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Verrechnungssteuer - Bundesrat für Ausweitung der Fristen im Meldeverfahren

06.06.2015

Die Fristen des Meldeverfahrens bei der Verrechnungsteuer sollen ausgeweitet werden. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, den von einer Minderheit der nationalrätlichen Wirtschaftskommission (WAK) vorgeschlagenen Gesetzesentwurf anzunehmen, der sowohl die Deklarationsfrist verlängert als auch die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf das Meldeverfahren.

Schüttet ein Konzern an seine Tochtergesellschaft eine steuerbare Leistung (Dividende oder geldwerte Leistung) aus, so kann die Tochter - anstatt die Verrechnungssteuer zu entrichten - den Bezug der Dividende an die Steuerbehörde melden. Gemäss heutigem Recht muss die steuerbare Leistung innert Frist zwingend deklariert werden, und es fällt ein Verzugszins in der Höhe von 5 Prozent an, wenn die Deklaration der Leistung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren nicht innerhalb von 30 Tagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet werden.Der Bundesrat erweitert in seiner Stellungnahme die Rahmenbedingung für Unternehmen und verschafft ihnen mehr Spielraum. Er schlägt vor, die Deklarationsfrist von 30 auf 90 Tage zu verlängern. Die Frist zur Geltendmachung des Meldeverfahrens soll von 30 Tagen auf neu ein Jahr ausgedehnt werden. Bei Verwirkung der Fristen wird nach wie vor ein Verzugszins erhoben. Der Gesetzesentwurf stellt das bestehende System der Selbstdeklaration und die Verwirkungsfrist nicht in Frage und behandelt alle Steuerpflichtigen gleich.Damit schliesst sich der Bundesrat dem Gesetzesentwurf im Sinne einer Minderheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) an. Die Kommissionsmehrheit plädiert dafür, auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen weiterhin den Weg des Meldeverfahrens offen zu halten, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit entfiele die nachträgliche Erhebung der Verrechnungssteuer und es würde kein Verzugszins erhoben. Es bliebe einzig die Möglichkeit der Erhebung einer Ordnungsbusse.

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