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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Pauschale Steueranrechnung

15.01.2020

Die Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wurde auf den 1. Januar 2020 angepasst. Aufgehoben wurde die Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags.

Im Rahmen des Erlasses des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung hatte der Bundesrat am 13. November 2019 die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201) geändert. Diese Änderungen waren bereits am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die kantonale Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung (LS 634.3; ZStB Nr. 750.1) wurde nun an diese Änderungen angepasst.

Grundsatz - gewöhnliche Anrechnung

Gemäss den Vorgaben des Bundesrechts erfolgt die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern nicht mehr pauschal, sondern nach dem System der gewöhnlichen Anrechnung. Entsprechend dem Bundesrecht wurde der Begriff „pauschale Steueranrechnung“ deshalb durch „Anrechnung ausländischer Quellensteuern“ ersetzt. Das Bundesrecht schreibt zudem neu vor, dass die Kirchensteuern  bei der Berechnung der anrechenbaren Quellensteuern von juristischen Personen mit zu berücksichtigen sind.

Aufgrund der neuen Vorgaben des Bundesrechts sind die anrechenbaren Steuern für den Bund sowie den Kanton und die Gemeinden getrennt zu berechnen und nach tatsächlichen Steuersätzen bzw. Steuerbeträgen auf den Bund und auf den Kanton und die Gemeinden zu verteilen. Im Rahmen dieser angepassten Vorgaben wird der Anrechnungsbetrag genau berechnet. Der bisher für natürliche Personen angewandte kantonale Anrechnungstarif wird nicht mehr benötigt. Die Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann, wurde deshalb aufgehoben.