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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Quellensteuer bei Home Office im Ausland

28.04.2020

Wegen der Verbreitung des Coronavirus sind vermehrt Arbeitnehmende für ihre Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz vorbergehend bzw. zusätzlich von zu Hause aus tätig (Home Office) oder auch ohne Arbeitstätigkeit zu Hause. Das Steueramt des Kantons Zürich hat inzwischen eine (bis Ende Jahr befristete) Anordnung erlassen zur Quellenbesteuerung des Einkommens während des Home Office.

Die Anordnung im Wortlaut

Leisten Arbeitnehmende mit Ansässigkeit im Ausland wegen der Coronakrise Arbeitstage nicht wie üblich in der Schweiz sondern im Home Office, so unterliegt das Einkommen aus diesen Arbeitstagen der schweizerischen Quellensteuer. Davon nicht betroffen sind Arbeitstage im Home Office, die arbeitsvertraglich geregelt und somit nicht durch die Coronakrise bedingt sind. Vorübergehende Tätigkeit im Home Office aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben im Weiteren auch keinen Einfluss auf die Grenzgängerbesteuerung nach den massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Regelungen gelten auch für Tage, an denen Arbeitnehmende wegen der Coronakrise zu Hause sind und keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können.

Diese Anordnung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2020 und ist längstens bis am 31. Dezember 2020 befristet.

Den quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden bleibt es vorbehalten, innert 90 Tagen nach Erkennen einer allfälligen internationalen Doppelbesteuerung ein Revisionsgesuch einzureichen. 


Quelle: Medienmitteilung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 28.04.2020