieren.

Vorgesehene rechtliche Umsetzung

Bei neuen DBA

Rechtlich soll die Änderung wie folgt umgesetzt werden: Bei DBA, die noch keine Auslegungsregel haben, soll im Genehmigungsbeschluss der eidg. Räte eine solche mit folgendem Text eingefügt werden:Für die Anwendung gilt, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen darstellen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind sie so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.Diese Auslegungsregel ist in den Abkommen mit den USA, den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland, Kanada, Südkorea, Spanien sowie der Slowakei bereits enthalten und wird demnächst im Parlament zu reden geben.

Bei bestehenden DBA mit Amtshilfeklausel

Bei allen bestehenden Abkommen mit Amtshilfeklausel nach OECD-Standard soll die neue Interpretation der Amtshilfepraxis von den eidg. Räten genehmigt werden:Die Abkommen sind so auszulegen, dass einem Amtshilfegesuch zu entsprechen ist, wenn darin dargetan wird, dass es sich nicht um eine „fishing expedition“ handelt und wenn der ersuchende Staat
  • a. den Steuerpflichtigen identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf anderer Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann, in Ausnahmefällen auch durch die Angabe einer Kontonummer;
  • b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

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Beim Fehlen dieser Angaben gemäss lit. b für die Ermittlung des Informationsinhabers durch die Schweiz sind die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität zu beachten.

Exkurs: Was sind Fishing Expeditions?

Als «Fishing Expeditions» (frei übersetzt etwa: «lass uns fischen gehen» oder technisch «Beweisausforschung») werden Anfragen im Rahmen der Amtshilfe verstanden, die gestellt werden, ohne dass man konkrete Anhaltspunkte für einen vorliegenden Verstoss einer konkreten Person hat. Zweck dieser Angelausflüge sind Zufallstreffer oder das Beschaffen von Beweisen in Fällen, wo bloss ein diffuser Verdacht (eine Hoffnung, da sei noch etwas gravierenderes verborgen) besteht.

Weitere Informationen zum Thema

Rohstoff-Artikel des EFD zur Anpassung der Amtshilfepraxis
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